Diskussion:Mischverwaltung

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Melopsittacus in Abschnitt Falscher Eintrag!
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Falscher Eintrag![Quelltext bearbeiten]

Dieser Eintrag ist falsch. Mischverwaltung ist in Deutschland nicht zulässig. Es gibt vielmehr nur Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 = Fachaufsicht des Bundes), bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87) und ländereigene Verwaltung (Art. 83, 84 = Rechtsaufsicht des Bundes). Mischverwaltung ist im GG nicht geregelt und daher auch unzulässig. (nicht signierter Beitrag von 93.132.203.54 (Diskussion | Beiträge) 21:24, 24. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Der vorstehende Diskussionsbeitrag ist falsch. Zutreffend ist, dass eine Mischverwaltung im Grundgesetz als solche nicht geregelt ist (außer nunmehr in Art. 91e GG, aber der betrifft nur Sonderfälle). Falsch ist aber, dass Mischverwaltung als solche verfassungswidrig wäre. Vielmehr ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit (ARGE-Entscheidung 2007, ZuInvG-Entscheidung 2010) mehrfach festgestellt hat, alleine aus der Zuordnung einer bestimmten Form der Verwaltung zum Phänomen der Mischverwaltung keine verfassungsrechtliche Konsequenz, denn Mischverwaltung ist ein so weitreichender Begriff, dass es Formen der Mischverwaltung gibt, die mit Artt. 83 ff. GG vereinbar sind, während andere Formen der Mischverwaltung nicht mit Artt. 83 ff. GG vereinbar sind. Allerdings ist auch die im Artikel verwendete Definition der Mischverwaltung bestenfalls ungenau, eher aber falsch, weil sie nur einen ganz kleinen Ausschnitt aus den denkbaren Formen zulässiger und unzulässiger Mischverwaltung erfasst. --Melopsittacus 12:45, 17. Mär. 2011 (CET)Beantworten