Diskussion:Mitunternehmerschaft

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Dr.heintz in Abschnitt zu GbR und Bilanzierung
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Der Artikel bedarf der Überarbeitung![Quelltext bearbeiten]

Hier wird einseitig auf steuerrelevante Aspekte orientiert. Mitunternehmer ist weit mehr als nur ein Begriff. Die Bezeichnung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Mitunternehmer darf keinesfalls als steuerrechtlicher Begriff eingeengt werden. Sondern sie ist die klare Definition eines rechtlichen Status von Gesellschaftern zu ihrer Gesellschaft. Die klare Definition dieses Status ergab sich aus der Notwendigkeit heraus, dass Vergütungen die eine Vielzahl von Gesellschafter für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehn oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft bezogen haben, den im Steuerrecht benannten Einkunftsarten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Es ist notwendig die gesellschaftrechlichen Aspekte des Status Mitunternehmer genauer darzustellen! Insbesondere auch hinsichtlich der Stellung des Mitunternehmers als Miteigentümer der zugleich im Unternehmen tätig ist. 29.12.2009 --84.180.88.90 11:19, 29. Dez. 2009 (CET)Hans NollauBeantworten

- Der Artikel ist beschissen. Ein paar Paragraphen wären nett und eine etwas genauere angabe zur Methode der Bilanzierung würde mir bei meiner klausur morgen auch weiter helfen.

- So schlecht ist der Artikel für eine erste Hinführung nicht. Wäre schön gewesen, wenn Du ihn zur Klausurvorbereitung überarbeitet hättest. Auch jetzt - also nach der Klausur - ist immer noch Zeit zur Überarbeitung --Erbrechtler1 11:38, 4. Nov. 2007 (CET)Beantworten

- Vorschlag: der Artikel Mitunternehmerschaft wird um diese "Gewinnermittlung" gekürzt, und erhält dafür einen Verweis auf neue Artikel: "Sonderbilanz" (zum Thema SBV1 und SBV2 usw.); Ergänzungsbilanz; und Bilanzierung. Denn m.E. ist das Thema Bilanzierung wohl kaum ein Unterpunkt der Mitunternehmerschaft, sondern eher ein eigener Punkt. Gleiches gilt für Sonderbilanzen usw. Ich guck nach meinem Kurzurlaub mal wieder hier rein, höre ich keine widerrede werd ich mir dann mal Gedanken zu einem schönen Aufbau machen. cu Tobias heinrich karlsruhe 16:14, 4. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Die Bilanzierungsmethoden (Sonder- und Ergänzungsbilanzen) gehören zur Mitunternehmerschaft - nur dort sind diese speziellen Methoden anzuwenden.

Unterschrift wäre nett gewesen *g*, aber stimmt ja. mal sehen ob das so aus der Hüfte funktioniert... --Tobias heinrich karlsruhe 15:09, 27. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Wenn keine Einwände kommen nehme ich den vermerkt zur Überarbeitung raus. Wer hier seine Klausurvorbereitung betreiben will, kann ihn natürlich gerne fachlich verbessern. meine weiteren Kommentare lasse ich hier weg. --Tobias heinrich karlsruhe 15:34, 29. Mai 2008 (CEST)Beantworten

zu GbR und Bilanzierung[Quelltext bearbeiten]

Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es eine einfache Überschussrechnung ausreicht. Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO).--Dr.heintz 11:16, 27. Jan. 2011 (CET)Beantworten