Diskussion:Maria Wersig

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:F8:5700:1C00:2A:2031:4EB6:18CF in Abschnitt Ist Frau Wersig eigentlich Volljuristin?
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  Dieser Artikel wurde ausgebaut am 24. März 2018 im Rahmen des 3. Edit-a-thons „Frauen in Rot“ in Berlin – siehe dazu die Sammelkategorie und das WikiProjekt „Frauen in Rot“.

§ 219a[Quelltext bearbeiten]

Hallo MephistoGF, wie ist denn deiner Ansicht nach die Rechtslage? Spätestens nach diesem Urteil ist das doch eindeutig geklärt: „Die Ärztin musste sich vor Gericht verantworten, weil sie auf ihrer Website über legale Abtreibungen informierte und angab, Abtreibungen gegen entsprechende Kostenübernahme durchzuführen. Daraus leitete die Staatsanwaltschaft unerlaubte Reklame für Schwangerschaftsabbrüche ab.“--Cirdan ± 15:34, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten

Hallo Cirdan. Die Rechtslage ist vor allem eines: Umstritten. Im juristischen Schrifttum gibt es gewichtige Stimmen, die es anders sehen als das AG Gießen. Auch wenn man der Rechtsansicht des AG Gießen folgt, gibt die Umschreibung es sei "Ärzten untersagt, öffentlich über die Möglichkeiten zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren" die Rechtslage mindestens irreführend, wenn nicht gar unzutreffend wieder. § 219a StGB untersagt allenfalls Informationen, mit denen eigene kommerzielle Interessen verfolgt werden. Diese nicht ganz unerhebliche Einschränkung fehlt in der Formulierung, weshalb ich der Meinung bin, dass sie im Artikel nicht als Tatsachenbehauptung stehen bleiben kann. Viele Grüße --MephistoGF (Diskussion) 16:19, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für deine rasche Erweiterung von Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft und deine Antwort hier. Dann sollte es wohl bei der indirekten Rede bleiben.--Cirdan ± 16:21, 26. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
Das ist kein Konjunktiv und keine Auslegungssache, denn §219a StGB untersagt tatsächlich bei Strafe die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Eine Tatsache ist kein Konjunktiv, sie ist festgeschrieben. Wenn man sich auf den niedergeschriebenen Inhalt des Paragrafen bezieht, ist der Konjunktiv falsch am Platz. – Doc TaxonDisk.WikiMUCWikiliebe?! 23:30, 11. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Dass § 219a StGB die "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" unter Strafe stellt ist unstrittig eine Tatsache. Dass er "es Ärzten untersagt, öffentlich über die Möglichkeiten zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren" ist eine Deutung. Das steht so nicht in § 219a StGB, sondern kann sich erst aus seiner Subsumtion ergeben. Sie wäre zumindest in dieser Breite auch unrichtig, wie oben dargelegt. Sie kann in diesem Artikel darum nicht als Tatsache dargestellt werden, siehe auch NPOV. Beste Grüße --MephistoGF (Diskussion) 09:01, 12. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Lieber Doc Taxon, um den Diskussionsfaden noch einmal aufzugreifen, möchte ich drei Varianten vorschlagen, die ich für möglich halte:
  • Variante 1 (Tatsachenbehauptung, status quo): Hier muss präzise formuliert werden. § 219a StGB kann nur eine Bedeutung beigemessen werden, die sie unstrittig hat.
  • Variante 2 (indirekte Rede): Hier besteht deutlich mehr Freiheit, da die in den Quellen nachvollziehbare Position von Frau Wersig wiedergegeben werden kann. Die Formulierung muss nur verdeutlich, dass es sich um ein Werturteil von Frau Wersig handelt, keine Tatsache.
  • Variante 3 (Weglassen): Meiner Meinung nach auch ein guter Weg. Ein Artikel über Frau Wersig muss nicht alles enthalten, zu dem sie sich jemals geäußert hat.
Beste Grüße --MephistoGF (Diskussion) 11:05, 12. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Deine letzte Änderung im Artikel ist die IMO beste Variante. Lassen wir es doch so. Liebe Grüße, – Doc TaxonDisk.WikiMUCWikiliebe?! 11:38, 12. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Ist Frau Wersig eigentlich Volljuristin?[Quelltext bearbeiten]

Ich finde in ihrem CV keinen Beleg für das 2. Staatsaexamen... (nicht signierter Beitrag von 2003:F8:5700:1C00:2A:2031:4EB6:18CF (Diskussion) 13:44, 23. Okt. 2020 (CEST))Beantworten