Diskussion:Michael Heinze (Politiker)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Sanandros in Abschnitt Lübecker Nachrichten - Zuhöhrer zeigt Gräfe an
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorwurf der Nichtnennung seiner IM-Tätigkeit[Quelltext bearbeiten]

Zu diesem Vorwurf der Nichtnennung seiner IM-Tätigkeit gibt es längst einen gerichtlichen Vergleich der Stadt Schönberg und Michael Heinze. In diesem Vergleich wurde der Vorwurf durch die Stadt Schönberg fallen gelassen. Folgende wesentliche Punkte sind Gegenstand dieses Vergleiches.

  1. Die Stadt nimmt alle Beschlüsse und das Amt alle Bescheide zurück, die die Rücknahme der Ernennung und das Verbot der Führung der Amtsgeschäfte betreffen.
  2. Die Stadtvertretung verpflichtet sich, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters vom 06.07.09 bis spätestens zum 31.03.2010 zu treffen.
  3. Die Stadt verpflichtet sich, im Falle der Gültigkeit der Wahl, mich finanziell so zu stellen, als hätte ich seit September 09 eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  4. Im Gegenzug stimmt Herr Heinze zu, nach Gültigkeit des Vergleichs nicht sofort wieder ins Amt zurück zu kehren.

Herr Heinze stimmte dem Vergleich noch im Gerichtssaal zu, die Stadtvertretung fasste einen zustimmenden Beschluss am 17.12.09. Quelle: http://www.schoenberg.ratsinformation.info/bi/do027.asp?DOLFDNR=103352&options=64 - Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil vom 17.12.2009

Erst am 31.03.2010 wurde die Ungültigkeit der Wahl beschlossen, mit dem Vorwurf "Verstoß gegen die Menschlichkeit". Auch hier hat Michael Heinze Klage gegen diesen Beschluß beim Landgericht Schwerin unter der Geschäfts-Nr.: 1 A 315/10 eingereicht, die immer noch anhängig ist. (nicht signierter Beitrag von 69.22.184.8 (Diskussion) 09:51, 20. Jul 2010 (CEST))

Lübecker Nachrichten - Zuhöhrer zeigt Gräfe an[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel der nicht mehr verfügbar ist kann man auch hier in einem Forum einsehen.--Sanandros (Diskussion) 18:53, 10. Dez. 2023 (CET)Beantworten