Diskussion:Miteigentumsanteil

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Letzter Kommentar: vor 26 Tagen von 2003:CB:EF35:2900:443B:216E:4D58:8A7D in Abschnitt Änderung an Miteigentümer Anteilen
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Änderung an Miteigentümer Anteilen[Quelltext bearbeiten]

Ich bezweifel, dass alle Miteigentümer bei Teilung eine Miteigentumsanteil zustimmen müssen. Bei unserer Privatstraße wurde dies vom Notar nicht eingefordert. Ggf. gilt dies nur für Wohneigentum.--2003:CB:EF35:2900:443B:216E:4D58:8A7D 16:52, 18. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

miteigentumsanteil[Quelltext bearbeiten]

vielleicht kann mir jemand eine einfache erklärung geben?hab eine eigentumswohnung gekauft und einen miteigentumsanteil von 4/10 am grundstück,da es ständig diskussionen über gartennutzung gibt,frage ich mich ob die miteigentumsanteil bedeutet,das ich mir 4/10 vom grundstück abteilen könnte?oder wie ist das miteigentumsrecht zu verstehen? (nicht signierter Beitrag von 92.72.147.4 (Diskussion | Beiträge) 09:35, 25. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Da bist du hier eigentlich an der falschen Adresse, da WP keine Rechtsberatung ist und sein darf. Grundsätzlich darf man nicht einfach einen Teil des Gemeinschaftseigentums für sich beanspruchen; das geht nur bei deinem Sondereigentum (also z.B. die eigentliche Wohnung, Garage oder Keller). Die Regeln zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums stehen in der Teilungserklärung und in deinem Kaufvertrag (hoffentlich). --Wicket 10:04, 25. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

1) Die gängige Abkürzung für Miteigentumsanteile ist nicht MA, sondern MEA!

2) Die MEA stellen nur einen ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum, hier insbesondere am Grundstück, dar, daher kann keiner auf Grund des MEA einen Teil für sich beanspruchen. Die ausschließliche Nutzung kann durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes ermöglicht werden (= ausschließliches Nutzungsrecht eines Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum). --Vio11 21:55, 05.07.2010 (CEST)

Korrektur bzw Ergänzung an mehreren Stellen[Quelltext bearbeiten]

Der einleitende Satz war sachlich falsch. Ein Bruchstück ist etwas körperliches, technisches, ein Stück von etwas Zerbrochenem. Ein Bruchteil ist etwas mathematisches, rechnerisches. Auch geht es hier nicht um einen Bruchteil des Wohnungseigentums, das besteht z. B. für eine Person dann, wenn zwei Personen eine Wohnung gemeinsam gehört. Es geht hier um einen Bruchteil am Gemeinschaftseigentum (Grundstück, Hülle und tragende Teile des Gebäudes usw.). Wie weiter oben schon vorgeschlagen und begründet, habe ich MEA aus den MA gemacht. Zusatz erläuternder Satz vor die Rechnung. Die Einfügung "der Sondereigentume" ist sachlich notwendig. Es gibt z. B. Wohnanlagen, in denen die Hausmeisterwohnung zum Gemeinschaftseigentum gehört, es gibt auch sonst Fälle von Wohn- und Nutzflächen, die nicht im Sondereigentum stehen. Dann stimmt die Rechnung nicht mehr. Der teilende Eigentümer, der sich mit 501/1000 die Mehrheit der Stimmen sichert, "sichert" sich dabei normalerweise auch den entsprechend hohen Kostenanteil (§ 16 Abs 2 WEG). Die Kostentragung kann nicht in der (eigentlichen) Teilungserklärung geregelt werden, sondern in der Gemeinschaftsordnung, die allerdings gewöhnlich Teil der Teilungserklärung ist (technisch, in der gleichen Urkunde). (Über die GemO entwerfe ich gerade einen Artikel.) --Immofried 22:34, 16. Okt. 2010 (CEST)Beantworten