Diskussion:Mitarbeitervertretung

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Gebührende Beachtung der Unterschiedlichkeit der Rechtsordnung der katholischen und der evangelischen Kirche[Quelltext bearbeiten]

Ich meine, dass es nicht geht, die unterschiedlichen Rechtssysteme der katholischen und der evangelischen Kirche in Deutschland über einen Kamm zu scheren. Das wäre etwa so, wie wenn man deutsches, österreichisches und schweizerischs Arbeitsrecht quer Beet gemeinsam darstellt, nur weil alle drei Rechtsordnungen zufällig in deutscher Sprache vorliegen.

Außerdem ist es auch inhaltlich nicht richtig, wenn man formuliert, "im kirchlichen Bereich" gelte dies oder das, denn Belegschaftsvertreter in Anlehnung an Betriebs- oder Personalräte gibt es nur in den beiden großen Kirchen Deutschlands.--Tilman Anuschek 16:08, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo, es macht sicher Sinn, nach den allg. Ausführungen zur MAV Unterschiede zwischen der kath. und den ev. Kirchen zu machen. Aber die grundsätzlichen Regelungen sind halt identisch: keine Anwendung von Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, da Tendenzbetriebe; keine gewerkschaftlichen Vorschlagslisten, sondern nur Einzelkandidaten; die Bezeichung der Gremien ist identisch.
Wer Unterschiede kennt, sollte diesen Artikel durch ein passendes Kapitel ergänzen.
Im übrigen sind viele der Rechtsartikel auf den deutschsprachigen Raum hin ausgerichtet; dafür gibts ja extra die Vorlage "Deutschlandlastig", weil eben soweit wie möglich, die Regelungen nicht nur auf Deutschland, sondern auch auf Österreich, die Schweiz (und soweit sinnvoll, auch auf Luxemburg und den deutschsprachigen belgischen Landesteil) zu beziehen. Ich gehe mal davon aus, dass es auch in kirchlichen Gremien dieser Länder Mitarbeitervertretungen gibt.--HDeinert2002 21:13, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Unzulässigkeit der Selbstbestimmung[Quelltext bearbeiten]

Mitarbeitervertretungssonderregelungen sind für rein religiöse Begehung gangbar.

Sobald Arbeitsrecht betroffen ist nicht.

MAV sind durch ordentlich vollwertige Betriebsräte zu ändern, bei allen unternehmerischen Tätigkeit, also all jene mit er und beklagbaren Arbeitsverhältnissen

Das Pandekt der religiösen Selbstbestimmung wird gegen die MAV anwendbar(Billigkeit), da der Unternehmer kein Recht hat einen Arbeitnehmer nach Religionszugehörigkeit zu befragen, bzw. der Arbeitnehmer das volle Recht hat, hier zu lügen.