Diskussion:Lehrbefähigung

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Sehr deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist sehr deutschlandlastig. In Österreich wird beispielsweise zwischen Lehrbefähigung und Lehrbefugnis nicht unterschieden. Das Gesetz kennt nur die Lehrbefugnis, die hierzulande venia docendi genannt wird (§ 103 Universitätsgesetz 2002).
§ 103 Habilitation
(1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
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--Peter Putzer 17:41, 12. Mär 2006 (CET)

Das geschilderte Verfahren entspricht nicht einem generellen Prozedere[Quelltext bearbeiten]

Das beschriebene Verfahren entspricht eher dem einer Promotion. Bei der Habilitation wird je nach Universität deutlich anders verfahren. Die Unterschiede seinen exemplarisch am Vorgehen an der Universität Erlangen aufgezeigt (vergleiche hierzu auch die entsprechende Habilitationsordnung):

  1. der Entscheidung über die Annahme der Habilitation geht nicht überall ein Kolloquium voraus (die Erlanger HabilO erwähnt ein solches Kolloquium nicht einmal)
  2. das entscheidende Gremium ist der Fakultätsrat, die Habilitationskommission berät diesen lediglich (verg. hierzu z.B. § 11, Abs. 1 der erlanger Habiliationsordnung. Rein formal existiert nach dieser Habilitationsordnung gar keine eigenständige Habilitationskommission, sondern ein Fachmentorat, das spezifisch für das jeweilige Verfahren gebildet wird. Dieses schlägt dem Fakultätsrat die Annahme vor (§ 12, Abs. 4). Die tatsächlich existierende Habilitationskommission ist nur ein beratendes Gremium (ohne formale Einsetzung infolge der Habilitationsordnung), welches dem Fakultätsrat basierend auf der Empfehlung des Fachmentorats einen Vorschlag unterbreitet.)
  3. die sofortige Mitteilung des Ergebnisses durch den Dekan ist nicht zwingend gegeben. Teilweise ist es so, dass nachdem sämtliche Leistungen des Bewerbers vorliegen das Fachmentrat, unter Würdigung externer Gutachten, einen eine Empfehlung erstellen (bei dieser Beratung des Fachmentorats ist der Bewerber nicht zugegen). Diese wird dann (wieder in Abwesenheit des Bewerbers) der Habilitationskommission vorgestellt, die eine Empfehlung an den Fakultätsrat ausspricht, welcher dann beschließt die Lehrbefähigung zu erteilen. Oft verleiht der Dekan jedoch die Habilitationsurkunde (so z.B. in Erlangen; § 14, Satz. 3 der HabilO).

Aktuell ist der Abschnitt "Erwerb" irreführenderweise so formuliert als wäre das beschriebene Verfahren allgemeingültig.-Etc. gamma (Diskussion) 20:00, 22. Apr. 2019 (CEST)Beantworten