Diskussion:Lichtbildwerk

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Rosenzweig in Abschnitt "welche mit der Regelschutzfrist bedacht wurde"
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Lichtbild / Lichtbildwerk[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn nun die Schutzdauer eines einfachen Lichtbilds, also zum Beispiel eines Passbildes? Das steht irgendwie nirgends. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 22:27, 18. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Ein Passbild ist nicht per se ein einfaches Lichtbild. Und den Rest kannst Du selbst recherchieren und einfügen. Steht im UrhG. Erst kieken, dann quieken. --95.119.64.137 01:19, 14. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 01:52, 22. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Dort nicht mehr zu finden. Ersetzt durch http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/4792 , dass scheint 1:1 mit unserem Zitat übereinzustimmen. -- IvlaDisk. 23:05, 19. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Definition[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt (schon und besonders in der Einleitung) eine Definition von Lichtbildwerk. Was ist der prinzipielle (nicht nur juristische) Unterschied zu einem Lichtbild (auch das wird hier leider nicht klar definiert). Es wird in dem verwirrenden Artikel (ich bin darauf in einem Zusammenhang gestoßen, bei dem es nicht um Fotos geht!) nur klar, dass es offenbar nur um photographische Objekte geht, sowohl bei Lichtbildwerk als auch beim Lichtbild? Oder irre ich mich? Vielleicht erscheint die Frage naiv, aber ich kenne mich mit Photographie und den rechtlichen Komponenten dazu nicht gut aus und bin nur zufällig auf diesen Artikel gestoßen (in anderem Zusammenhang). "Omatauglich" ist der Artikel jedenfalls nicht - auch wenn ich keine Oma bin. ;) Minos (Diskussion) 22:44, 23. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Diese verquaste Formulierung mit dem ellenlangen Zitat aus der Schutzdauer-RL ist doch ein deutliches Zeichen dafür, dass es eben nichts besseres gibt. Das ganze Urheberrechtsregime ist völlig chaotisch, es gibt keinerlei erkennbare Merkmale. Begriffe wie "eigene geistige Schöpfung" oder "die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen" sind offenkundig blankes Geschwätz und erlauben jedem Richter seine eigene Meinung als Wille des Gesetzgebers auszugeben, wenn er nur die richtigen Satzbausteine in die angebliche Begründung einfügt. Die Kurzfassung ist: Zumindest im deutschen Recht ist jedes einzeln gemachte Bild ein Lichtbildwerk, für Lichtbilder bleiben eigentlich nur noch Röntgenaufnahmen, Reihenluftbilder und ähnliches übrig. Ob das dem Willen des Gesetzgebers entspricht magst du selbst entscheiden. Grüße --h-stt !? 14:59, 25. Apr. 2016 (CEST)Beantworten
@H-stt, wir haben aneinander vorbeigeredet und wahrscheinlich habe ich mich oben missverständlich ausgedrückt bzw. zwei Sachen unglücklich vermengt. Mein Hauptanliegen war, dass der Artikel Lichtbild und dieser, auf den dort verwiesen wurde, nur Lichtbilder im Sinne von Fotos erfasst. Als ich danach auf diesen (offenbar die juristische Seite behandelnden, obwohl diese auch schon im Artikel Lichtbild 2/3 des Textes ausmacht) Artikel stieß, erschien er mir für einen Laien - für den WP ja zumindest auch gedacht ist - sehr schwer verständlich, was ich oben (aus meiner Sich beiläufig, allerdings wortreich) ebenfalls kritisierte und worauf Du offenbar Bezug nahmst. Dass große Rechtsunsicherheiten wegen unklarer (bzw. unklar gelassener) Gesetze bestehen, wie beim Urheberrecht, aber leider nicht nur dort, und jedes neue Gesetz eher noch größere Unsicherheiten schafft, so dass man als Bürger dieses Staats (bzw. der EU) immer weniger durchblickt und bei bestimmten Fragen lieber einen Fachjuristen konsultieren sollte, ist mir schon klar (ein Schelm wer Böses dabei denkt, dass die meisten Politiker entweder selbst Anwälte sind oder einen solchen in der Familie haben).
Mir ging es aber hauptsächlich darum, dass der Ausdruck Lichtbild nicht nur im Bereich Fotografie verwendet wird. Es gibt auch als Lichtbilder bezeichnete Bilder/Kunstwerke aus natürlichen (Kerzen, Teelichter, Fackeln usw.) und künstlichen (elektrischen Lampen, Laser) Quellen, und auch in der Pyrotechnik ist der Ausdruck sehr verbreitet, z. B. wenn durch den Einsatz mehrerer Sonnen und/oder Vulkane ein bestimmtes Bild ("Lichtbild") erzeugt wird. Die Verwendung des Ausdrucks "Lichtbild" in einem Artikel im Bereich Feuerwerk, in dem entweder auf den Artikel Lichtbild oder Lichtbildwerk bereits verlinkt war oder in dem ich einen Link einfügen wollte, machte mich auf die sehr einseitige Definition von Lichtbild in der deutschen WP damals erst aufmerksam. Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden, was ich hauptsächlich kritisiere. :-) Grüße Minos (Diskussion) 21:09, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Jetzt kommen wir der Sache näher. Ich kenne den Begriff tatsächlich ausschließlich im juristischen Gebrauch und habe ihn anderweitig (Pyrotechnik, etc) noch nie gehört. Kannst du einen Beleg bringen, dass der Begriff in diesen anderen Feldern als Fachbegriff mit einer definierten Bedeutung verwendet wird? Dann könnten wir (über eine BKL oder anders) auch diese Verwendung darstellen. Oder ist das in den anderen Begriffsfeldern "nur" eine unspezifische, beschreibende Verwendung ohne Definition? Dann sollten wir es gar nicht erwähnen. Grüße --h-stt !? 16:46, 14. Feb. 2018 (CET)Beantworten
@H-stt:, tut mir leid wegen der späten Antwort, ich muss Deine Antwort damals übersehen haben! Kennst Du etwa die Sendung mit der Maus nicht? ;-) In diesem Video der Serie wird die pyrotechnische Bedeutung von Lichtbild m. E. recht anschaulich erklärt. :-) Grüße Minos (Diskussion) 01:18, 26. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Ach so. Das ist ja einfach nur die wörtliche Bedeutung "Bild aus Licht". Solche "Wörterbuch"-Definitionen sind in der Wikipedia fehl am Platz. Was würde man da denn auch schreiben wollen ... Grüße --h-stt !? 17:12, 29. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Gebräuchlicher scheint im pyrotechnischem Zusammenhang die Bezeichnung Lichterbild zu sein (Lichtbild kommt auch vor, aber nach Google in dem Zusammenhang seltener). Ich habe eben im Portal Pyrotechnik einen Artikel Lichterbild als Wunsch eingetragen (wahrscheinlich bleibt das letztlich aber an mir hängen, da das Portal verwaist wirkt; Hauptproblem bei solchen Artikeln ist, Fachliteratur zu finden, mit der man Aussagen fundiert belegen kann - sonst hätte ich längst Artikel zumindest zu (pyrotechnische) Vulkane und Fontänen angelegt). Grüße Minos (Diskussion) 22:23, 30. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Die Darstellung zur Rechtslage in der Schweiz finde ich unbefriedigend. Durch den Ausbau ist verloren gegangen, dass das Bundesgericht in zwei sehr ähnlichen Fällen zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gekommen ist, wie es Gitti Hug in ihrem jetzt nicht mehr zitierten Aufsatz dargestellt hat. Das Zitat aus der Bob-Marley-Entscheidung verwischt dieses Problem, denn das Bundesgericht hatte keineswegs ein einzeln entstandenes Foto zu beurteilen, sondern der Fotograf hatte beim Konzert "einfach draufgehalten" und aus den vielen Fotos dann nachträglich ein gelungenes, ausdrucksstarkes Bild ausgewählt. Das Gericht hat speziell auf diesen Auswahlvorgang abgestellt, ohne das aber dogmatisch zu begründen. Gitti Hug kritisiert das deutlich und das sollte auch wieder im Text vorkommen. Denn im Vergleich zwischen Marley und Meilli ist eben kein abgrenzbares Merkmal erkennbar und Schweizer Fotografen stehen in der Praxis ziemlich im Regen. Grüße --h-stt !? 17:05, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Das stand auch vorher nicht im Artikel. Der Aufsatz war als Beleg für eine ganz andere Aussage angeführt, die m.E. keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn geboten hat (Vorversion). Denn warum sollten nur urheberrechtlich geschützte Werke in der Kunstwelt rezipiert werden? Das liegt überhaupt nicht auf der Hand, weshalb auch die gegenteilige Feststellung wenig erkennbaren Mehrwert bietet. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, was hier „verloren gegangen“ sein soll, das nun „wieder im Text vorkommen“ soll. Die Kritik scheint, kurzum, nicht besonders fair vorgetragen. Dass man bei der Entscheidungsdarstellung stärker ins Detail gehen kann, ist unbenommen. Möglicherweise könnte man den Punkt aufnehmen, indem man die tragende Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid kurz in Abgrenzung anspricht und so den „Schnappschuss“-Aspekt ins Bewusstsein rückt. — Pajz (Kontakt) 17:50, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Der Aufsatz von Gitti Hug belegte die gesamte Darstellung zur Schweiz. Er befasst sich genau mit der doppelten und ungeklärten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Wirf bitte einen Blick hinein - mit zehn Seiten ist er überschaubar - und dann wäre es nett, wenn du die Thematik wieder einarbeiten würdest. Grüße --h-stt !? 18:24, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Es ist nach wie vor nicht richtig, dass die Thematik jemals „eingearbeitet“ gewesen wäre. In dem Abschnitt war bislang fast gar nichts enthalten, geschweige denn eine Darstellung von Kontroversen einzelner Entscheidungen. (Ich nehme an, es handelt sich um einen Provokationsversuch.) Mir ist der Aufsatz von Hug jedenfalls bekannt; was dich zu der Einschätzung bringt, dass dem nicht so wäre, weiß ich nicht. Mir ist auch ein halbes Dutzend weiterer Aufsätze zu den Entscheidungen bekannt. Was an dem Entscheid nun möglicherweise problematisch ist, wird durchaus unterschiedlich gesehen; auch würden viele die Meinung nicht teilen, dass die Fälle „sehr ähnlich“ sein sollen. Will man nun in diesem Übersichtsartikel im Fließtext in solcher Detailtiefe in die Diskussion eintreten, gibt es insofern einiges einzuarbeiten, wenn man eine ausgewogene Darstellung anstrebt. Eine neutrale enzyklopädische Darstellung kann schließlich nicht bloß einer Ansicht allen Raum geben. So einfach ist das nicht. — Pajz (Kontakt) 23:34, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Gut, dann lass uns drüber reden, ob und wie der Artikel verbessert werden kann. Denn mir erscheint eine Aussage von Hug zentral: In beiden Fällen, Meilli und Marley, hat ein dokumentarisch tätiger Bildjournalist nichts am Motiv selbst gestaltet, sondern jeweils "einfach draufgehalten", was vor ihm passierte. Bei dem dynamischeren Motiv Marley hat er dann aus seiner Ausbeute nachträglich die ausdrucksstarken Bilder ausgesucht und den Rest verworfen. Bei Meilli ist der selbe Vorgang anzunehmen, aber bei einem weniger dynamischen Motiv wird der Fotograf weniger Aufnahmen gemacht haben. Das Bundesgericht geht nun in seiner Marley-Entscheidung nicht weiter darauf ein, wo bei der Aufnahme(!) die gestaltende Tätigkeit des Fotografen gewesen sein soll und bewertet den Vorgang erst nachträglich vom Ergebnis her. Hug empfindet das als dogmatisch unbefriedigend - und weil ich das teile, würde ich es gerne im Artikel sehen. Ich kenne keine weitere schweizspezifische Literatur, die die beiden Entscheidungen des Bundesgerichts nebeneinander stellt. Wenn du welche kennst, wäre es nett, wenn du ein paar Fundstellen nennen würdest, ich habe weitgehenden Zugriff auch auf Schweizer Fachliteratur. Grüße --h-stt !? 16:54, 14. Feb. 2018 (CET)Beantworten
Ich sehe keinen Nutzen darin, über die inhaltliche Plausibilität von Entscheidungen zu diskutieren. Das mache ich gerne an verschiedenen Orten – Wikipedia-Artikeldiskussionen, auf denen dergleichen bei Urheberrechtsthemen bedauerlicherweise immer wieder zu lesen ist, gehören allerdings nicht dazu. Ziel ist hier ja ein ausgewogener enzyklopädischer Artikel. Dir hat es offenbar eine bestimmte Kritik an einer bestimmten Entscheidung sehr angetan. Na ja. Andere Autoren halten die Entscheidungen hingegen für konsistent (etwa Egloff, Medialex 2004, 225 in der Besprechung der Meili-Entscheidung, der deren Schutz im Ergebnis aber befürworten würde). Es gibt auch sonst mehrere Beiträge, die die Entscheidungen nebeneinanderstellen und zu anderen Wertungen kommen (etwa Wild, sic! 2005, 87, 95: in beiden Entscheiden „durchaus vertretbare Wertungen“; mit genau gegenteiliger Bewertung der beiden Fotografien: Senn, sic! 2015, 137, 152 f. – ausführlich ders. in Zuberbühler et al., Immaterialgüterrecht in kommentierten Leitentscheiden, 2015, §§ 30.12 ff.). Ich habe nun jedenfalls ein paar Literaturverweise eingefügt und den Link auf den Aufsatz von Hug wieder aufgenommen. Ein ausführliches Eingehen auf ein konkretes Argument aus dem verfügbaren Strauß von Argumenten erscheint mir dahingegen nicht sinnvoll, da es die Darstellung verzerren würde; die Rezeption einer Entscheidung sollte entweder in allen wesentlichen Facetten nachgezeichnet werden oder gar nicht. // Dessen ungeachtet habe ich einen Hinweis auf die bestehende kontroverse Rezeption eingefügt, samt einem Link auf den Beitrag von Hug. — Pajz (Kontakt) 01:02, 1. Mär. 2018 (CET)Beantworten
So - die jetzige Fassung finde ich gelungen. Sie erwähnt die Kritik, wenn auch die spezifische dogmatische Begründung fehlt. Aber so kann das bleiben. Grüße --h-stt !? 20:46, 8. Mär. 2018 (CET)Beantworten

"welche mit der Regelschutzfrist bedacht wurde"[Quelltext bearbeiten]

In Deutschland waren Lichtbildwerke noch bis 1985 gem. § 68 UrhG für 25 Jahre ab Veröffentlichung (bzw. ab Herstellung, wenn nicht innerhalb dieser Frist veröffentlicht) geschützt. --Rosenzweig δ 03:13, 29. Dez. 2022 (CET)Beantworten