Diskussion:Maschinenlesbarkeit

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von SchmiAlf in Abschnitt Maschinenlesbarkeit von Gesetzestexten
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Über den vorherigen Titel "maschinenlesbar"[Quelltext bearbeiten]

Ich kann mir nicht vorstellen, was unter diesem Stichwort (auch noch einem Adjektiv) Sinnvolles zusammenkommen sollte.. --Eike sauer 23:11, 26. Jul 2004 (CEST)

Kann ich mir auch nicht vorstellen. Eher schon ein Artikel über Maschinenlesbarkeit (darin: Kriterien für Maschinenlesbarkeit) bzw. ein Abschnitt in einem anderen Artikel.

--Christoph Demmer 23:14, 26. Jul 2004 (CEST)

Was gehört zum Begriffsumfang und was nicht?[Quelltext bearbeiten]

Von Maschinenlesbarkeit spricht man üblicherweise, wenn es um Daten geht, die so eingerichtet wurden, dass sie von Computern eingelesen und verarbeitet werden können. (Ein gutes Beispiel sind die Barcodes auf Verkaufswaren.) Daneben gibt es das weite Feld der Daten, die von Computern eher ermittelt als eingelesen werden. Beispielsweise können Biologen Computer darauf ansetzen, Veränderungen an Zellstrukturen zu ermitteln.

Ich fände es gut, wenn man bei Daten, die von niemandem so aufbereitet wurden, dass sie von Computern eingelesen werden können, nicht von "Computerlesbarkeit" sprechen würde. Mir kommt es auch etwas seltsam vor, wenn im Artikel empfohlen wird, Handys deren Standort sich ermitteln lässt, als "computerlesbare Handys" zu bezeichnen.

Dabei ist mir allerdings auch klar, dass es keine Instanzen gibt, die bei solchen Sachen normierend für den Sprachgebrauch auftreten. Wer von "computerlesbaren Handys" oder von "computerlesbaren Zellstrukturen" sprechen will, der darf das tun; es handelt sich aber nach meinem Eindruck um eine etwas seltsame Art, das Wort "computerlesbar" zu verwenden. Hab die betreffenden Sätze rausgenommen. -- Kerbel 13:18, 26. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

[1] Die Fachleute von Wolf Signiertechnik haben beim Abkupfern den letzten Satz weggelassen. (Auch ein Hausschlüssel kann vom Türschloss gelesen werden, wobei jedoch nur die Information passt oder passt nicht übertragen wird.) Das sieht nach einem klugen Entschluss aus. Von einer "Übertragung von Informationen" kann ja nicht sinnvoll die Rede sein. -- Kerbel 23:07, 15. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Rechtsvorschriften[Quelltext bearbeiten]

Beispielsweise folgende Rechtsvorschriften enthalten den Begriff "maschinenlesbar" oder "maschinell lesbar":

  • § 130c ZPO
  • § 691 ZPO
  • § 702 ZPO
  • § 882g ZPO
  • § 2 ERVV
  • § 5 ERVV
  • § 6 EAMIV
  • § 35a SGB V

Außerdem ist in vielen Gesetzen von "maschinell verwertbar" oder von "maschineller Bearbeitung" die Rede. Die Maschinenlesbarkeit hat im Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung gewonnen, da sie inzwischen teilweise verpflichtend ist.

--62.245.169.66 11:03, 27. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Maschinenlesbarkeit von Gesetzestexten[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Verdacht, dass dieser Aspekt nicht hierher gehört. Solange man nicht über evtl. KI-Träume (z.B. Richterspruch durch eine DV-Anwendung), wird der Gesetzestext zunächst durch den Menschen interpretierbar. Daran ändert auch eine digitale Aufbereitung des Texts durch eine Datenbank o.ä., die primär das Recherchieren auf Basis von strukturierter Informration erleichtern soll (dies ist wohl mit AKN gemeint). Im weiteren Sinn wäre jeder beliebige Text, der mittels PDF-Generierung oder OCR-Lesung "maschinenlesbar" gemacht wird, in diesen Artikel aufzunehmen, auch sämtliche Zeitungsarchive, die man mit mehr oder weniger guter Suchfunktion durchkämmen kann. --SchmiAlf (Diskussion) 10:50, 8. Jan. 2023 (CET)Beantworten