Diskussion:MZ ES 125/150

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Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Dreiradler in Abschnitt Abschnitt: Bemerkungen zur Motorradfahrerlaubnis in der DDR
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Abschnitt: Bemerkungen zur Motorradfahrerlaubnis in der DDR[Quelltext bearbeiten]

1. „Anders als in vielen anderen Ländern spielte ab der ES 150 die 125er-Hubraumklasse in DDR eine zunehmend untergeordnete Rolle, da es geänderte Fahrerlaubnisbestimmungen gestatteten, mit der ab 16 Jahren erhältlichen Fahrerlaubnis auch 150er-Maschinen zu fahren…“

Der Text erweckt den Eindruck, dass in der DDR eine Änderung einer 125er FE-Klasse hin zu einer 150er FE-Klasse erfolgte und stellt zeitlich einen Zusammenhang mit dem Erscheinen der ES 150 her. Beides ist falsch.

Eine eigene 125er-Klasse gab es führerscheinrechtlich zu keinem Zeitpunkt in der DDR. Noch vor der Gründung der DDR erfolgte 1949 in der sowj. Besatzungszone eine Änderung der FE-Klasse 4, die diese für Krafträder auf 150cm³ - bisher 250cm²- beschränkte! Das Mindestalter von 16 Jahren änderte sich dabei nicht. Folgerichtig war seitdem für Krafträder mit mehr als 150cm³ die Klasse 1 erforderlich, die zudem erst ab 18 Jahren erteilt wurde. Eine Besitzstandswahrung für (Alt-)Inhaber der Klasse 4 gab es dabei übrigens nicht! Bei der 1949 durchgeführten Registrierung und Neuausgabe der Führerscheine in der DDR wurden auch bereits früher erteilte Klasse 4-Führerscheine beschränkt.

Die StVZO von 1956 -in Kraft 01.04.1957- fasste alle Krafträder über 50 cm³ in der Klasse 1 zusammen. Diese konnte jetzt ab 16 Jahren erteilt werden, war dann aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs auf 150 cm³ beschränkt. De facto änderte sich also nur die Zuordnung zur FE-Klasse, die Bedingungen blieben gleich. Diese Einteilung galt so, später als Klasse A, bis 1990 unverändert fort.

Mit der ES 150 reizte man also bei MZ erstmals die seit 1949 bestehenden führerscheinrechtlichen Grenzen für 16-Jährige aus. Das damit dann die, bis dahin alternativlose, 125er an Bedeutung verlor erscheint mir nicht verwunderlich.

2. „…Die 125er-MZ-Modelle, beginnend mit der ES-Baureihe, machten daher einen eher kleinen Teil der Gesamtproduktion aus, der vorwiegend in den Export ging… „

Wenn vorwiegend 125er in den Export gingen, können zumindest für die Bundesrepublik führerscheinrechtliche Überlegungen keine Rolle gespielt haben.

Eine 125er FE-Klasse gab es zu dieser Zeit auch dort nicht. Beide, 125er und 150er, waren nur mit der Führerscheinklasse 1 ab 18 Jahren zu fahren. Möglicherweise spielten eher andere Fragen eine Rolle. Versicherungsklassen oder ganz banal die Bevorzugung der international und traditionell weit verbreiteten 125er gegenüber der doch eher unüblichen 150er.

3. „…Nach der deutschen Wiedervereinigung gab es keine generelle Ausnahmegenehmigung für die 150er Modelle aus Zschopau…“

Bezogen auf den Einigungsvertrag/ Zeitpunkt des Beitritts wofür oder wovon? Zwischen 125er und 150er gab es bis Februar 1996 führerscheinrechtlich in der Bundesrepublik überhaupt keinen Unterschied. Auch 125er sind erst seit Februar 1996 Leichtkrafträder.

4. „… die nach den DDR-Bestimmungen als Leichtkrafträder galten…“

Es gab in der DDR nie eine Klasse „Leichtkrafträder“. Wie zuvor schon beschrieben waren sowohl 125er, als auch 150er ursprünglich Krafträder der Führerscheinklasse 4. Ab 1957 dann der Klasse 1 bzw. später A. Diese Klassen konnten ab 16 Jahren erteilt werden, waren jedoch automatisch bis zum 18. Lebensjahr auf 150 cm³ beschränkt.

5. „…Wer solch eine Maschine mit dem Führerschein der Klasse A1 fahren wollte, konnte eine individuelle Ausnahmegenehmigung beantragen...“

(Quelle: Antwort Sächs. Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf eine Anfrage im Oktober 2016)

Das gab es nach meiner Kenntnis ausschließlich in Sachsen von 1996 bis 1999 und war dann auch nur innerhalb der Landesgrenzen gültig!

1996 wurde den Fahrerlaubnisbehörden des Freistaates Sachsen von der obersten Landesbehörde die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmeregelung unter strengen Auflagen eröffnet.

So musste es technisch ausgeschlossen sein, das Kraftrad auf einen Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ umzurüsten. Allein damit wäre ja MZ raus gewesen, trotzdem soll es in Einzelfällen stattgefunden haben. Der Antragsteller musste auf das Kraftrad angewiesen sein, um von seinem Wohnort zu seinem Arbeits- oder Ausbildungsort zu gelangen. Zwischen diesen Orten durften keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel verkehren und keine Ausnahmen von den übrigen Beschränkungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung vorliegen. Der Antragsteller musste o. g. Tatsachen nachweisen. Wirtschaftliche Gründe, insbesondere Kosten für die Umrüstung eines Kraftrades oder für die Vorstellung bei der technischen Prüfstelle, rechtfertigten keinen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung wurde örtlich (Wohnort-/Arbeits-/Ausbildungsort) und zeitlich (höchstens 1 Jahr bzw. Ende des Ausbildungsjahres) beschränkt. Das Fahrzeug durfte darüber hinaus auch im Wege der Ausnahmegenehmigung mit der Fahrerlaubnis der Klasse lb (heute A1) nicht genutzt werden. Die Regelung trat mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. --Dreiradler (Diskussion) 20:17, 28. Dez. 2023 (CET)Beantworten