Diskussion:Mahnung (Deutschland)

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Der Autor möge bitte darlegen, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Mahnung bei Dauerschuldverhältnissen schon vor Eintritt der Fälligkeit möglich sein soll, die dann auch nach Fälligkeit wirksam bleibt.

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Kosten bedarf es einerseits noch der AGB-Gesetzgebung und andererseits auch den aktuelleren Aufsätzen aus bspw. NJW und VuR. Dazu kommt, dass hier auch ein Abschnitt zu den Mahngebühren bspw. der Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlt, wie auch der in den Vereinssatzungen festgelegten Mahngebühren (genauer: Vereinsstrafen). --Xipolis (Diskussion) 21:48, 12. Mai 2017 (CEST)[Beantworten]

Gegenmittel?[Quelltext bearbeiten]

Leider wird nichts darüber gesagt, ob und mit welchen Rechtsmitteln der Gemahnte gegen die Mahnung vorgehen kann. Was ist z.B. mit einem Widerspruch?-- Binse (Diskussion) 15:46, 13. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

@Binse: Gegen den mit der Mahnung verfolgten Zweck des Gläubigers, nämlich den Verzug des Schuldners, gibt kein Rechtsmittel, mit dem die beabsichtigte Wirkung und Rechtsfolgen nicht eintreten. Entweder liegt Verzug bereits vor bzw. tritt ein oder eben nicht. --Xipolis (Diskussion) 18:42, 18. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

Grund der Mahnung[Quelltext bearbeiten]

Muss eine Mahnung konkret benennen, woraus sich die geschuldete Leistung ergibt? Also z.B. einen Vertrag oder eine Rechnung? (nicht signierter Beitrag von 88.66.58.199 (Diskussion) 12:39, 28. Jun. 2020 (CEST))[Beantworten]

Lies doch mal den Einleitungssatz, da steckt alles drin: Gläubiger, Schuldner (konkrete Forderung); fällige Leistung (Bestimmtheit). --Stephan Klage (Diskussion) 13:28, 28. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]