Diskussion:Liste der Wahlbezirke des Großherzogtums Hessen

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Karsten11 in Abschnitt 1849–1856
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linke Rheinseite[Quelltext bearbeiten]

Was hat der Mainzer nach 1918 (franz. Besetzung) gewählt ?--Symposiarch 17:10, 12. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Die Mitglieder des Landtag des Volksstaates Hessen. Karsten11 17:30, 12. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Wahlbezirke Darmstadt und Mainz[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, gibt keine Wahlbezirke Mainz und Mainz II etc. Mainz (oder Darmstadt) ist eine Stadt, die ein Wahlmännerkolleg wählt, das zwei Abgeordnete wählte. Und das macht einen Unterschied. Verstirbt ein Abgeordneter, oder wird die Wahl kassiert gehen beide Mandate verlustig. Denn Fall habe ich gerade als Problem. 1902 erlitt Friedrich Buff (1859-1934) als einer der nationalliberalen Vertretern für den Wahlbezirk Stadt Darmstadt eine knappe Wahlniederlage gegen die Kandidaten Wilhelm Langenbach (1841-1911) und Ludwig Saeng (1848-1931), die 10 Stimmen Vorsprung hatten.Die beiden Mandate wurden von der II. Kammer kassiert.[1]. Die Wahl wurde wiederholt, gewählt wurden Buff und Heinrich Müller 1849-1900. Nun starb Müller 30.10.1906 und Buff ging auch. In einer Ersatzwahl rücken nach: Wilhelm Glässing (1865-1929) und Arthur Osann. Eine Stadt, eine Wahl. Soviel ich verstehe, ist 1820, 1849 und 1872 (S. 386) nichts an dieser Regelung geändert worden. Vielleich lieg1 ich auch ganz falsch: Wenn jemand den Ruppel/Groß: Hessische Abgeordnete 1820-1933, Darmstadt 1980 zur Hand hat, könnte er bitte nachschauen was die genau Seiten 18-21 zu den Wahlbezirken Darmstadt I und II sagen, ob es eine oder zwei getrennte Wahlen sind.--Wiguläus (Diskussion) 23:29, 3. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Spannend. Ruppel/Groß sprechen auf Seite 19 von Darmstadt I und II. Das sieht nach getrennten 1 Personen-Wahlkreisen aus (so wie auch in der Liste dargestellt). Allerdings orientiert sich die Verordnung vom 29. März 1820, die die Wahlkreise festlegt an den Stadt- bzw. Landgerichtsbezirken (Stadt- und Landgericht waren die erste Instanz und entsprachen den heutigen Amtsgerichten). Und da es nur ein Darmstädter Gericht erster Instanz gab, kann Deine Feststellung korrekt sein und Ruppel/Groß sind in der Darstellung ungenau. Ich schaue mir mal nächste Woche in der Unibibliothek die Verordnung im Reg. Bl. an und versuche mich schlau zu machen.--Karsten11 (Diskussion) 10:39, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Das Regierungblatt 1872 gibt's [online. Ich hab nochmal nachgeschaut. Auf S. 395: § 42, Satz 2: In einer Wahlhandlung werden die zwei Abgeordnete von den Wahlmännern gewählt. Ich geb zu, es kann schon sein, dass im Wahllokal nur ein Stimmzettel mit einem Namen abzugeben war. Ich frage mich, warum sollte man beide Kandidaten kassieren, wenn es nur in Wahllokalen eines Kandidaten zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Mein Eindruck ist, es ist eine Wahl. So liest sich auch die Berichterstattung des Abg. Pennrich. Ich geb zu es ist eine knifflige Angelegenheit. Ich versuch, dass ich im Laufe der nächsten Woche ein hessisches Staatsrechtslehrbuch von damals in die Finger bekomme. Ich denke, da steht vllt. was drin.--Wiguläus (Diskussion) 15:22, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

1849–1856[Quelltext bearbeiten]

1849–1856 wurden auch Abgeordnete in die Erste Kammer nach einem Zensus-Wahlrecht gewählt. Dabei waren wohl die Wahlbezirke anders zugeschnitten als bei den hier aufgeführten Wahlbezirken für die Zweite Kammer. Das müsste noch mal erläutert werden. -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 16:03, 14. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Die Liste hier stellt die Situation für die zweite Kammer dar. Die Wahlbezirke für die erste Kammer 1849–1856 findet sich in Anlage B zum Wahlgesetz (die für erste Kammer in Anlage A), online unter [2]. Ich habe das mal eingebaut.--Karsten11 (Diskussion) 16:28, 14. Jun. 2021 (CEST)Beantworten