Diskussion:Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Bert.Kilanowski in Abschnitt Bedeutung "Aufnahme in Anh. XIV: nein" ?
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verschiebungen in die POP-Verordnung[Quelltext bearbeiten]

@Bert.Kilanowski, Mabschaaf: Was machen wir mit den in die POP-Verordnung verschobenen Einträgen? Gegenwärtig betrifft dies Nr. 68 Perfluoroctansäure und deren Salze. --Leyo 14:38, 21. Sep. 2021 (CEST) PS. Liste der beschränkten Stoffe – Anhang XVII der REACH-Verordnung müsste ebenfalls angepasst werden.Beantworten

In Verordnung 2021/1297 steht, dass der Eintrag 68 - wohl zumindest zeitweise - wieder in Anhang XVII aufgenommen wird. Insofern besteht nmM (erstmal) kein Handlungsbedarf? Gruß --Bert (Diskussion) 17:37, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Der neue Eintrag 68 bezieht sich auf längerkettigere PFCA, nicht PFOA. --Leyo 18:00, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Stimmt, ich hatte nur n=8,... gelesen, es sind aber lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit der Formel CnF2n+1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14-PFCA) ist .... Der neue Eintrag 68 gilt also erst ab Perfluornonansäure. Mein Vorschlag wäre, die entsprechenden Substanzen hier und in der Liste der beschränkten Stoffe – Anhang XVII der REACH-Verordnung durchzustreichen und (hier in der Spalte Anhang VXII) eine entsprechende Anmerkung zu ergänzen, das diese Substanzen jetzt durch die POP-Verordnung erfasst werden. Gruß --Bert (Diskussion) 18:43, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Wieviele Verbindungen sind denn betroffen? Eine entsprechende Liste der Substanzen wäre evtl. sinnvoll und könnte entweder als Unterkapitel in POP-Verordnung aufgeführt oder als Listenartikel (Lemma??) angelegt werden.--Mabschaaf 19:45, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
SVHC sind die Stoffe trotz Aufnahme in die POP-Verordnung noch.
Ausser PFOA (inkl. APFO) sind noch Pentachlorphenol, SCCP, Pentabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonsäure und Decabromdiphenylether aufgrund ihrer Aufnahme in die POP-Verordnung gestrichen worden.
Tetrachlormethan und 1,1,1-Trichlorethan wurden aus anderen Gründen gestrichen. --Leyo 21:21, 21. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Bedeutung "Aufnahme in Anh. XIV: nein" ?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe eine Frage. Wenn ein Stoff (bspw. Borsäure) zwar empfohlen wurde, in Anhang XIV aufgenommen zu werden (6. (2015)), aber dann in der entsprechenden Spalte kein Aufnahmedatum, sondern "nein" steht, was bedeutet das? Man ist zu dem Entschluss gekommen, dass dieser Stoff doch nicht so gefährlich ist und das wird dann auch so bleiben? Oder könnte beim nächsten "Durchgang" dieser Stoff dann vielleicht doch noch in den Anh. XIV aufgenommen werden? (Wobei es seit 2015 einige weitere Durchläufe gab, sich aber an der Einstufung nix geändert zu haben scheint.) Oder ist das 'nein' noch anders zu "deuten"? Vielen Dank im Voraus. Gruß, --80.155.134.234 15:06, 27. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Hilft Prioritisation of substances of very high concern (SVHCs) for inclusion in the Authorisation List (Annex XIV) – PRIORITISATION APPROACH weiter? --Leyo 18:46, 27. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Es gibt mehrere Gründe, warum eine SVHC Substanz nicht in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wird. Zunächst wurden Substanzen bereits zu einem (frühen) Zeitpunkt in die SVHC Liste aufgenommen, ohne dass möglicherweise ausreichend Daten vorlagen. Die im Rahmen der Stoffbewertung zusätzlich generierten Daten haben die entsprechende Einschätzung des Gefährdungspotentials dann möglicherweise nicht oder nur teilweise bestätigt. Zweitens gibt es keinen Automatismus für Aufnahme in den Anhang XIV (=Zulassungsverfahren/Authorization). Wichtig ist, dass ein geeignetes Schutzniveau erreicht werden kann. Alternativ können SVHC's daher auch in den Anhang XVII der REACH-Verordnung (=Beschränkungen/Restriction) aufgenommen oder es können andere Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen werden. Ein Beispiel für letzteres sind hier die fünf Cobaltsalze (Cobalt(II)-acetat, Cobalt(II)-carbonat, Cobalt(II)-nitrat, Cobalt(II)-sulfat und Cobalt(II)-chlorid). Für diese wurde zunächst das Zulassungsverfahren diskutiert, danach eine Beschränkung vorgeschlagen und diese dann zugunsten eines europäischen OEL 2022 endgültig verworfen. Und zuletzt gibt es noch die von Leyo angesprochene Priorisierung bei der Aufnahme in den Anhang XIV. Aus welchem der genannten Gründe Borsäure (bisher) nicht aufgenommen wurde, kann ich dir allerdings auch nicht sagen. Gruß --Bert (Diskussion) 00:59, 30. Nov. 2023 (CET)Beantworten