Diskussion:Nötigung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Stephan Klage in Abschnitt Am Anfang deutlicher, was geregelt ist
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Vorab zu den Disussionbeiträgen hier[Quelltext bearbeiten]

... da hier von mehreren deutschsprachigen Ländern zugegeriffen wird, wär es sinnvoll - wie bei allen Rechtslagen, die national unterschiedliche (selbst wenn nur in Nuancen) Beschreibungen erfahren, dass auch die Diskussionen hier nach Ländern geführt werden ... es geht hier meist um Details, die sonst zur absoluten Konfussion beitragen, weil man nicht gleich weiss, von welcher länderspezifischen Sicht der Nötigung geschrieben/gesprochen wird ... ich mach's unten mal vor (also nur die Rubrik für Österreich - wer dazu was schreiben mag, ganz unten bitte. DANKE)Dude from Austria 21:11, 30. Jan. 2011 (CET)Beantworten


Ist es nicht präziser, bei der Abgrenzung zur Erpressung zum Ausdruck zu bringen, dass die Erpressung eine Qualifikation der Nötigung ist, weil bei der Erpressung die Duldung, Handlung oder Unterlassung in einer Vermögensverfügung bestehet? --Andrsvoss 21:05, 24. Okt 2003 (CEST)

Seit wann ist die Erpresung Qualifikation zur Nötigung? Die Erpressung ist ein Deliktstypus der ein ganz anderes Rechtsgut mit schützt! Sie sind doch Jurist? --172.182.137.51 21:18, 24. Okt 2003 (CEST)

Verwerflichkeit der Nötigung[Quelltext bearbeiten]

Kann die (psychische) Androhung der rein faktischen Information der Öffentlichkeit bzgl. des Verhaltens einer privaten Person (z.B. eines Bauherrn der sich einen Vermögensvorteil zu Lasten eines Baubetriebes verschafft hat) eine verwerfliche Nötigung darstellen?

Kann man hier nicht dem Vorwurf der strafbaren Nötigung das sozialadäquate Verhalten des Informanten der Öffentlichkeit vor den möglichen Gefahren im geschäftlichem Umgang mit der besagten Privatperson als Ausgleich gegenüber stellen?

Selbstverständlich kann jede Androhung, Tatsachen bekannt zu machen, die die Gegenseite in ein schlechtes Licht rücken, für diese ein empfindliches Übel darstellen und somit ein taugliches Nötigungsmittel sein. Es müssen aber weder das Nötigungsmittel noch der vom Täter angestrebte Zweck verwerflich sein, sondern die sogenannte Mittel-Zweck-Relation. Beispiel: Es ist nicht rechtswidrig, jemanden wegen einer von diesem tatsächlich begangenen Straftat anzuzeigen. Es ist auch nicht rechtswidrig, jemanden um eine Gefälligkeit zu bitten. Rechtswidrig wird aber die Mittel-Zweck-Relation, wenn ich jemanden zu einer Gefälligkeit auffordere und diesem dabei androhe, andernfalls Anzeige wegen der tatsächlich begangenen Straftat zu erstatten. Das wäre dann eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne. --Nik222 (Diskussion) 13:43, 28. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Es könnte aber doch rechtswidrig sein, jemanden wegen einer von diesem tatsächlich nicht begangenen Straftat anzuzeigen. Falls dem Drohenden dies bekannt ist, ist dies sicher rechtswidrig (Falsche Verdächtigung). Aber was ist wenn der Drohende nur glaubt, dass der von ihm Bedrohte eine Straftat begangen hat, bei der der bloße Verdacht schon einen Rufmord bewirken kann (z.B. eine Sexualstraftat)? --RPI (Diskussion) 19:46, 2. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Sonderfälle[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt die Beschreibung von Sonderfällen der Nötigung, wie z.B. die Nötigung im Strassenverkehr, wie sehr dichtes Auffahren auf den Fordermann und Blendung durch Fernlicht von hinten. [DeLa]


UND oder ODER ?[Quelltext bearbeiten]

Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen, könnte u. U. eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht,wenn...

die Informationen wahr wären,

öffentliches Interesse wecken,

keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zu zuschreiben wären(siehe dazu chantage).

Wie ist der Absatz gemeint ? Müssen alle drei bzw. vier Punkte gleichzeitig erfüllt sein ? Oder reicht es wenn einer der Punkte erfüllt ist, damit es ggf. keine Nötigung ist ?

Rainer E. 20:17, 21. Aug 2006 (CEST)

Würde mich auch interessieren. --Xanagon (Diskussion) 07:05, 19. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Formulierung[Quelltext bearbeiten]

"Die Nötigung ist ein Straftatbestand, der die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt."

...hört sich komisch an, juristen-latein oder falsch?


So zu verstehen, dass wenn es den Straftatbestand nicht gäbe, jeder ungestraft genötigt werden könnte.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:10, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

"[...] schützen soll." (oder eigentlich: "[...] schützen können soll.") wäre korrekt. So wie's jetzt da steht, ist es reine juristisch-mechanistische Theorie als Tatsachenbehauptung abgefasst. Daher klingt's so unsinnig für Menschen, die nicht so mechanistisch-vergeistigt juristisch denken. Versicherungsprodukttypennamen sind als solche-Irrealität-von-Begriffsmissbrauchsprodukten-veranschaulichende Analogie heranziehbar: Eine Rechtsschutzversicherung versichert genausowenig den Schutz des Rechts (und zwar weder das Recht im Sinne von: Existenz von Recht (wie in der Formel: "nach Gesetz und Recht"), noch das Recht im Sinne von: die Gesamtheit der Rechte des Versicherten). Sie bietet lediglich Schutz vor den finanziellen Kosten der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Juristerei in Rechtstreitverfahren. --79.207.219.42 01:16, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Einseitige Betrachtungsweise des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel hebt einzig auf den Straftatbestand der Nötigung ab. Das greift meines Erachtens zu kurz. Ich würde die nachfolgende Einleitung vorschlagen und dann den Artikel mal im Portal Philosophie zum Review geben. Die englische Version des Artikels scheint zum Beispiel von Philosophen und Soziologen geschrieben worden sein und nicht wie hier von Juristen. Auch ein Blick in das Grimm'sche Wörterbuch offenbart ganz andere Betrachtungsansätze.

Hier zuunächst mein Einletungsvorschlag:
Als Nötigung bezeichnet man jede versuchte Einflussnahme auf die freie Willensentscheidung eines anderen unter Androhung von Zwang. (Zweck-Mittel-Relation: Wenn Du nicht, dann...). Dieser Zwang kann physischer und psychischer Natur sein. Strafrechtlich relevant wird dieses Verhalten, wenn Verwerflichkeit gegeben ist. (Wenn Du nicht zahlst, lasse ich Dich pfänden im Gegensatz zu Wenn Du nicht zahlst, schicke ich Dir meinen Schlägertrupp auf den Hals). Im folgenden wird der strafrechliche Tatbestand behandelt:

--Wuselig 00:27, 15. Nov. 2007 (CET)Beantworten

begriffsdefinition[Quelltext bearbeiten]

Der Gesetzestext definiert den Begriff in keiner Weise, da er das Verb "nötigt" verwendet. Gibt es eine allgemeinverständliche Definition des Verbs "nötigen", oder landet man immer bei solchen Kreis-definition? --Trickstar 00:33, 21. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:14, 6. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Wikilink[Quelltext bearbeiten]

Der erste Satz lautet "Die Nötigung ist ein Straftatbestand.", wobei "Straftatbestand" auf "Straftat" verlinkt ist. Grundsätzlich würde ich aber dahin verlinken, was man liest, bzw. das schreiben wohin man verlinken will. Es gibt den Wikilink Straftatbestand, der allerdings auf Tatbestand weiterleitet. Für mich ergeben sich zwei Optionen:

  1. Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Mit "1:1 Wikilink" der auf Tatbestand weiterleitet.
  2. Nötigung ist eine Straftat. Umschreibung.

Persönlich erachte ich Option 2 als sinnvoller. Des Weiteren habe ich mutig "Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB." entfernt, da es m.E. redundant zu "(3) Der Versuch ist strafbar." ist. Ich lasse mich aber auch gerne über die Wichtigkeit der Aussage belehren. Viele Grüße, --Qaswed 15:55, 3. Jan. 2012 (CET)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:11, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Die beiden letzten Absätze im Teil zum dt. Recht[Quelltext bearbeiten]

Einerseits sollte mE die im zweitletzten Absatz angesprochene Diskussion, welche Vorsatzanforderungen gegeben sind, mit Belegen versehen werden (Rspr!). Andererseits ist im letzten Absatz ein erheblicher Anteil an Meinungsäußerung enthalten, der in einer Enzyklopädie wohl eher nur sehr begrenzt Platz hat. Mag aber sein, dass ich das zu eng sehe. --Bjur456 (Diskussion) 20:04, 22. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Überarbeitung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

 Info: Ich plane für den Zeitraum zwischen Februar und März eine gesamte Überarbeitung des Artikels; insbesondere eine etwas ausführlichere Darstellung der Entwicklung des Gewaltbegriffes. Darüber hinaus wird der ganze Artikel mit entsprechenden Verweisen auf Literatur markiert werden. Gruß --Cherryx sprich! 10:55, 3. Jan. 2013 (CET)Beantworten


Provisorische Darstellung des künftigen Abschnitts Nötigungsmittel:

Nötigungsmittel sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Gewalt

Der Begriff der Gewalt ist äußerst umstritten.

Nach Ansicht der älteren Rechtsprechung ist Gewalt eine „zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes“ herbeigeführte physische Kraftentfaltung.[1] Dieser klassische Gewaltbegriff ist die „Basis aller Definitionsversuche“.[2] Er hat sich in mehreren Stufen zum modernen Gewaltbegriff entwickelt. Der moderne Gewaltbegriff versteht Gewalt als „jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden“.[3]

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ist Gewalt also „körperlich wirkende[r] Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen“.[4]

Auflockerungen auf der Stufe der körperlichen Kraftentfaltung

In der Rechtsprechung hat sich dieses Verständnis von Gewalt insofern entwickelt, „dass das Merkmal der körperlichen ,Kraft‘-entfaltung weitgehend aufgegeben und auf die Ausübung einer körperlichen Tätigkeit reduziert wird“.[5] Das Beibringen betäubender Mittel stellt somit auch eine Gewaltanwendung dar.[6]

Auflockerungen auf der Stufe der körperlichen Zwangswirkung

Eine weitere Entwicklung des Gewaltbegriffes ist dadurch gekennzeichnet, dass weniger auf den Täter und mehr „auf die beim Opfer ausgelöste Zwangswirkung“ abgestellt wurde. Die Begründung dafür lag darin, dass § 240 StGB die Willensfreiheit des Opfers schützt. Mithin sind auch solche Einwirkungen zu erfassen, die insofern einen psychischen Zwang ausüben, dass der gleiche Nötigungseffekt wie bei physischen Zugriffen auf den Körper erfolgt. Der psychische muss also als körperlicher Zwang empfunden werden. Dieser ist etwa dann gegeben, „wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann“. Hierbei wurde kritisiert, dass der Gewaltbegriff zu weit ausgelegt werde.[7] Das BVerfG konnte wegen Stimmgleichheit jedoch nicht feststellen, ob ein Verstoß gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) vorliegt.[8]

Rückbesinnung auf das Element der körperlichen Zwangswirkung

In einem weiteren Urteil hat das BVerfG entschieden, dass eine „erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenang mit Sitzdemonstrationen […] gegen Art. 103 Abs. 2 GG“ verstoße, was zur Folge hat, dass das Merkmal der körperlichen Zwangswirkung wieder hervorgehoben wird.[9] Nach Ansicht des BVerfG kommt es bei Sitzblockaden jedoch weiterhin nicht auf das „Ausmaß der angewendeten Kraft oder auf ein aggressives Verhalten des Nötigers“ an, wenn „die Nötigung auf eine Unterlassung gerichtet“ ist. Mithin „kann die physische Einwirkung […] auch in der Errichtung eines körperlichen Hindernisses bestehen, das der beabsichtigten Handlung […] entgegensteht“.[10]

Ferner hat die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichthofs (BGH) die Frage nach der nötigen Kraftaufwendung insofern bestimmt, dass etwa ein Demonstrant, der auf einer öffentlichen Straße eine Sitzblockade errichtet und dadurch das Fahrzeug des ersten Autofahrers, der aus psychischem Zwang anhält, bewusst als Werkzeug dafür benutzt, um für die nachfolgenden Autofahrer ein physisches Hindernis zu errichten, mit geringem körperlichen Aufwand Gewalt an diesem anwendet.[11]

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[12] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an. Zu Unterscheiden ist die Drohung jedoch von der Warnung, bei der der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, dessen Eintritt er selbst nicht beeinflussen kann.[13]

Ein Übel stellt einen Nachteil dar. Rechtsmäßige Nachteile stellen also auch ein Übel dar. Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, wird jedoch ein empfindliches Übel vorausgesetzt. Empfindlich ist ein Übel, „wenn der in Aussicht gestellte Nachteil [mehr als nur unerheblich ist und] seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des [Verlangen des Täters] zu motivieren“.[14] Mithin ist unter einem empfindlichen Übel „jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen“.[15]

Fraglich ist, ob eine Drohung auch in einem Unterlassen liegen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegenüber mit der „Ankündigung eines Unterlassens“ droht und behauptet, er könne „zu dessen Gunsten in einen laufenden nachteiligen Kausalprozess eingreifen“. Unproblematisch ist, dass eine tatbestandliche Drohung vorliegt, wenn der Täter ankündigt, ein „rechtlich gebotenes Handeln zu unterlassen“, da das Opfer „einen ,Anspruch‘ auf Abwendung des empfindlichen Übels“ hat.[16] Umstritten ist jedoch, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[17] Die Rechtsprechung bejaht dies.[18] Begründet wird dies damit, dass es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde. Die Ansicht der Rechtsprechung erscheint jedoch vorzugswürdig, da die Bedrohung (§ 241 StGB) in einem eigenständigen Tatbestand geregelt ist. Ferner schütze § 240 StGB nur die „Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung“, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränkt er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein.[19]

  1. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, § 13 Rdnr. 12.
  2. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 4.
  3. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 23.
  4. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 383.
  5. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 5.
  6. BVerfGE 1, 145.
  7. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 7–3.
  8. BVerfGE 73, 206.
  9. BVerfGE 92, 1; Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 17.
  10. BVerfGE 92, 1.
  11. BGH, NJW 2011, 3020.
  12. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 21.
  13. BGH, NStZ 1996, 435.
  14. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 44.
  15. Joecks; StGB, § 240 Rdnr. 21.
  16. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 46–48.
  17. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 407.
  18. BGHSt 31, 195.
  19. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 24–26.

--Cherryx sprich! 02:33, 13. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt "Gewalt"[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt über den Gewaltbegriff müsste noch etwas aufgeräumt werden:

  • Der vierte und fünfte Absatz beziehen sich offenbar auf die selbe BVerfG-Entscheidung (siehe Fn. 5 und 6) - der Beginn des fünften Absatzes klingt jedoch so, als ob es um eine andere Entscheidung ginge. Wahrscheinlich ist mit der „weiteren Entscheidung“ des BVerfG BVerfGE 104, 92 („Sitzblockaden III“) gemeint?
  • Das Zitat „BGH, NJW 2011, 3020“ in Fn. 8 ist falsch. An dieser Fundstelle findet sich keine Entscheidung des BGH, sondern der - ebenfalls einschlägige - Kammerbeschluss des BVerfG vom 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - (= BVerfGK 18, 365 ff.), mit dem die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH ausdrücklich gebilligt und als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar bezeichnet wird. Hier sollte vielleicht noch § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zitiert werden, da die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ mittelbare Täterschaft des „Sitzblockierenden“ postuliert.
  • Mit Rücksicht auf diesen Kammerbeschluss sollte der letzte Satz des fünften Absatzes „Diese sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung wurde in der Literatur jedoch aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts umfangreich kritisiert“ zumindest belegt werden; wahrscheinlich ist er seitdem überholt.

--134.3.107.210 23:06, 17. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:30, 7. Mai 2018 (CEST)Beantworten

beispiel anhand youtube video . Ist die unkonkrete Aussage. "wenn du mich nicht triffst, wirst du es bereuen, später wenn du mich nicht triffst, dann wird dir etwas passieren." versuchte Nötigung ?[Quelltext bearbeiten]

In dem wikitext steht der Satz "Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an." dass verstehe ich so, wenn sich das Opfer bedroht fühlt, dann wäre es Nötigung oder versuchte Nötigung. denn wenn jemand schon sagt, "dann wird dir was passieren", da geht man von schlimmen aus, weil solche Menschen die ein treffen auf die Methode erzwingen wollen, schon als geisteskrank angesehen werden. Mehr zu dem Fall auf youtube. Da schreibt einer namems mathematische....., dass es keine nötigung wäre und sozusagen Gerechtigkeit. vielleicht kann sich jemand mal das YT video anschauen der sich da auskennt.die kommentare evtl auch mal lesen. Auch wenn es nicht ganz klar ist ob Nötigung, reicht das aus, dass die Polozei den Täter verschen würde zu ermitteln, wenn er anzeige erstatten würde ?. Titel ist "Mädchen stalkt und terrorisiert mich. | JONAS" (nicht signierter Beitrag von Wiuser4711 (Diskussion | Beiträge) 18:29, 20. Jul 2016 (CEST))

kann da jemand mal was dazu konkreter schreiben. genauso mal erklären was empfindliches übel denn genau bedeutensoll. Ich verstehe es so. Das Opfer empfindet eine tat als Übel. aso kommt es wie in dem wiki text auch steht auf die Sicht des Opfers an. aber kann das jemand mal klipp und klar schreiben, damit es auch jedem klar ist, ob nun eine unkonkrete Nötigung mit dir wird etwas passieren, reicht um eine Person aus dem inet zu ermitteln und dann anzuklagen ? (nicht signierter Beitrag von Wiuser4711 (Diskussion | Beiträge) 18:48, 26. Jul 2016 (CEST))

StGB § 240 Absatz 4 Nr. 2[Quelltext bearbeiten]

Wie steht es denn mit der Politik? Wurde jemals ein Politiker wegen Nötigung belangt? Es wäre schön, wenn im Artikel auch konkrete Beispiele vorkämen. -- 77.64.141.242 10:58, 2. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Fragwürdige deutsche Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

"Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[44] Die Rechtsprechung bejaht dies, da es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde.[45] Eine andere Auffassung wendet hiergegen ein, dass § 240 StGB lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schütze, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränke er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein, weshalb er kein strafwürdiges Unrecht verübe.[46]"

-- Wie soll denn jemand die deutsche Justiz respektieren können, wenn sie so einen Bullshit verzapft (o.g. Rechtsprechung)?! Die zweite Variante ist die einzig logische und sinnvolle. Die erste Variante führt z.B. dazu, dass die Richterschaft das elterliche Recht auf Erziehung (zumindest im Bereich der Drohungen (ganz lesen!)) übernimmt und diktiert, denn was als verwerflich gelte, legt ja sie allein fest. (Und ich beziehe mich hier nicht mal auf Gewalt, sondern nur auf Androhung eines empfindlichen Übels.) Auch Bedingungaufstellungen bei Verhandlungen sind mit der ersten Variante stets durch das Damoklesschwert der Verurteilung (nach richterlichem Gusto) wegen Nötigung prinzipiell bedroht: Ist es ein verwerfliches Androhen eines empfindlichen Übels, wenn man jemandem sagt, dass man eine (Geschäfts-)Beziehung nur aufrecht erhält und somit nur dann dessen bisher konstanten Profit aus der Beziehung nicht schmälert, wenn bestimmte -- nicht illegale/ordnungswidrige -- Bedingungen erfüllt werden, selbst wenn sie den meisten Leuten (und auch dem Richter) völlig überzogen erscheinen? Ein bisschen mehr Erklärung, warum die deutsche Rechtsprechung so geartet ist, wie sie es ist (erste Variante anstatt zweite), würde dem Artikel nicht schaden. --2A02:908:1963:180:49E8:6B25:6419:9CBA 13:25, 23. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Drohung mit Unterlassen liefert einen Beispielsfall und die verschiedenen Meinungen dazu.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:34, 23. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Zu zulässigen Erziehungsmitteln siehe BT-Drs. 14/1247, 7; BT-Drs. 12/6343, 13 (nach Veit in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 01.08.2020, Rn. 26-27).--Pistazienfresser (Diskussion) 17:50, 23. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Vor allem muss man aber den ganzen Tatbestand betrachten. Dass etwas, obwohl es nicht verboten ist, ein empfindliches Übel sein kann, heißt ja noch nicht, dass die Drohung damit rechtswidrig und verboten ist, sondern nur, dass sie es prinzipiell sein könnte. Ich würde mir also bei normalen Verhandlungs- und Erziehungsmethoden keine Gedanken machen. --Yhdwww (Diskussion) 14:20, 29. Nov. 2020 (CET)Beantworten

"Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. "[Quelltext bearbeiten]

§ 240 Absatz 2 StGB gibt vor, dass die Nötigung rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. *Nicht*, dass eine Nötigung *nur* dann rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. Deswegen der Edit. --2A0C:D242:3805:9D00:89A9:AEF8:B9E6:1226 21:53, 1. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Wenn allgemeine Rechtfertigungsgründe greifen, ist die Nötigung auch nicht rechtswidrig. Vgl. Ansicht des Generalstaatsanwalts nach BGH, 28.07.1995 - 3 StR 249/95. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:33, 13. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Politischer Aktionismus?[Quelltext bearbeiten]

Mir scheint jedenfalls, daß „Insbesondere im Zusammenhang mit Sitzblockaden …“, wenn überhaupt, erst weiter unten, nach der Entwicklung des da beschriebenen Gewalt-Begriffs, einzuordnen wäre. Zumindest in der „aktuellen Situation“ entsteht hier, meine ich, schnell der Eindruck „Nötigung = auf Straßen festkleben“. (nicht signierter Beitrag von 84.166.44.196 (Diskussion) 21:46, 3. Mär. 2023 (CET))Beantworten

Wenn man weiterliest, erfährt man, dass die Strafbarkeit von Sitzblockaden spätestens seit der Laepple-Entscheidung des BGH aus 1969 relevant war. Und Sitzblockaden werden an der zitierten Stelle nur neben anderen Fallgruppen genannt. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:01, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Einleitung "Willensfreiheit"[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung heißt es: "indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird". Ist tatsächlich die Willensfreiheit gemeint, nicht eher die Handlungsfreiheit? --2A04:4540:6C27:BC00:715E:9DBB:725:573F 16:56, 24. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Review[Quelltext bearbeiten]

@Benutzer:Stephan Klage, wenn der Artikel nun schon gerade im Review steht, schreib doch dort, was deiner Meinung nach geändert werden soll, dann verschwinden deine Gründe auch nicht im Bearbeitungskommentar, sondern sie können auch diskutiert werden. Gruß, --Alazon (Diskussion) 10:46, 19. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Äußere mich drüben nochmals zu einem weiteren Schritt. --Stephan Klage (Diskussion) 16:44, 19. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Review vom 4. bis zum 30. Juli 2023[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen, ich habe diesen Artikel über einen zentralen und spannenden Straftatbestand in den letzten Wochen ausgebaut. Seht ihr noch Verbesserungspotential? Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 13:19, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Frage: Darf / soll ich da etwas ändern oder magst Du?!
Bsp: “Für die Nötigung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder es kann eine Geldstrafe verhängt werden.“ -ich würde „es kann“ löschen!
Reine Syntak, nichts Inhaltliches.
Bin mir unsicher, wegen Review, mache das aber gerne, wenn Du mir das OK gibst, sonst bitte selber machen! :) --Rojiblanco (Diskussion) 21:22, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Hab‘s geändert! --FWS AM (Diskussion) 21:58, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Danke. VG Chewbacca2205 (D) 13:39, 5. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Die (aktuelle) Strafbarkeit der Nötigung durch dichtes Auffahren (jedenfalls mit Lichthupe und "Signalhorn") wäre vielleicht noch darzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007, Az. 2 BvR 932/06 = NJW 2007, 1669 „Drängeln” im Stadtverkehr als Nötigung (nicht nur bei den historischen Gewaltbegriffen).

--Pistazienfresser (Diskussion) 15:45, 5. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:23, 10. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Review 1[Quelltext bearbeiten]

Ich empfinde den Artikel als gut und flüssig lesbar. Er ist sehr lang und inhaltsreich, das scheint aber vom Thema her gerechtfertigt. Ich habe mich lediglich gefragt, ob man die Ausführungen zur "Gewalt" kürzen könnte. Ich habe dazu aber vorläufig keinen konkreten Vorschlag. Die Ausführungen sind viel reichhaltiger als im Artikel Gewalt; im Grunde genommen verhält sich hier der Artikel Nötigung wie der Spezialartikel zum Thema "Gewalt im juristischen Sinn". Immerhin besteht keine Redundanz zwischen den beiden. Man sollte im Artikel Gewalt einen Verweis anbringen.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:07, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Zum Gesamtaufbau des Artikels hab ich also keine wesentlichen Einwände. Gut ist auch, dass das Literaturverzeichnis sich auf eine übersichtliche Anzahl von Werken beschränkt. Kommentare zu einzelnen Abschnitten:

Kapitel Normierung und Schutzgut

Zum Schutzgut wären Beispiele willkommen, vor allem im Anschluss an den Satz: "Dieser Standpunkt klammert aus dem Schutz des Nötigungstatbestands Freiheiten aus, die nicht durch die Rechtsordnung gewährleistet werden."

Etwas unklar der letzte Satz:

"Dieser Standpunkt geht davon aus, dass die Nötigung nicht durch die Anwendung von willensbrechender Gewalt (vis absoluta) begangen werden kann, weil diese dem Opfer keinen Raum für eine Willensbildung lasse"

Hier steht nur, dass Gewalt keine Nötigung ist. Man sollte zur Lesefreundlichkeit nicht offenlassen, ob es dann gar keine Straftat oder ein anderer Tatbestand ist. Vermutlich soll es hier ja um die Abgrenzung gehen, was Nötigung ist und was in andere Tatbestände fällt. Danach, unter Entstehungsgeschichte kommt sowas, aber bezogen aufs antike römische Recht; es sollte also keine Probleme durch einen Vorgriff geben. Sonst formuliert man einen geeigneten Vorausverweis, der das Ergebnis des geschichtlichen Kapitels schon kurz zusammenfasst.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:21, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Kapitel Objektiver Tatbestand
a) Mehr Überblick am Anfang geben

Da ein historischer Abschnitt vorausging, eignet sich zur Überleitung ein Hinweis, dass es jetzt um die Einzelheiten des aktuellen Begriffs geht, am besten mit einer kurzen Vorausschau am Kapitelanfang vor den Unterkapiteln, welche Themen drankommen, denn was folgt ist sehr lang und komplex:

-- Vorausschau, warum man "objektiv" und "subjektiv" unterscheidet (für Laien), und eben
Ich habe die Unterscheidung rausgenommen, da sie für die Beschreibung des Straftatbestands nicht zwingend erforderlich ist. --Chewbacca2205 (D) 11:42, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
-- Vorausschau, dass die wichtigsten beteiligten Begriffe Gewalt etc. sein werden.
Ist das so OK? --Chewbacca2205 (D) 11:42, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

In der Darstellung werden ja zunächst erweiterte Gewaltbegriffe besprochen, und dann gibts Diskussion, ob solche Ausweitung wieder zurückgenommen werden soll; dies vielleicht vorher mit einem Resümee ankündigen. Also sozusagen die Gesamt-Architektur des Begriffs der Nötigung vorweg skizzieren. Ein Schlüsselsatz dafür ist vielleicht der im Abschnitt "Aufgabe des vergeistigten Gewaltbegriffs..." -- hier scheint ein wesentlicher Orientierungspunkt genannt zu sein:

Da § 240 StGB die Nötigung nicht pauschal unter Strafe stellt, sondern an die Nötigung durch Gewalt anknüpft, müsse die Gewaltanwendung über das bloße Erzeugen von Zwang hinausgehen. (...) [sonst] verlöre der Gewaltbegriff seine Funktion, die strafwürdigen von den straflosen Einwirkungen auf den Willen anderer abzugrenzen
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:38, 14. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
b) Schwierige Sätze

Für mich unverständlich ist der Satz beim Gewaltbegriff, im dritten Absatz zur Laepple-Entscheidung:

Zudem nähere sie sich der Wortlautgrenze an.
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 19:46, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Drohung": Fachbegriff "konkludent" mit umgangssprachl. Umschreibung erläutern

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 18:07, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Der Artikel ist nicht gerade hervorragend, aber vielleicht wäre dennoch ein Link auf Schlüssiges Handeln sinnvoll. Juristischen Laien dürfte die Bezeichnung nicht unbedingt geläufiger sein als konkludentes Handeln. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:54, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Empfindliches Übel / Fallbeispiele" -- 2 unverständliche Sätze:

1. So verhalte es sich etwa, wenn einem Politiker mit der Offenlegung von Straftaten von Untergebenen gedroht wird.

Syntaktisch mehrdeutig, da lesbar als: "wenn von Untergebenen gedroht wird"? oder (eher): "...Straftaten von dessen Untergebenen"

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 18:07, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
2. So ging sie von einer Nötigung aus, als ein Kaufhausdetektiv einer Ladendiebin androhte, eine Anzeige nicht zu verhindern, sofern sie mit ihm schlief. (→ "schliefe")

Schwer verständlich... erwartet: "Ein Detektiv nötigt die Ladendiebin dazu, mit ihm zu schlafen, mit der Drohung, andernfalls werde er eine Anzeige nicht, wie er es könnte, verhindern." -- Es ist auch schwer zu sehen ob hier mit einer erlaubten oder unerlaubten Handlung gedroht wird...

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 18:07, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Weiter so! :) Gruß, --Alazon (Diskussion) 16:48, 5. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Feedback 2[Quelltext bearbeiten]

Hi, danke für den Artikel! Verbessern kannst du in meinen Augen vor allem die Sprache, die ich allgemein zu universitär und damit wenig allgemeinverständlich finde. Bei Fachbegriffen lässt sich das manchmal nur schwer vermeiden, anderen Stellen schon. Zum Beispiel weiß ich nicht, ob alle sich vorstellen können, wer "einige Stimmen aus dem Schrifttum" sind. Das Wort Schrifttum selber habe ich erst am Ende meiner Universitätsausbildung kennen gelernt, vielen dürfte es gar nichts sagen. Solche Formulierungen ziehen sich durch den ganzen Artikel, wie auch eine Tendenz zum Nominalstil. Besonders in der Einleitung würde ich auf einfache Verständlichkeit achten. Schon beim dritten Satz ("In der Rechtspraxis hat sich vor allem die Subsumtion unter den unscharfen Begriff der Gewalt als herausfordernd erwiesen.") werden viele aussteigen, wenn sie keine Erfahrungen mit wissenschaftlicher Sprache haben oder gerade keine Zeit/Lust auf einen Text haben, der nicht einfach zu lesen ist. Was schade wäre, weil die Inhalte wirklich interessant und gut aufbereitet sind! Besonders den Abschnitt "Prüfung der Verwerflichkeit", aber auch die Entstehungsgeschichte finde ich inhaltlich gut, auch wenn sie von einer einfacheren Sprache profitieren könnten. Völlig unverständlich für mich als Laie ist allerdings der Abschnitt "Funktion und Struktur des Verwerflichkeitskriteriums". Vielleicht kannst du wenigstens die Einleitung mal Menschen zu lesen geben, die kein Hochschulstudium hinter sich haben, und den einfacher oder anschaulicher formulieren.

Ansonsten stimme ich Alazon zu, dass der Abschnitt zum Gewaltbegriff zwar lang, aber an der Stelle auch sinnvoll ist. Wichtig fände ich auch, wie von Alazon vorgeschlagen, einen überleitenden oder einleitenden Teil vor den Kapiteln objektiver und subjektiver Tatbestand, da mir diese Unterscheidung auch nicht geläufig ist. Liebe Grüße --AlanyaSeeburg (Diskussion) 11:13, 16. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Ich danke dir für die Anmerkungen. Ich gehe den Artikel hinsichtlich der Sprache durch. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand schlage ich einen anderen Ansatz vor: ich würde die Unterscheidung rausnehmen, da sie für eine wikipedia-geeignete Beschreibung des Straftatbestands nicht notwendig ist. Gruß Chewbacca2205 (D) 11:41, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Finde ich beides gut! Die Einleitung ist viel besser, macht richtig Lust auf den Artikel, weil sofort die Diskussion im Mittelpunkt steht. Ich würde es stellenweise vielleicht sogar noch einfacher machen: "Als besonders kontrovers stellte sich die Auslegung des Gewaltbegriffs heraus." -> "Besonders kontrovers ist die Auslegung des Gewaltbegriffs." Aber du bist auf einem guten Weg, weiter so! --AlanyaSeeburg (Diskussion) 21:33, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich danke dir. VG Chewbacca2205 (D) 22:42, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Feedback 3[Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich finde ich den Artikel (soweit er im Kern von Chewbacca überarbeitet wurde) schon recht gut. Einem Juristen fällt es naturgemäß etwas schwer so viel Text zu lesen, weil ihm die Tatbestandsmerkmale /RW /Schuldfragen klar sind und die Rechtsprechung regelmäßig nicht unvertraut. Er sucht nach dem Kick des Abschnitts.

Das soll aber nicht mein Thema sein. Der historische Teil ist bezüglich des eingeführten Gemeinen Rechts noch etwas zu präzisieren. Amelung hat sich seine Meriten nicht im strafhistorischen Bereich erworben, weshalb ich ihn als Quelle suboptimal finde, zudem für eine Aussage, die insgesamt zu platt war. Die zeitliche Spanne vom republikanischen römischen zum Gemeinen Recht erstreckte sich zudem von 451/450 v. Chr. bis zum Untergang des HRR, also 1806 - eingeschlossen sind etwa 2250 Jahre. Da wurde natürlich nicht einheitlich ein Begriff "crimen vis" verwendet. Für das römische Recht habe ich bereits etwas präzisiert. Offen ist jetzt noch der seit dem Mittelalter (13. Jhd.) verwendete Begriff nebst seiner Bedeutung und ordentlichem Nachweis. Es stellt sich die Frage bereits, ob der Begriff rezeptorisch-römischrechtlich oder germanisch-partikularrechtlich zu verorten ist. Im ersteren Fall wäre es wegen der Rezeptionsgeschichte ein verhältnismäßig einfaches Unterfangen. Aber da bin ich mir selbst im Moment nicht im Klaren. Das sollte aber noch aufbereitet werden. Ich schaue selbst auch mal... VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:07, 19. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Ich danke dir und recherchiere diesbezüglich. Gruß Chewbacca2205 (D) 11:34, 20. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich denke im Gemeinen Recht hat sich nicht viel getan. Fortschrittlicher waren die strafrechtliche Rezeption unter Karl V. (usus modernus pandectarum) mit deutlich vermehrter wissenschaftlich-strafrechtlicher Aufarbeitung (beginnend mit den (Post-)Glossatoren). Das lag davor. Und das trotz überragend bedeutsamer moraltheologischer Einflüsse eines Th. v. Aquin. Das Gemeine Recht weist eher eine Talfahrt geradewegs in die Stuben der Willkürherrschaft (etwa Instanzenentbindung) und der Hexenverfolgungswahn auf. Wahrscheinlich hat sich im Bereich der Nötigung nichts getan.
Das in der Aufklärung formulierte Vernunftrecht (beachtlich dabei Christian Wolff!) als Sonderprägung des Naturrechts mit Brückenfunktion zwischen den beiden Abschnitten „Das Verbot der Gewaltanwendung zum Schutz des öffentlichen Friedens“ und „Weiterentwicklung des Gewaltverbots zu einem Delikt zum Schutz der individuellen Willensfreiheit“? VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:09, 20. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Am Dienstag bin ich wieder an der Uni, dann schaue ich diesbezüglich nach. VG Chewbacca2205 (D) 23:31, 21. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Stephan, wie würdest du die Brückenfunktion im Artikel beschreiben? Gruß Chewbacca2205 (D) 19:02, 25. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Bisher ist das römische Recht beschrieben, im Einleitungssatz aber die Rezeption desselben durch das Gemeine Recht erwähnt. Um zum Naturrecht der drei großen kontinentaleuropäischen Kodifikationen im folgenden Sublemma zu gelangen, sollte noch eine Brücke nach dorthin geschlagen werden. Beispielsweise könnte einem folgender Inhalt vorschweben, gedacht als Einschub vor dem Sublemma Weiterentwicklung des Gewaltverbots zu einem Delikt zum Schutz der individuellen Willensfreiheit:
„Mit den (Post-)Glossatoren, die das römische Recht rezipierten, begann die wissenschaftliche Performation des Strafrechts in später vielerorts in Europa gegründeten Universitäten. Diese wissenschaftlichen Arbeiten waren die Voraussetzung für die Schaffung von Halsgerichtsordnungen [etwa die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, auf der reichseinheitlich die Constitutio Criminalis Carolina aufbaute], die erstes humanistisches Gedankengut auf den Weg brachten, das über die Einflüsse beispielsweise der Moraltheologie Thomas’ bis zur Aufklärung verfeinert wurde und Grundlage der Naturrechtskodifikationen war“.
Einflussreiche Strafrechtler der Zeit des 16.–18. Jhd. waren beispielsweise Diego de Covarrubias y Leyva, Benedikt Carpzov der Jüngere, Johann Samuel Friedrich von Böhmer und an der Schwelle zur Aufklärung der sehr bedeutende Christian Thomasius. Thomasius gilt als Vertreter des Vernunftrechts, das der unvoreingenommenen Rezeption des römischen Rechts entgegentrat. Mit Christian Wolff dürfte (neben Kant) einer der bedeutendsten Denker der Aufklärung angesprochen sein. Ein Schlusssatz könnte dann in diese Richtung zielen:
„Die Aufklärung brach mit dem überkommenen Rechtsbestand und seiner prominenten Überlieferung. Die Vernunft wirkte nun als Maßstab der strafrechtlichen Legitimation und löste im Rahmen juristischer und darüber hinaus philosophischer Diskussionen Debatten über die Ausgestaltung des Strafrechts aus. Diese mündeten in den großen Naturrechtskodifikationen [prALR, CC, ABGB] und im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts zu den Partikularstrafrechten (kreativ diskutiert in der Historischen Rechtsschule).“
LIT: Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege (= Jurisprudenz in Einzeldarstellungen, Band 1), Göttingen 1947. 3. Auflage 1965/ Nachdruck 1998; Thomas Vormbaum: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. Springer, Berlin/Heidelberg 2009. 2. Auflage 2010.; für den historischen Überblick: Jescheck/Weigend: Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil. 5. Auflage 1996, §§ 10,11.
Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 11:16, 27. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich danke dir für die gute Anregung. Ich habe deinen Vorschlag leicht gekürzt übernommen. Beste Grüße Chewbacca2205 (D) 23:22, 28. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt --Stephan Klage (Diskussion) 00:00, 29. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Sonstige Kleinigkeiten[Quelltext bearbeiten]

Könnte man nun noch einige der sehr langen Abschnittsüberschriften kürzer formulieren? Dann sähe evtl. das Inhaltsverzeichnis einladender für den Leser aus. --Alazon (Diskussion) 14:39, 29. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Gern. Ich habe die längsten Überschriften eingekürzt? Siehst du noch Handlungsbedarf? VG Chewbacca2205 (D) 23:45, 29. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Hab auch noch was versucht :) --Alazon (Diskussion) 19:57, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Ich danke allen Beteiligten für ihre hilfreichen Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 23:39, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Lesenswert-Kandidatur vom 30. Juli bis 14. August 2023 (Ergebnis: Lesenswert)[Quelltext bearbeiten]

Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 240 des StGB geregelt ist. Der Tatbestand schützt nach überwiegender Auffassung die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung gegen Gewalt und Drohung.

§ 240 StGB verbietet es, einen anderen mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in verwerflicher Weise zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zu nötigen. Über die zutreffende Interpretation dieser Beschreibung besteht seit langem Streit, da die Begriffe der Gewalt, des empfindlichen Übels und der Verwerflichkeit unscharf sind. Besonders kontrovers diskutiert wird die Auslegung des Gewaltbegriffs. Die Strafgerichte sind um möglichst effektiven Schutz der Willensfreiheit bemüht und neigen zu einer weiten Auslegung des Gewaltbegriffs. So bewerteten sie etwa Sitzblockaden, die ein passives Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten nach sich ziehen, als Gewalt gegenüber denjenigen, die diese Wege widmungsgemäß benutzen wollen. Diesem Standpunkt wird vielfach vorgeworfen, den Begriff der Gewalt zu überdehnen. Mehrfach hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.

Diesen Artikel zu einem praxisrelevanten und interessanten Straftatbestand habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Nach einem hilfreichen Review, für das ich mich bei AlanyaSeeburg, Alazon, FWS AM, Rojiblanco und Stephan Klage bedanke, stelle ich den Artikel nun zur Kandidatur. Viele Grüße und viel Spaß beim Lesen wünscht Chewbacca2205 (D) 23:59, 30. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt „Rechtswidrigkeit“ beginnt mit dem Satz: „Grundsätzlich indiziert die Verwirklichung des objektiven Tatbestands die Rechtswidrigkeit einer Straftat.“ Abgesehen davon, dass der Satz nur sehr schwer verständlich ist: Hier kommt die Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand vor, die du jedoch im Artikel nicht mehr vornimmst. Ist das beabsichtigt? --FWS AM (Diskussion) 13:16, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Nein, das ist ein Überrest der Neugliederung. Ist er inhaltlich nun besser verständlich? Gruß Chewbacca2205 (D) 15:18, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ja, das ist viel besser, dankeschön! --FWS AM (Diskussion) 16:29, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Also den historischen Abschnitt finde ich persönlich nicht gut. Ich störe mich an folgenden Abschnitten:
1. Abschnitt: Es wird von "verschiedenen Verhaltensweisen" gesprochen, die das crimen vis verbietet, die jetzt unter Nötigung fallen. Da würde ich gerne wissen, welche Verhaltensweisen das sind.
Im letzten Teil wird von der Störung der Totenruhe und dem Gottesdienst gesprochen - sind wir hier noch in der römischen Republik? Wenn ja, passt der Begriff Gottesdienst nicht, da der überwiegend christlich konnotiert ist (zwar auch für andere Religionen genutzt wird, aber auf jeden Fall unpassend ist für die Mythologie der Römer), wenn nein, dann passt das nicht in den Abschnitt, weil der beginnt mit einer Erzählung über die römische Republik. Wenn letzteres der Fall ist, braucht es einen Übergang, in dem wir erfahren, weshalb sich der Begriff auf die kirchlich besetzten Bereiche ausgedehnt hat.
Dann würde ich mir im Sprung zu den Glossatoren ein oder zwei Sätze zum germanischen Recht wünschen - Gab es dort etwas vergleichbares? Gab es Nötigung in den Restitutionen der Lex Salica, etc.? - diese Zeitepoche fehlt komplett.
2. Abschnitt: Hier geht einiges drunter und drüber. Man kann zwar mit vielen Autoren bereits in der Zeit der Glossatoren von Strafrecht sprechen, jedoch ist es sachlich korrekter, kurz zu erwähnen, dass wir erst langsam eine Trennung von Strafrecht und Zivilrecht in diesen Jahrhunderten erleben. (nur als Beispiel, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, Band 114, S. 381f. kurz angerissen).
Der nächste Punkt ist, dass die weitere Entwicklung in der Argumentation nicht stringent ist. Zuerst wird der Renaissance-Humanismus angesprochen, der dann durch Thomas von Aquin "verfeinert" geworden sein soll. Mal davon abgesehen, dass Thomas von Aquin vor dem Humanismus wirkte und der säkulare Humanismus vielfach exakt Aquins Lehren abgelehnt hat, ist auch nicht ganz klar, ob wir hier vom Christlichen Humanismus sprechen oder vom säkularen Humanismus. Zwischen beiden Ideen muss man trennen und das machen auch die meisten historischen Darstellungen. Auch bleibt unklar, was in diesem Kontext Verfeinern meint - ich vermute, es geht hier um die Reformen des Strafrechts durch das kanonische Recht, also das Abstreifen alter germanischer Überbleibsel oder einiger Formvorschriften - das müsste hier genauer herausgearbeitet werden?
Dann erwähnst du die Aufklärung - Ja, die hat philosophisch durchaus Änderungen gebracht, viele deutsche Staaten, insb. die Fürstbistümer und die anderen geistlichen Staaten haben aber teilweise keinerlei Änderungen durchgeführt, bzw. sie waren nicht homogen in ihrer Entwicklung. Der Satz "Die Aufklärung brach mit dem überkommenen Rechtsbestand und seiner prominenten Überlieferung" suggeriert, dass das crimen vis nun nicht mehr gelten soll in den deutschen Landen. Wird das in der Literatur tatsächlich so in seiner Absolutheit gesagt? Aufgrund der prominenten Stellung der Fürstbistümer und der fehlenden Homogenität zweifele ich daran. Vermutlich gab es eine Änderung in den großen Ländern, aber in den kleinen vermutlich nicht (Nicht ohne Grund soll Bismarck mal ungefähr gesagt haben -"Wann auch immer sich etwas ändert, auch nach Jahren, hat diese Änderung Mecklenburg noch immer nicht erreicht")
Insgesamt fehlt dem Abschnitt hier die Nennung von Autoren - welche Autoren haben zur Nötigung, bzw. dem Crimen Vis in dieser Zeit geschrieben? Welche Autoren haben genau das Vernunftrecht vertreten in dieser Frage, welche Naturrecht?
Dann kommen zwei weitere Kritikpunkte - Zum einen schweigt sich der Artikel komplett über das kanonische Recht aus. Vor allem für die Frage der Mission taucht der Begriff, zumindest in modernen Werken, durchaus auf (bspw. bei Erich Weise, Die Amtsgewalt von Papst und Kaiser und die Ostmission besonders in der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts, S. 100 - in meiner kurzen Recherche, habe ich den Begriff auch bei einer Abhandlung über Luther gefunden und dessen politische Situation), ich weiß, dass es Abhandlungen über die Freiwilligkeit der Taufe von Ungläubigen gibt und den Zwang durch Missionare, dort vermute ich auch Abhandlungen über die Bestrafungen und die Bußen für eine Handlung, die heute wohl Nötigung ist. Eine historische Abhandlung sollte die zweite große Rechtsquelle für das Strafrecht in Europa zumindest erwähnen. Das tut es hier aber nicht.
Zum anderen werden Naturrecht und Vernunftrecht durchmischt und nicht klar getrennt. Das Naturrecht der Spanischen Schätscholastik (was vor allen in dem damaligen noch niederländischen Reichsteil ebenso aufgenommen wurde - bspw. von Grotius) kann man nicht unbedingt mit dem Vernunftrecht in einen Hut werfen. Der Artikel erwähnt zunächst die Vernunft und erwähnt als Zweites erst das Naturrecht - die historische Entwicklung ist aber eigentlich andersherum, wobei das Vernunftrecht dann ja teilweise verschwindet. Also insgesamt ist mir dieser Abschnitt zu wirr - hier müsste man genau nach den zeitlichen Entwicklungen differenzieren und verschiedenen Rechtsmaterien voneinander trennen und die Entwicklungen im Recht klarer machen.
Dann noch ein paar Kleinigkeiten:
Ob man noch vom NS Gesetzgeber bei einer Verordnung sprechen kann, ist zu diskutieren (wobei die Literatur das vermutlich macht, also ist es in Ordnung) - zumindest sollte allerdings klar gestellt werden, durch welches Organ die Verordnung erging.
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:39, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Du erwähnst zahlreiche historische Gesetze, Verordnungen, Rechtsbegriffe, etc. - Aber es gibt im Artikel keinen einzigen Rotlink - das finde ich sehr unpassend. Das Wikiprinzip ist ja auch da zu zeigen, wo noch Seiten fehlen, die auf jeden Fall relevant sind (bspw. die Strafgesetzbücher aus den einzelnen historischen Entitäten).
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:39, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Insgesamt kann ich aufgrund der mMn nicht ausreichenden historischen Darstellung keine Auszeichnung befürworten (es fällt auch nochmal auf, dass der Abschnitt über den Gewaltbegriff fast länger ist, als der gesamte historische Abschnitt). Das tut mir sehr leid, weil der andere Teil des Artikels sehr gut gelungen ist. Auch liegt es ein bisschen darin, dass die vorrepublikanische Strafrechtsgeschichte in der Literatur oft nur mittelmäßig erforscht ist, meist sind da Privatrechtler, die generell zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte forschen besser - bspw. Heiner Lück zum Sachsenspiegel oder Peter Oestmann zum germanischen Recht und zum mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht in den deutschen Landen (insb. auch aufgrund der früheren fehlenden Trennung zwischen den Rechtsmaterien gibt es viele Privatrechtler, die dazu forschen), und wir hier in der deWP auch noch viele grundlegende Lücken haben, so fehlt ein Artikel zur Strafrechtsgeschichte, genauso wie eine Abhandlung zur Geschichte des Strafrechts in Deutschland (wie übrigens auch einer zur Geschichte des kanonischen Rechtes) und der Artikel zur Constitutio Criminalis Carolina vernachlässigt das kanonische Prozessrecht auch total, obwohl das insbesondere in einigen neueren Werken (u.a. Oestmann) prominent hervorgehoben wird.
Wo man vielleicht für eine historische Verbesserung noch Stoff herkriegen könnte, wäre einmal von Harlad Beaun, A Companion to the Spanish Scholastics von 2021. Dort geht es meine ich auch in 1, 2 Abschnitten über das Strafrecht, vielleicht gibt es dort noch gute Verweise, die vor allem für das kanonische Recht und das kirchliche Naturrecht noch ein paar Hinweise geben. Ansonsten empfehle ich auch Oestmann (Wege zur Rechtsgeschichte heißt das Buch meine ich) einmal querzulesen - der kennt die Literatur zur Strafrechtsgeschichte auch sehr gut. Vielleicht findet sich da auch noch etwas.
Freundliche Grüße --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:01, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich gebe zu bedenken, dass das Lemma lautet: "Nötigung (Deutschland)", also Nötigung im (heutigen) deutschen Strafrecht. Dazu gibt es einen Abschnitt zur Historie, und das muss natürlich auch alles passen, da hast du wohl einen Punkt, aber ich finde, deine Klage über Unvollständigkeit schießt übers Ziel hinaus (Amtsgewalt des Papstes im 13. Jahrhundert...hm). --Alazon (Diskussion) 15:14, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ja, das tut sie. Besonders schade finde ich, dass Du keinerlei eigenen Vorschlag machst. Der einzige Punkt bei dem ich Dir recht gebe ist der, dass die Reihenfolge Thomas ‹–› Humanismus umgedreht gehört. Das lässt sich regeln.
Ansonsten liegst Du @Ichigonokonoha teils neben der Sache und verkennst, dass hier lediglich eine Brücke geschlagen werden sollte, um die Zeit vom 12. bis ins 19. Jahrhundert wenigstens mit axiomatischen Stichworten zu fassen. In der Zeit taten sich ein paar grundsätzliche Dinge im Strafrecht, schwer ist es aber wohl, zum Tatbestand der heutigen Nötigung zu identifizieren. Mehr soll und kann dieser Artikel nicht leisten. Deine Ausführungen gehören in die dafür einschlägigen Artikel.
Manöverkritik muss ich aber auch loswerden:
  • Wenn es neben den Glossatoren im germanischen Recht zum Nötigungstatbestand kein nachweisliches Recht gab, dann kann dazu auch nichts erwähnt werden. Es wäre an Dir, die germanisch-rechtliche Nötigung nebst Quelle anzubieten, wenn Du sie schon erwähnst.
  • Strafrecht und Zivilrecht trennten längst bereits die Römer. Im Strafrecht geht es in der Zeit darum, ob, wann und wie öffentliche Strafsanktionen sich von privaten abgrenzen ließen. Zum Formalen: Ich vertrete beispielsweise die Auffassung, dass ich Rotlinks anlege, wenn ich den Artikel auch (unmittelbar danach) verfasse.
  • Und bitte beachte bei der Aufklärung den Blickwinkel der grausamen Strafen. Sie wurden sukzessive abgeschafft, der auf Folter angewiesene Strafprozess des Gemeinen Rechts wurde verworfen. Die Aufklärung betrieb sozusagen eine philosophisch-rechtliche „Koproduktion“ zwischen den Montesquieus, Voltaires, Rousseaus auf der einen Seite und den Pufendorfs, Wolffs und Benthams auf der anderen Seite. Es gab einige mehr Strafrechtler natürlich. Das ist das Gespann der kantschen „Vernunft“ (philosophischer Blickwinkel) und dem „Vernunftrecht“ (rechtlicher Blickwinkel). Protagonisten wurden eben genannt.
  • Deine Kritik an der Gegenüberstellung Naturrecht - Vernunftrecht geht zudem fehl, denn es geht nicht um das antike Naturrecht (der (Vor-)Sokratiker), es geht um die kontinentaleuropäischen Naturrechtskodifikationen des frühen 19. Jahrhunderts (in jedem Lehrbuch als solche identifiziert), also das prALR, den CC und das ABGB sowie die im Text angedeuteten Strafrechtskodifikationen. Die vernunftrechtliche Initiative ist aber eine der (s.o.) Aufklärung. Also genau umgekehrt zu dem, was Du sagst.
  • Interessant Dein Einwand, dass die vorrepublikanische Strafrechtsgeschichte in der Literatur oft nur mittelmäßig erforscht ist. Erwischst Du Dich dabei selbst bei Deiner Theoriefindung? Die vorrepublikanische Strafrechtsgeschichte ist insoweit erforscht, dass gesagt werden kann, dass sie allein mythischen Charakter hat, denn nicht einer der sieben Könige der Königszeit ist allein schon nachgewiesen. Sie ist also Null erforscht.
Ich schaue nochmals über den historischen Text und verkürze den eher noch. Dabei kannst Du mir kreativ helfen. Das Lemma lautet wie oben schon erwähnt: Nötigung (Deutschland). Beste Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 19:22, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Nun, ich kenne die genauen Quellen zur Nötigung nicht, ich ging davon aus, dass sie euch, die ihr den Artikel bearbeitet habt, vorliegen. Ansonsten habe ich ja durchaus auf gewisse Literatur zum Thema hingewiesen, wo man noch Literatur sich beschaffen kann.
Nun, ein Artikel zum heutigen Delikt sollte die historischen Bezüge einordnen und darstellen - in dieser axiomatischen Stichwortdarstellung, wie du sie nennst, ist aber nicht wirklich eine umfassende Darstellung der historischen Einordnung zu finden.
zu 1. kurze Google-Suche hat bei mir Sachsenspiegel, Landrecht II, 64 hervorgetragen, wo in der hochdeutschen Übersetzung hier von Nötigung gesprochen wird. Ansonsten gibt es in der Lex Salica noch das tanganum, wo heute auch Nötigung zu gesagt wird, wenn auch in Form des Unterdrucksetzens hier - und das sind jetzt nur mal zwei Stellen nach 5 Minuten googeln, wo man den Begriff Nötigung findet - da müsste man tatsächlich mal mehr die Literatur untersuchen, inwieweit das aufgegriffen wird (bspw. in der Sachsenspiegelliteratur) und in Verbindung gebracht wird.
Zu 2. Jaein, natürlich kannten die Römer Strafrecht und differenzierten, aber Strafrecht i.S. unseres Strafrechts als hoheitliche Aufgabe, bzw. mit einem staatlichen Strafanspruch, gab es nicht bei den Römern, bis ins Hochmittelalter war das noch Teil des Privatrechts, bzw. des "allgemeinen Rechtes". Also klar getrennt wurden beide Rechtsmaterien nicht und auch in der Literatur wird davon gesprochen, dass man nicht klar zwischen Strafrecht und Zivilrecht trennte (vgl. Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte, S. 17 oder Martin Klingler, Füllung der Gesetzeslücken im schweizerischen Adhäsionsverfahren, S. 40, der aber zum großen Teil auf Oestmann verweist).
zu 3: Nun, aber bei Maria Theresia gab es (wenn ich mich jetzt richtig erinnere) weiterhin die Folter in Prozessen und die lebte bereits in der Hochzeit der Aufklärung - Und ob die Abschaffung der Folter wirklich der Aufklärung zuzuschreiben ist, oder der Einführung der Isolationshaft und anderer Bestrafungsmethoden (wie bspw. hier angedeutet wird) ist auch noch zu diskutieren, auch wenn es wohl die Aufklärung war. Ansonsten gab es noch den religiös angehauchten Vernunftbegriff Lockes und die Ratio als Teil der kirchlichen Spätscholastik (die du mit deiner aktuellen Änderung auch unterschlägst, obwohl sie durchaus rezipiert wurden) - aber die Aufzählung von unterschiedlichen Vernunftbegriffen ist tatsächlich nicht mehr Teil des Artikels und das hatte ich nicht gemeint, als ich davon sprach, dass man Autoren nennen sollte. Ich meinte, dass man die Autoren benennt, die sich tatsächlich mit dem Crimen vis auseinandersetzten und in welche Epochen die jeweils einzuordnen sind und die ein bisschen auseinanderdividieren. Das würde ich mir von der Einordnung wünschen, bisher vermischt die Einordnung verschiedenste Epochen. Aber im Artikel stand, dass der Begriff des crimen vis nun anders verstanden wurde. Da war meine Frage, ob das tatsächlich in allen Bereichen der deutschen Landen so war - vor allem wann es in welchen Bereichen war - bleiben wir bei der Folter, die wurde auch nicht gleichzeitig abgeschafft.
zu 4: Da hast du aber falsch verstanden, was ich geschrieben habe. Es geht mir um das für das kontinentaleuropäische zentrale Naturrecht der Spanischen Spätscholastik, das war durchaus vor dem Vernunftrecht und nicht 1800 Jahre davor war, sondern nur 100, und das Naturrecht der Katholiken entwickelte sich dann auch neben dem Vernunftrecht (deshalb ist auch eine Verkürzung der Diskussion auf das Vernunftrecht eine Verkürzung der historischen Tatsachen) und mündet auch in die Naturrechtskodifikationen. Die Spätscholastik (die wie gesagt auch mit Vertretern wie Lessius in den heutigen Niederlanden wirkte) startete vor der Aufklärung.
Zu 5: Ich meinte mit vorrepublikanische Strafrechtsgeschichte Vor-Bundesrepublik Deutschland-anische Strafrechtsgeschichte, die ich in der Strafrechtswissenschaft immer mehr als Stiefkind wahrgenommen habe. Daher ist das hier wohl ein Missverständnis.
Also, in einer historischen Darstellung zur heutigen Nötigung sollte die Rezeption des Tatbestandes darstellen. Das sollte sich nicht nur auf einen historischen Strang beschränken, sondern auch die anderen wichtigen Rechtsquellen einschließen. Ich habe jetzt einmal ja für das germanische Recht zwei Rechtsquellen genannt, die man heute als Nötigung übersetzt, da müsste man die Literatur wälzen und für das kanonische Recht und das evangelische Kirchenrecht müsste man das genauso tun. Das müsste man alleine deshalb tun, weil der BGH selbst in seiner Naturrechtsrenaissance das katholische Naturrecht wiederbelebt und in genau diese Zeit fallen ja auch die ersten Entscheidungen des BGH zur Nötigung. Also ich bin gerne bereit, an der Verbesserung des Artikels mitzuwirken und vor allem bei der historischen Einordnung Literatur zu suchen, das ist aber in einer Kandidatur nicht machbar, ich werde wahrscheinlich auch vor September nicht genug Zeit haben, um wirklich Literatur zu wälzen - dann hätte ich genug Zeit und würde das machen. Bisher reicht mir die historische Einordnung aufgrund ihrer Mängel für mich nicht für eine Auszeichnung. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:40, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich hatte eine Brücke formuliert, die ich Chewbacca zur Integration in den Artikel zur Verfügung gestellt habe. Er sollte damit umgehen, wie er es für richtig hält und für den Artikel benötigt. Alle Aussagen tragen und sind zudem common sense. Nochmals: ich hatte mich bei meinem Hilfsangebot zur großen Lücke in der Historie des Artikels um eine Brücke für den Leser bemüht, damit dieser nicht im Zeitstrahl von der römischen Kaiserzeit bis hin zur Kritik am Naturrecht im 19. Jahrhundert (≈ 1500 Jahre) in der Luft hängt. Er sollte wenigstens von axiomatischen Entwicklungen Kenntnis erhalten, denn mit der Entwicklungsgeschichte zum Nötigungstatbestand selbst will und wollte ich mich nicht umfänglich befassen. Diese Geschichte fehlt in der Tat noch. Literatur (Überblicksbücher, leitfadengleich) – die übrigens noch eingepflegt werden sollten – habe ich im Review abgelegt.
Nach wie vor kann ich Dir in Deinen Punkten kaum folgen, weil Du die Rezeption des römischen Rechts und die Entwicklungen daraus torpedierst, obwohl sie so vertretbar wiedergegeben sind. Die Spanische Spätscholastik spielt für das kanonische Recht eine Rolle. Du sprichst allein über das fehlende kanonische Recht. Du stellst das alles allerdings so unpräzise und verworren dar, dass ich erst jetzt darauf komme, dass Dir das fehlt. Therapie: Ich schlage Dir vor, damit das hier annähernd konstruktiv wird, dass Du dazu – in präziser Kürze einen Beitragsanteil verfasst und ihn hier zur Bewertung durch Dritte einstellst. Sonst kommen wir hier nicht weiter. Deine Punkte tragen zur Rezeptionsgeschichte des römischen Rechts durchweg nichts bei. Für das kanonische Recht bist Du nach meiner letztjährigen Erfahrung prädestinierter, hilf bitte mit, dass der Artikel auch in der Hinsicht abgerundet wird. Aber bitte nicht mit sowas: vorrepublikanische Strafrechtsgeschichte Vor-Bundesrepublik Deutschland-anische Strafrechtsgeschichte. Da standen mir die Haare zu Berge. Sorry!
Alles das ersetzt nicht die Notwendigkeit, unter ordentlicher wissenschaftsorientierter Nachweisführung, konkretere Entwicklungen des „Tatbestandes Nötigung“ im Artikel in der Folgezeit unterzubringen, sobald sie gefunden worden sind. Das betrifft dann auch tatsächlich noch das germanische Recht (insbesondere Franken, Sachsen). Dann geht der Artikel aber auch in Richtung „Exzellenz“-Debatte.
Eine letzte Bitte noch: hier wird eine Auszeichnungs-Abstimmung über den Artikel geführt. Das Review ist beendet, da hättest Du Dich einschalten können. Was ich sagen will: hier bitte nur noch aktiv Hand anlegen und nicht rumdiskutieren. Besten Dank. Und jetzt freue ich mich auf Deinen Beitrag zum Kanonischen Recht. VG --Stephan Klage (Diskussion) 23:02, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Eine Wurzel des Problems scheint mir darin zu liegen, dass wir im Strafrechtsbereich noch keine klare und einheitliche Systematik für unsere Artikel entwickelt haben. Nach meiner Vorstellung sollte die Systematik für Artikel zu einzelnen Tatbeständen wie folgt aussehen: Es gibt einen übergeordneten Artikel, der staatsübergreifend wie ein allgemeiner Teil die historischen und kriminologischen Grundlagen des jeweiligen Delikts darlegen soll (Nötigung). Daneben existieren länderspezifische Artikel (Nötigung (Deutschland), Nötigung (Österreich) und Nötigung (Schweiz)), die die im allgemeinen Teil beschriebenen Grundlagen mit Blick auf die jeweilige nationale Rechtslage weiter ausführen.
Ich würde die historische Darstellung gern aus systematischen Gründen auf diese Artikel aufteilen: die ausführliche Entwicklung der Nötigung vom crimen vis bis hin zur Entstehung moderner Nötigungsparagrafen in der Zeit der Aufklärung scheint mir systematisch bei Nötigung am stimmigsten platziert zu sein, da es sich um die gemeinsame historische Wurzel des deutschen, des österreichischen und des Schweizer Nötigungstatbestands handelt. Die weiteren, länderspezifischen Entwicklungen würde ich hingegen in den Einzelartikeln zum deutschen, zum österreichischen und zum Schweizer Tatbestand aufarbeiten. Für den kandidierenden Artikel bedeutet dies, dass ich mich für die Darstellung der Historie vor dem ALR gern auf die notwendigen Entwicklungslinien beschränken würde, die zum Verständnis der Entstehung der Nötigungsparagrafen in den deutschen Partikularstaaten notwendig sind. VG Chewbacca2205 (D) 23:57, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Nun, Stephan, deinen Satz, bzw. deinen Abschnitt zur Rezeption des römischen Rechtes und die Brücke halte ich aber aus den oben genannten Gründen zu verkürzt und damit nicht korrekt. Du vertrittst da einen zu sehr auf das römische Recht, Aufklärung und Vernunftrecht fokussierten Forschungsstand, der vor zwanzig Jahren noch so vertreten wurde und in einigen Lehrbüchern noch so nachklingt. Heute ist der Forschungsstand unter stärkerer Berücksichtigung anderer Epochen und Einflüsse (und die Spanische Spätscholastik spielt eben nicht nur für das kanonische Recht eine Rolle, sondern für das ganze Recht, das ist halt eine Fehlvorstellung deinerseits (s. dazu bspw. das oben genannte Buch von Braun, da schreiben einige renommierte Romanisten zu dem Thema)) deutlich differenzierter. Also Nein, ich spreche eben nicht allein das fehlende kanonische Recht an, ich habe oben auch dargelegt, warum ich die bisherigen Darstellungen im historischen Teil insgesamt für so nicht korrekt halte, bzw. zu verkürzt.
(Übrigens sprichst du gerade von der römischen Kaiserzeit, die ist im Artikel aber nicht genannt, sondern nur die Republik, siehe auch den ersten Kritikpunkt oben)
Nun, Chewbacca, gäbe es diese historische Darstellung im Artikel Nötigung, dann könnte man durchaus darauf verweisen - der Artikel für Deutschland müsste dann auch tatsächlich erst später einsetzen, und die allgemeinen Entwicklungen kann man anreißen. Solange es diesen Verweis aber nicht gibt, muss man die allgemeinen Entwicklungen im Artikel über die Nötigung in Deutschland suchen. Vor allem erwartet man doch eine Beschäftigung mit dem Sachsenspiegel (wo ich ja oben genannt habe, dass der Begriff dort auftaucht) - den der galt ja auch in Strafsachen teilweise bis zum Erlass des StGB (in Zivilsachen ja sogar noch heute). Ich habe auch noch einmal nach dem Begriff Nötigung im evangelischen Kontext geschaut - das Torgauer Buch von 1576, was ein Vorläufer der Konkordienformel war, enthält den Begriff auch. Vor allem enthalten die Bekenntnisschriften der evangelischen Kirche fundamentale Einordnungen für den Begriff des freien Willens. All das müsste man in der Literatur nachprüfen und recherchieren, das ist zu viel für den Zeitraum einer Kandidatur, das ist korrekt. Aber für eine Auszeichnung muss das mMn zwingend sein.
Das Review hatte ich (offensichtlich) übersehen - daher habe ich den Artikel zum ersten Mal hier gelesen. Sonst hätte ich natürlich bereits früher meine Kritikpunkte vorgebracht. --Ichigonokonoha (Diskussion) 08:30, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich habe gerade mal in einige Kommentare geschaut, um meine Kritik noch einmal zu überprüfen. Zum kanonischen oder germanischen Recht finde ich, wie auch nicht anders erwartet, nichts, aber zum crimen vis habe ich durchaus etwas gefunden. Die Ausführungen widersprechen den Ausführungen des Artikels mMn. In der Kommentarliteratur wird das crimen vis zwar erwähnt und teilweise als Vorläufer dargestellt, aber bspw. Sinn im MüKo von 2021 bezweifelt eine Kontinuität zwischen dem PrALR und dem crimen vis, Eidam in Matt/Renzikowski von 2020 schreibt zumindest davon, dass es sehr strittig ist, ob man eine Kontinuität sehen kann. Joachim Renzikowski im Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht reißt das auch an, verweist auf zwei Aufsätze (von Wächter, Revision der Lehre von dem Verbrechen der Gewaltthätigkeit (crimen vis), Neues Archiv des Criminalrechts 13 (1832), 1 (44 ff.) und John, Über den Begriff und die heutige Anwendbarkeit des Römischrechtlichen crimen vis, Archiv des Criminalrechts, nF, 1854, 60 (73 ff.)), die anscheinend eine Kontinuität anzweifeln und eher einen Bruch beschreiben. Toepel im Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger zum StGB von 2023 schreibt von einer Herleitung der Nötigung im PrAlR über zwei Schritte - zuerst soll der Begriff extorsio in den Schriften der frühen Naturrechtslehrer des 18. Jahrhundert auftauchen und dann über Kant direkte Vorlage des preußischen ersten Tatbestandes geworden sein.
Aber er zitiert auch einen Timpe (und einen Aufsatz aus den 90ern, der ihm folgt), der wohl in der Definition des Reichsgerichtes zur Gewalt die Definition des gemeinrechtlichen crimen vis sieht.
Bisher steht im Artikel eine relativ klare Linie vom crimen vis und dann nur eine neue Entwicklung durch das Vernunftrecht - Aber auch hier ist die Literatur anscheinend sehr uneinig, bzw. es gibt unterschiedliche Auffassungen. Selbst wenn man meine obigen Punkte als Gerede eines Rechtshistorikers abtut, die für das heutige Rechtsverständnis nur wenig interessant sind, so sind doch diese Beiträge, da sie sich explizit auf den Vorläufer des heutigen Tatbestand beziehen, hier auf jeden Fall zwingend zu berücksichtigen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 10:41, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

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@ Chewbacca, ich habe jetzt die – von Dir bereits mehrfach genannte Quelle Schaffstein ausgewertet. Ziemlich gehaltvoll. Wir können komplett umdecken und auf die axiomatischen Hinweise verzichten, denn sie locken nur Unfrieden hervor, wie ich sehe. Die Quelle deckt sich mit den Gegenzeichnungen, die ich anlehnungsweise bei Kunkel und bei Kaser (über die ich im Wesentlichen Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht aufgebaut hatte) sowie Stuckenberg als Fazitträger vorgenommen habe in allen entscheidenden Teilen. Ich stelle die Zusammenfassung hier an dieser Stelle nicht ein, da mir die Diskussion drumherum zu unprofessionell verläuft. Ich würde – weil sie jetzt auch auf die Nötigung zugeschnitten ist, unter Löschung der von mir einst vorgegebenen Parts und auch unter Ersetzung weniger Deiner Sätze aus der ursprünglichen Formulierung direkt im Text einsetzen, wenn das Deine Zustimmung erfährt. Ansonsten müssten wir das über einen Mailaustausch klären/regeln. Gib einfach Bescheid. Das ist aber deutlich besser als eine Brücke und Du wirst keine Einlassungsprobleme haben, da ich glaube dem Text entnehmen zu können, dass Du Dich – wenngleich ordentlich verkürzt – mit dieser Quelle selbst auseinandergesetzt hattest. Danach könnte man noch im germanischen Recht (Magdeburg und Lübeck waren erwähnt, aber kaum verwertbar) nach kleiner Ergänzung suchen. Das aber sollte Dein Verfahren hier nicht beeinflussen. Ok? VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:36, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Ja, den Beitrag von Schaffstein fand ich sehr informativ. Ich lasse dir gern freie Hand. Gruß Chewbacca2205 (D) 23:15, 1. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ok, habe die Auswertungen zu Schaffstein nunmehr eingebracht. Wenn Du verkürzen möchtest oder Dir irgendetwas auffällt, nur zu. Ansonsten plädiere ich dafür, diesen Abschnitt hier unter das Review zu beugen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 13:20, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Nun, jetzt stellt der Artikel noch zementierter die Kontinuität zwischen crimen vis und Nötigung dar. Aber das scheint ja in der Literatur, wie ich bereits geschrieben habe, umstritten zu sein. Bevor mir wieder vorgeworfen wird, ich würde hier die Abstimmung zu einer Sachdiskussion machen, nur kurz: Für eine Diskontinuität werden zitiert: Sinn im Münchener Kommentar von 2021; Achim Bertuleit, Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung von 1994 und Joachim Hruschka, Die Nötigung im System des Strafrechts, JZ 1995, 737.
Alle drei Werke sind jünger als Schaffstein, vertreten eine andere Ansicht zum historischen Gergang und werden von der Kommentarliteratur rezipiert. Der Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger von 2023 zitiert sogar Schaffstein gar nicht mehr und geht auf eine Kontinuität eigentlich auch nicht mehr wirklich ein, sondern erwähnt nur die Naturrechtslehrer als Beginn einer Kontinuität.
Da ich Bertuleit und Hruschka nicht online finde, kann ich beide nicht selbst einbauen, das müsste mMn aber zwingend geschehen. Frühestens wäre mir das Anfang September möglich. --Ichigonokonoha (Diskussion) 16:01, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Mit Deinen Aussagen kann ich schon wieder nichts anfangen. Zementiert? Kontinuität? Veraltete Literatur? Ganz andere Erkenntnisse? Umstritten? Sachargumente, wo sind die? Nebelkerzen! Ich mache es kurz, denn mir ist Zeit heilig. Ich freue mich sehr auf Deine zielführenden Beiträge im September, denn ausweislich der Versionsgeschichte Deiner Benutzerbeiträge hast Du leider im Moment so überhaupt gar keine Zeit. Kritik beseelt das Leben, aber ich müsste sie auch verstehen können. Nun, so ist das halt. --Stephan Klage (Diskussion) 16:49, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich habe mehrfach geschrieben, dass in den Kommentaren, die ich oben zitiert habe, eine andere historische Herleitung geschildert wird. Diese wird in aktueller Literatur (Sinn, Bertuleit, Hruschka - alle oben genannt) vertreten (daher ist Schaffstein ältere Literatur). Diese andere Ansicht vertritt, dass man einen Bruch hat in der Entwicklung zwischen crimen vis und Nötigung, also gerade keine Kontinuität, wie der Artikel sie jetzt darstellt. (daher ist die Frage umstritten) Das sind alles keine Nebelkerzen, sondern ich hatte alles mit konkreten Literaturangaben untermauert. Also sprich nicht von Nebelkerzen, wo ich dir mehrere Literaturstellen genannt habe als Begründung, warum die aktuelle Darstellung (auch nach Bearbeitung) so nicht dem in der Kommentarliteratur wiedergegeben Forschungsstand entspricht. Ich habe die Kommentare aufgelistet, die von einer anderen Herleitung oder von der Umstrittenheit der Herleitung sprechen und ich habe die Literatur aufgelistet, die die Kommentare dafür zitieren. Zu sagen, ich würde keine Sachargumente liefern, sondern nur verschleiern und in die Irre führen, ist da äußerst unpassend...
Zeit habe ich übrigens generell schon, nur komme ich aufgrund von persönlichen Verpflichtungen erst im September in die Bibliothek - daher der Verweis auf Online-Verfügbarkeit. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:15, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Was wird anders hergeleitet? Warum gehst Du nicht in medias res? Welche Kontinuität hat Schaffstein behauptet? Was soll das alles? Du eröffnest eine Baustelle, ohne die Bauarbeiter oder einen Bagger mitzubringen. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich Deinen Pauschalbehauptungen, die sich bei Dir in jedem Thread in einem neuen Gewand zeigen auch nur im Ansatz vertraue? Keine Rede mehr vom Kanonischen Recht? Passt nicht mehr, gell? Keine Rede mehr von der Spanischen Spätscholastik? Klar ist völlig irrelevant für die Rezeptionsgeschichte. Du spukst hier doch nur rum. Geht das gegen mich persönlich?
Es wird dargestellt, dass es sich um eine Entwicklungsgeschichte mit völlig unterschiedlichen Bedeutungshöfen des Tatbestandes im Wandel handelt. Diese wird – da Du ja nur rumgoogelst – nahezu 1:1 unter dem Stichwort crimen vis (sehe ich gerade) schon im Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 527-528 beschrieben und damit per Google auch für Dich verfügbar dargestellt. Von 1858 bis 1976 hat sich nichts geändert und jetzt ist alles anders? Die eigentliche Arbeit umgehst Du dabei völlig. Ich würde sagen, dass Du solange die Beine still hältst, bis Du endlich mal was zu präsentieren hast. Es ist doch nicht die Aufgabe Deines Gegenübers, Deine Behauptungen zu verifizieren. Wo kommen wir denn da hin? Sollte etwas umstritten sein, umso besser. Mit Meinungsdifferenzen setze ich mich nämlich besonders gern auseinander. Und jetzt bis September! Danke! --Stephan Klage (Diskussion) 19:56, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Nur weil ich deine Formulierung kritisiere, ist das kein persönlicher Angriff auf dich. Ich habe nichts gegen dich, sonst hätte ich ja auch nie schon einmal bei dir um Hilfe gefragt, o.ä. Zur Rezeption der Nötigung im kanonischen Recht hatte ich oben einen Hinweis auf eine Begriffnutzung gegeben und gesagt, dem müsste man nachgehen, das muss ich ja nicht jedes Mal wiederholen, oder hätte ich das jetzt jedes Mal machen sollen? Für die Spanische Spätscholastik gilt ähnliches, alles nach meinem ersten Post war ja nur Antwort auf deine Behauptungen, ich würde Aristoteles meinen oder die SpSpät. hätte nur für das kanonische Recht eine Bedeutung.
Bei allem anderen, verweise ich insb. auf meinen Post vom 1. August, 10:41. Dort habe ich gesagt, was die Kommentare beschreiben. Ich habe später ja auch noch die Quellen genannt, die die Kommentare nennen, weil ich dachte, jemand hätte die Zeit sie vor mir einzusehen und einzuarbeiten. Weiteres möchte ich eigentlich nicht sagen, ich muss mich von dir ja nicht persönlich angreifen lassen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:54, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

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Ich muss hier ja nicht positiv abstimmen, bin aber – nach dem Gebelle – von der allenfalls schmalen Weiterung und den sich anschließenden Phrasen und Worthülsen dann doch enttäuscht, hatte es aber kaum anders erwartet.

  • Gut, Grolmann ist der Angriffspunkt. Der allein wird durch Hruschka und Bertuleit gekontert. Es liegt also ein völlig gewöhnlicher Meinungsstreit vor, darstellbar über die Kernpunkte der Aussagen und zwei Fußnoten. Wo soll jetzt der Begriffskonflikt liegen?
  • Großer Kritikpunkt war die Frage der „Kontinuität“ der Entwicklungsgeschichte der Nötigung aus dem crimen vis. Diese sei gebrochen. Schaffstein schreibe Unsinn. Nun werden drei Entwicklungslinien angeführt, die den Bruch anzeigen. Einen Bruch in der ersten Linie kann ich nicht erkennen, hier sogar konsistente Anknüpfung. Auch in der zweiten Linie kann ich den Bruch nicht erkennen, ebenfalls konsistente Anknüpfung. Für die dritte Linie wird behauptet: Versuche man eine Kontinuität zu konstruieren, erzeuge man nach Bertuleit die Gefahr, das Rechtsgut der Nötigung zu verkennen. Das ist imposant!! Warum frage ich mich? Jetzt muss doch erst einmal eine Begründung folgen. Sonst schreibe ich eine derartige Meinung doch nicht in eine Enzyklopädie? WARUM denn? Genau darum ging doch die ganze Diskussion oben. Mir wird klar, dass ich Grolmann als zuverlässiger, auch nachvollziehbarer ansehen darf, der begründet kontinuierlich
  • Richtig traurig ist das hier: Der Strafrechtler Joachim Hruschka sieht in der Nötigung im Allgemeinen Landrecht zum einen eine Weiterentwicklung des naturrechtlichen Begriffes extorsio aus den Schriften Achenwalls und zum anderen eines Deliktsentwurfes aus einem Lehrbuch Nettelbladts. Die Formulierungen Schaffsteins lehnt er ab. Das ist ein reiner Placebosatz. Jeder wissenschaftlich Interessierte winkt hier dankend ab. Und welche Freundlichkeit soll das gegenüber dem rechtshistorisch nicht vorinformierten Leser wiederspiegeln? Im Einzelnen: Von welchem Naturrecht ist die Rede? Das vorsokratische an den Mythos gefallene, oder das antike, das die platonischen Skeptiker der Akademie zu bändigen versucht haben, oder das, das den persona- und den res-Begriff des frühen römischen Rechts noch begleitet hat, oder das Vernunftrecht der Aufklärung, oder erst die Rennaissance des Naturrechtsgedankens nach dem verlorenen WK II? Nebelkerze!! Eine Bemühung darum, was Extorsio bedeutet, entfällt. Nebelkerze!! Was hat Achenwall denn gesagt? Nebelkerze!! Irgendein Deliktsentwurf Nettelbladts? Nebelkerze!!

Ich wollte nur sehen, welche Schöpfungshöhe nach diesem elenden Geschrei letztlich erreicht wird. Nun bin ich informiert. --Stephan Klage (Diskussion) 23:58, 6. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Nun, ich habe beide Werke von Chewbacca zur Verfügung gestellt bekommen. Dieser bat mich aber und in der Hinsicht habe ich ihm zugestimmt, dass ich in Nötigung (Deutschland) nur eine kurze Darstellung der abweichenden Darstellung erfolgen soll und eine lange historische Darstellung dann eher Platz in Nötigung hätte.
Ich habe nun ein bisschen zu der Begründung Hruschkas ergänzt und klargemacht, dass es ein Begriff des 18. Jahrhunderts ist. Den Text Achenwalls und ein auch nur ansatzweise akkurater Versuch extorsio einzuordnen würde einen solchen Umfang annehmen, dass es tatsächlich nicht mehr für den Artikel angemessen wäre. Wie du selbst oben sagst, dass Lemma heißt Nötigung (Deutschland) und ich bin nach meinem Gespräch mit Chewbacca zu dem Schluss gekommen, dass eine kurze Darstellung des Streitstandes angemessen ist und alles weitere, was Hruschka und Bertuleit schreiben (Bertuleit schreibt immerhin knapp 20 Seiten mit Analysen damaliger Autoren) im Artikel Nötigung passender wäre. Der Artikel Nötigung (Deutschland) sollte darstellen, dass die Herleitung umstritten ist. Das tut er jetzt und man sieht im Gegensatz zur vorherigen Formulierung, dass es keine ganz herrschende Meinung gäbe. Es ist auch vollkommen egal, ob Schaffstein, Bertuleit oder Hruschka nun recht haben, persönlich würde ich mich einfach Schaffstein anschließen, aber unsere Aufgabe ist es nicht, einer Meinung zu folgen, die wir für die sinnigste erachten, sondern unterschiedliche Ansichten darzustellen, wie es die Literatur tut. Teile der Standard-Literatur stellen alle drei dar, also gehören alle drei dargestellt.
Ansonsten, den ersten Kritikpunkt - keine Ahnung, was du mit Begriffskonflikt meinst, ich habe immer nur davon geschrieben, dass es einen Meinungsstreit gibt.
Zum zweiten - Nun, Bertuleit äußert sich anscheinend in einer Zeit der Debatte um Straßenblockaden und er kritisiert, dass einige Autoren, wie Timpe in dem Versuch eine Kontinuität zum crimen vis darzustellen das Schutzgut der Nötigung hin zur öffentlichen Sicherheit ändern würden. Da Chewbacca den Satz herausgenommen hat, erübrigt sich weitere Diskussion darüber.
Ich habe wirklich keinen Wunsch mit dir einen Konflikt zu führen, aber kurz muss ich doch loswerden, dass ich den Stil deines Beitrages wirklich für absolut unangemessen halte. So geht man nicht mit Kollegen um. --Ichigonokonoha (Diskussion) 09:39, 7. Aug. 2023 (CEST) PS: Meiner Meinung nach ist der Artikel, da er nun die in der Standardliteratur vertretenen historischen Darstellungen abbildet Lesenswert. Zu obigen Anmerkungen zur Begriffsnutzung im kirchlichen Bereich und dem germanischen Recht u.ä. stehe ich immer noch. Aber Bertuleit schreibt davon, dass die Rezeptionsgeschichte der Partikularstrafgesetzbücher kaum erforscht ist. Wenn die Literatur das so formuliert, kann man meine ich niemandem mehr vorhalten diese Begriffsverwendungen nicht selbst betrachtet zu haben. Für Exzellent mag man da vielleicht einmal recherchieren und sich das anschauen, für Lesenswert ziehe ich diese Kritik, nachdem ich Bertuleits Bewertung über den Stand der Forschung gelesen habe, aber zurück.Beantworten
Oh, jetzt zeichnet er sich auch noch selbst aus. Leider für den Part, der nun nicht mehr auszeichnungsfähig ist und für den er in enzyklopädischer Hinsicht alleinverantwortlich zeichnet. Begründungen für die Gegenauffassung sollten geliefert werden. Unkenntnis und mangelhafter Literaturzugriff vereiteln das. Ja, so ist das halt. Extorsio [Erpressung] (erwachsen übrigens aus crimen vis) – ohne Begründung oder annähernde Herleitung – ist ein Stichwort, das den Rahmen sprengen würde? Einen Nebensatz würde das kosten, wenn man auf der Höhe wäre. @Chewbacca, da ich im rechtshistorischen Bereich sehr sensibel reagiere und zuhöre, wäre es an Dir, eine ganz kurze versöhnliche Herleitung für den Artikel zu finden. Du hast ja die konkreten Texte weitergeleitet, was bedeutet, dass Du bitte da selbst noch kurz draufschaust und die Begründung für die Diskontinuität nachträgst. Solange halte ich mein Votum zurück. VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:13, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich kümmere mich darum. Gruß Chewbacca2205 (D) 18:41, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich habe die Darstellung des Meinungsstreits stärker auf den Anknüpfungspunkt des Meinungsstreits - die unterschiedlichen Zielsetzungen des crimen vis und der Nötigung - ausgerichtet und ihn dadurch komprimiert. Bist du mit dieser Fassung einverstanden? VG Chewbacca2205 (D) 23:08, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Nachtrag, der die ganze Symptomatik meines Vorredners außerdem zum Ausdruck bringt und meine zahlreichen eigen Wahrnehmungen der letzten Monate bestätigt: der vermeintliche Korrekturbeitrag auf Daniel Nettelbladt wurde von einem Dritten mit dem Vermerk „Unsinn“ zurückgesetzt. Für hier: Die knapp 3.000 KB des Vorredners in Nötigung (Deutschland), die zudem keinerlei Erkenntnisgewinn bringen, außer, dass Schaffstein angeblich (weil nicht nachgewiesen) falsch liegt, hätten sich – gerade weil die Historie kurz gehalten werden sollte und problemlos kurzgehalten werden kann! – in 100 bis 150 KB erstens darstellen lassen, zweitens mit einem (hier fehlenden, nachvollziehbaren) Ergebnis. So ist der historische Teil richtig schlecht geworden. --Stephan Klage (Diskussion) 17:37, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Abwartend Absatz zum subjektiven Tatbestand ("Vorsatz und Nötigungsabsicht") ist derzeit unlogisch. Vermutlich sollte "Hierbei genügt Eventualvorsatz." gestrichen werden (und der Link auf bedingter Vorsatz verschoben werden), da Eventualvorsatz das Gleiche bedeutet wie bedingter Vorsatz.--Pistazienfresser (Diskussion) 19:04, 8. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt Völlig richtig. --Chewbacca2205 (D) 23:32, 8. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Lesenswert Für exzellent sollte vielleicht noch der geschichtliche Teil gekürzt werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:20, 9. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Lesenswert Der Artikel ist nicht ganz einfach, aber enthält sehr interessante Einzelheiten, Hintergründe und Zusammenhänge. Man muss das alles schon lesen wollen. Aber dazu kann man ihn guten Gewissens empfehlen. --Alazon (Diskussion) 14:53, 9. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Noch Abwartend, da ich eine kleinere Ungereimtheiten sehe und eine Klarstellung begehre. Ansonsten: Den Einleitungsschlusssatz habe ich etwas historisiert – ohne die crimen vis-Problematik einzubeziehen. Ein paar Typos, ein bisschen Syntax.

  1. In der Einleitung und einleitend auch im Artikelkorpus steht, dass nach „überwiegender Auffassung“ die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung geschützt würde. Löst natürlich sofort die Frage aus, „und was sagen die anderen“? Später im Schlusssatz heißt es nach kritischen Meinungen: Beide Eingrenzungsversuche haben sich in der Praxis allerdings bislang nicht durchgesetzt. Wenn vis absoluta nicht die Willensbildung / Willensbetätigung einschränkt, weil sie sich a priori darüber hinwegsetzt, fragt sich aber immer noch, was denn nach den genannten kritischen Meinungen dann eigentlich als Schutzgut betrachtet wird? Ein Kernbegriff würde mir genügen. Oder aber die Aussage „überwiegende Auffassung“ müsste raus.
  2. Problematik mittelbare Täterschaft im Sublemma „Heutiger Stand: Stärkung des physischen Gewaltelements“. Sitzblockaden sind gewaltsame Nötigung gegenüber dem Autofahrer, der um nicht selbst deliktisch zu handeln, anhält. Nötigung in (Mit-)Täterschaft ist das Resultat. Weitere Verkehrsteilnehmer stauen sich nun hinter dem ersten Autofahrer auf usw... . Der vor dem zweiten stehende, erste Autofahrer wird zum (zumeist absichtslos dolosen) Werkzeug des Sitzblockierers und damit Tatmedium für eine mittelbare Täterschaft. Der Sitzblockierer zeichnet sich dabei in zweifacher Hinsicht aus: Dem ersten Autofahrer gegenüber ist er unmittelbarer, dem zweiten Autofahrer gegenüber ist er mittelbarer Täter. Das ist der Zusammenfall zweier Tatbegehungsformen in einem Täter (gibt es normalerweise nicht) gegenüber zwei verschiedenen Opfern. Das sollte als Besonderheit etwas deutlicher gemacht werden. Ein unbefangener Nichtjurist versteht den Abschnitt sonst definitiv nicht.

VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:13, 9. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Ich habe beide Anmerkungen in den Artikel eingepflegt. Ist das so in Ordnung für dich? Gruß Chewbacca2205 (D) 23:53, 9. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Bezüglich des Rechtsgutscharakters habe ich selbst nochmals eingegriffen (Grenzsetzungen von Jakobs u.a.). Fazit meinerseits: Es handelt sich bei der Arbeit an diesem Artikel um eine mühevolle Kleinarbeit, die sehr ordentlich absolviert wurde. Mir ist der Artikel insgesamt zwar zu lang, halb so lang wäre mir lieber – aber das ist natürlich auch den Vorkenntnissen (als Jurist) um diesen Tatbestand geschuldet. Eine ganz andere Brille hat der Nichtjurist auf, der durch die Vielzahl an Kasuistik nachvollziehbar an die neuralgischen Stellen der Auslegung des Tatbestandes (auch in seinen historischen Dimensionen/ ich denke da exemplarisch an die Darstellungen aus der NS-Zeit) herangeführt wird. Ich bin froh, dass es noch juristische Fundamentalarbeit in Wikipedia gibt, um die ich selbst ja auch bemüht bin. Mühe und Intensität gehören aus meiner Sicht belohnt, daher Lesenswert. VG --Stephan Klage (Diskussion) 07:14, 10. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Auswertung: Der Artikel wird als lesenswert ausgezeichnet. Da der Artikel 3 mal das Votum lesenswert erhielt, sind die für den Status mindestens erforderlichen drei Pro-Voten gegeben. Gründe, die gegen eine Auszeichnung sprechen wurden keine genannt. Kritikpunkte wurden abgearbeitet. Herzlichen Glückwunsch zum Bapperl lieber Chewbacca2205! --Vive la France2 (Diskussion) 19:00, 14. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich danke allen Beteiligten für die Unterstützung bei der Verbesserung des Artikels. VG Chewbacca2205 (D) 09:51, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt 3.2.2.2, Fallbeispiele, 3. Absatz[Quelltext bearbeiten]

"So verurteilte der BGH 1983 einen Kaufhausdetektiv wegen Nötigung, der einer Ladendiebin angedroht hatte, eine Anzeige nicht, wie er es könnte, zu verhindern, sofern sie mit ihm schliefe." Das dürfte so nicht stimmen. "Eine Anzeige verhindern" bedeutet ja wohl "nicht anzeigen"; wenn die Anzeige NICHT verhindert wird, kommt es also zur Anzeige. In direkter Rede hätte der Kaufhausdetektiv demnach zur Ladendiebin gesagt: "Ich verhindere die Anzeige nicht - ich zeige dich an -, wenn du mit mir schläfst." Das hat er vermutlich nicht im Sinn gehabt; gemeint hat er doch wohl: "Ich verhindere die Anzeige nicht - ich zeige dich an -, wenn du NICHT mit mir schläfst." Deshalb müßte der Satz eigentlich lauten: "So verurteilte der BGH 1983 einen Kaufhausdetektiv wegen Nötigung, der einer Ladendiebin angedroht hatte, eine Anzeige nicht, wie er es könnte, zu verhindern, sofern sie NICHT mit ihm schliefe." (Formulierung von einem Juristen bestätigt) --90.187.24.85 16:13, 4. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Die Originalentscheidung ist verlinkt (bitte lesen). Aus Leitsatz und Sachverhalt geht hervor, dass der BGH tatsächlich eine Drohung mit einem Unterlassen gesehen hat. Die Strafanzeige war schon durch den Kollegen P gefertigt, der Täter hat in Aussicht gestellt, sie "unter den Tisch fallen" zu lassen, also im Gegenschluss damit gedroht, nicht in den Ablauf einzugreifen. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:35, 4. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Die von dir vorgeschlagene Formulierung für den Satz stützte ich allerdings, es fehlt ein "nicht". --Pistazienfresser (Diskussion) 17:16, 4. Dez. 2023 (CET)Beantworten
erledigtErledigt Gut gesehen, das nicht hat gefehlt. Danke --Chewbacca2205 (D) 19:07, 4. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Präzisierungsbedarf in einem (Ab-)Satz:[Quelltext bearbeiten]

"Besteht die Nötigung in der Drohung mit der Offenlegung einer Straftat, kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 154c StPO von deren Verfolgung absehen, wenn das Opfer [...]" ... das Opfer welcher Straftat? der Nötigung/Drohung oder der offenlegbaren Straftat? Und bezieht sich "deren" auf erstere oder letztere? Bitte den Satz (besser den ganzen Absatz) präzisieren, sodass er für durchschnittliche Nichtjuristen eindeutig verstehbar ist. --79.207.219.42 01:36, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Grundsätzlich bitte beanstandete Sätze komplett wiedergeben und bei langen Artikeln auch das Sublemma benennen (hier: Prozessuales und Strafzumessung), damit „Korrektoren“ nicht aufwendig suchen müssen. Habe den Satz mit seinen beiden Tatbeständen klargestellt.--Stephan Klage (Diskussion) 09:08, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Grundsätzlich bitte sich mit den eigenen Arbeitsmitteln (Internetbrowser) vertraut machen, das heißt hier: die "In dieser Seite suchen"- (im Firefox-Browser auch abgekürzt: "Suchen"-)Funktion des Browsers nutzen. Das zur dazu im Browser anklickbaren Schaltfläche zugehörige Symbol ist bei den gängigen/mir bekannten Browsern ein/-e Hand-Lupe/-Metalldetektor, wie er bei Personenkontrollen bspw. am Flughafen benutzt wird, also das gleiche Symbol, das bei der Suchzeile der "Wikipedia durchsuchen"-Funktion genutzt wird, bloß seitengespiegelt; alternativ kann man auch den zugehörigen short key nutzen (der im Firefox-Browser im gleichzeitigen Drücken der Tasten "strg" und "F" besteht). Das "aufwendige Suchen" der in die dann bereit gestellte Suchzeile eingegebenen/eingefügten Zeichen (Wörter, Sätze) übernimmt dann die "In Seite suchen"-Funktion des Browsers in Millisekundenbruchteilen.
Dass du die Aussage des Satzes präzisiert hast, ist gut. --79.207.219.42 15:52, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ungeklärte/Unangesprochene wichtige Fragen/Themen bzgl. "empfindl. Übel"[Quelltext bearbeiten]

"So verurteilte der BGH 1983 einen Kaufhausdetektiv wegen Nötigung, der einer Ladendiebin angedroht hatte, eine Anzeige nicht, wie er es könnte, zu verhindern, sofern sie nicht mit ihm schliefe. Auch in einem Fall, in dem der Täter die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung von der Zahlung eines Schmiergelds abhängig machte, bejahte der BGH den objektiven Tatbestand der Nötigung. Die Rechtsprechung begründet die Tatbestandsmäßigkeit dieser Fälle damit, dass es für § 240 StGB nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen kann, sondern darauf, womit man drohen darf. Daher sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das empfindliche Übel bewirkt wird."

-- Wieso ist die Inanspruchnahme eigener Rechte (z.B. Anzeigen einer Straftat bzw. Beendigung einer Geschäftsbeziehung) in der deutschen Rechtsprechung als Bewirkung eines "Übels" klassifiziert/-bar?! Diese Rechtsprechung führt den Rechtsbegriff ad absurdum! Und auch den der Willensfreiheit sowie den der Handlungsfreiheit! Das einzige tatsächliche "empfindliche Übel" in ersterem Kriminalfalle ist die Begehung einer tatsächlichen Straftat mit der rechtmäßigen Konsequenz, dass dies zu einem Strafverfahren führen kann. Der Detektiv bietet der Ladendiebin an, diese rechtmäßige Folge zu unterbinden, wenn sie mit ihm Sex hat. Sie braucht das Angebot ja nicht anzunehmen, sondern kann sich einfach den selbst verursachten möglichen rechtlichen Konsequenzen stellen. Genauso braucht der korrupte Geschäftsmann das Angebot, gegen Zahlung von Schmiergeldern weiter Geschäfte mit dem korrupten Geschäftspartner zu machen, nicht anzunehmen, wenn ihm Kosten und Risiken zu groß erscheinen, kurz: wenn ihm die Geschäftsbedingungen nicht passen/ das Angebot nicht passt. Ich meine ... es sind Geschäftsleute!, nicht Sorgepflichtiger und Schutzbefohlener o.ä.! Außerdem zwingt diese (m.E. Un-)Rechtslage, wo alles Mögliche als Androhung eines -- noch dazu: empfindlichen -- Übels zu klassifiziert werden könnte, natürliche freie Kommunikations-(d.h. Angebots-/Nachfrage-/Bedingungenverhandlungs-/-ankündigungs-/Vorwarnungs-)Akte massiv einzuschränken und Beziehungen anstatt auf Grundlage freier Verhandlung zu regulieren, einfach (irgendwann, wenn sich Bedingungenänderungsnotwendigkeit(/-en) zu sehr aufgestaut hat(/-ben)) abzubrechen (weil es sonst als Nötigung klassifiziert werden könnte). Dieser Eingriff des Gesetzgebers resp. der Rechtsprechung (die sich beide gem. Art. 20 GG an geltendes Verfassungsrecht zu halten haben) in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG, wenn ich nicht irre) ist m.E. verfassungswidrig.

Dass diese Dinge/Fragen nicht auch nur ansatzweise (PS: okay, doch, es gibt einen allgemein gehaltenen, aber nicht das Wort/ den Wortbestandteil "verfassung" enthaltenden Satz zur Kritik an der Strafbarkeit der "Androhung" der Unterlassung von Handlungen, zu denen man rechtlich nicht verpflichtet ist ...) in dem sonst recht ausführlichen und extra für die "Lesenswert"-Einstufung aufpolierten Artikel angesprochen werden (es also offensichtlich keine groß diskutierten Dinge/Fragen sind, sodass sich fast nichts dazu in diesem Artikel wiederfindet), zeigt in meinen Augen, wie weit wir als Gesellschaft, v.a. in der Politik und der Jurisprudenz, schon vom rechten Weg abgekommen sind. Gibt es dazu nicht doch wenigstens etwas WP-taugliches Material in der Literaur, das also schleunigst nachholend in den Artikel eingepflegt werden müsste? ^^ --79.207.219.42 05:11, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ich glaube, wir sind uns einig, dass der Tatbestand beim „empfindlichen Übel“ die Opfersicht einnimmt. Das Opfer empfindet es als „unzulässiges Druckmittel“, wenn die Vornahme einer Handlung oder eines Unterlassens davon abhängig gemacht wird, dass der Täter eine Kausalität zwischen Handlung und Handlungserfolg aufbaut. In gewisser Weise muss ich Dir entgegenkommen, wir zerlegen das Tatbestandsmerkmal „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ mal gemeinsam: „Drohung“ ist die Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt. Das liegt vor, wenn der Detektiv sein Begehr (GV mit der Diebin) die (Nicht-)Anzeige damit kausal verknüpft und der Diebin das auch unmittelbar klar ist. Bene. „Empfindlich“ ist das Übel, wenn dessen rechtliche Folge eine erhebliche Werteinbuße darstellt (Kosten des Strafverfahrens, Geldstrafe als Sanktion). Da der Richter die Tagessatzhöhe an den Einkünften ausrichtet, ist die Empfindlichkeit schnell erreicht, insbesondere wenn man sich an der finanziell niedrigen Bagatellgrenze bei der Fahrerflucht vergleichsweise orientiert. Bene. Die Ankündigung eines Unterlassens kann eine Drohung nur dann sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflicht resultiert nicht zwingend aus strafrechtlichen Gründen, sondern kann sich aus zivilrechtlichen Voraussetzungen ergeben. Hier liegt auf der Hand, dass ein Kaufhausdetektiv in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht nur seine Kernaufgabe der Dienstleistung nicht erfüllt (gleichwohl die Gegenleistung in Form von Lohn erhält), sondern sich sogar in Umkehrung zu seiner Handlungspflicht gegenüber dem Kaufhausbetreiber aus Arbeitsvertrag schadenersatzpflichtig macht, denn er handelt vorsätzlich. Ergo: er hat eine Rechtspflicht zum Handeln, die – und jetzt wieder im strafrechtlichen Zusammenhang der Nötigung gedacht – das Tatbestandsmerkmal der „Drohung“ indiziert und bei entsprechender Wirkung auf das Opfer auch erfüllt. Beim „Übel“ wird nicht zwischen Gut und Böse unterschieden, sondern zwischen Gut und Schlecht. Wir sind uns vermutlich einig, dass alles, was Geld kostet (Strafverfahrenskosten, Geldstrafe), vom Nötigungsopfer als schlecht wahrgenommen wird, denn er profitiert davon nicht, sondern die Wirtschaftsbeteiligten, die Anwälte und die Staatskasse. Die Sichtweise des BGH sehe ich in toto als zulässig an. Gute Nachweise (insbesondere zur kritischen Auseinandersetzung) sind stets wünschenswert. VG --Stephan Klage (Diskussion) 12:12, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
  1. Das Problem kann als "Drohung mit erlaubtem Übel" beschrieben werden (so Gerhard Altvater/Christoph Coen in Leipziger Kommentar, 13. Auflage, Berlin, Boston: De Gruyter, 2023, § 240 Rn. 88) und tritt daher nicht nur auf, wenn mit einem Unterlassen gedroht wird, sondern beispielsweise auch mit einem aktiven Tun wie dem Stellen einer Anzeige.
  2. Ein vom Fragesteller angesprochenes Argument wird in der Literatur so formuliert, dass der mögliche Täter in solchen Fällen durch sein Verhalten nur die Freiheit des möglichen Opfers erweitere (Günter Jakobs: Unorthodoxe Bemerkungen zum objektiven Tatbestand der Nötigung, JuS 2017, 97 [98]).
  3. Das Problem hängt mit der Definition des geschützten Rechtsgutes zusammen.
--Pistazienfresser (Diskussion) 14:54, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Nach Roxin, Claus. "Kann die Drohung mit einem rechtmäßigen Unterlassen eine strafbare Nötigung sein?" Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, vol. 129, no. 2, 2017, pp. 277-301. gibt es zu dem Problem wohl 3 Hauptmeinungen wobei zu der differenzierenden Hauptmeinung 7 bzw. 8 im Einzelnen unterschiedliche Untermeinungen existieren. Eine Verkürzung ist hier wohl angebracht. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:28, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
P.S.: Wer Zugriff auf die virtuelle Wikipedia-Bibliothek hat, findet Roxins Aufsatz hier. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:08, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Okay, Stephan Klage, danke, dass du das so ausführlich erklärt hast.
"Ich glaube, wir sind uns einig, dass der Tatbestand beim „empfindlichen Übel“ die Opfersicht einnimmt."
-- Nein, da sind wir uns nicht einig. Jemand, dem ein unpersönlich entstandenes Übel, für dessen Entstehung also niemand (anderes) verantwortlich ist, widerfährt oder der gar, wie hier, den Eintritt eines Übels provoziert oder selbst herbeiführt, ist kein "Opfer" (jedenfalls nicht im rechtlichen Sinn -- ein rechtmäßig strafrechtlich belangter Mensch ist kein "Opfer" des Verhaltens eines StA, eines Richters, eines Zeugen oder von sonstwem), daher gibt's da auch keine "Opfersicht", ebenso wie's da keinen "Täter" gibt (da kann das Übel noch so empfindlich sein -- völlig wurscht). Du setzt voraus, was es erst zu beweisen gilt. Ich sagte ja: Solche "Recht"sprechung führt den Rechtsbegriff ad absurdum.
Und ich gehe tatsächlich auch nicht bei der Definition von "Drohung" mit: "„Drohung“ ist die Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt." Es ist nur dann eine Drohung, wenn der Eintritt des in Aussicht gestellten zukünftigen (inkl. des künftig weiterhin andauernden aktuellen) Übels als verursacht/herbeigeführt durch den Einfluss der drohenden Person implizit oder explizit in Aussicht gestellt wird, nicht aber wenn bloß in Aussicht gestellt wird, dass die vermeintlich drohende Person bloß irgendeinen "Einfluss" auf den Eintritt des in Aussicht gestellten Übels habe (unabsichtlich beeinflussen kann man Lebewesen und Dinge schon allein durch die eigene Existenz -- bspw. verringert sich der Sauerstoffgehalt der eigenen Umgebungsluft und ihr CO2-Gehalt erhöht sich).
"Die Ankündigung eines Unterlassens kann eine Drohung nur dann sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflicht resultiert nicht zwingend aus strafrechtlichen Gründen, sondern kann sich aus zivilrechtlichen Voraussetzungen ergeben."
-- Das ist ziemlicher Nonsense, schön mit unpersönlichen Vagheiten ("strafrechtliche Gründe", "zivilrechtliche Voraussetzungen"; aus: "X kann sich aus Y ergeben", wird im weiteren Text implizit: "Y ist, also ist auch X"; und -- diesmal im ersten Satz -- aus: "a kann nur dann b sein, wenn X ist", wird später implizit: "wenn X ist, so ist a auch b") verschleiert.
-- Wahrscheinlich fast jeder wird wohl bei nicht penibel-analytischem Lesen dem ersten Satz erst mal zustimmen, weil er in dem Kontext intuitiv, ausgehend vom alltags-, also normalsprachlichen Gebrauch des Wortes "Drohung", normal-assoziativ (und daher bloß an mögliche einem selbst empfindliche Übel bereitende Gegner solcher Art -- in Amt, Richterwürden oder anderer Machtposition, von der man selbst erheblich abhängig ist oder realistischerweise mal abhängig sein könnte -- denkend) denkt, dass selbstverständlich nur eine strafrechtlich relevante Rechtspflicht zum Handeln, zumindest aber nur eine solche Rechtspflicht, die ein bestimmtes Handeln der rechtlich dazu verpflichteten Person gegenüber einem selbst vorsieht, gemeint ist (etwa dass ein sog. Arbeitgeber seinem sog. Arbeitnehmer den vertraglich vereinbarten Lohn auszahlen muss oder dass ein Polizist/Richter seinen Amtspflichten als Polizist/Richter nachkommt und einem dadurch bspw. die ausreichende Beweissicherung/-aufnahme, um damit seine Rechte durchsetzen zu können, beschert). Und dann wird die durch die so herbeigeführte Täuschung des Rezipienten/Lesers ausgelöste Zustimmung zum ersten Satz genutzt, um im zweiten Satz das psychische Konsistenzstreben des Menschen zur psychologischen Manipulation zu missbrauchen, indem ihm suggeriert wird, alldas, was da steht, hätte er ja selbst als wahr erkannt, bloß hätte er sich dessen, was das in Gänze bedeute, erst noch recht klar werden müssen ... da er eben nichts gegen die im zweiten Satz vorgenommene juristisch objektiv richtige Darlegung zum Begriff der Rechtspflicht einwenden kann. Liest man mit dem mir gegebenen und hier in dem Disk.-Abschnitt etwas zur Labung der danach Dürstenden ausgeflossenen kritischen Geist (;-)) den ersten Satz aber nochmal, nachdem man den zweiten gelesen hat, erkennt man, dass der dort verwendete Begriff der Drohung nichts oder nicht viel mit demjenigen konventionellen Sprachgebrauchs gemein hat. (Und, nein, ich akzeptiere selbstverständlich nicht, dass staatliche Stellen davon abweichende Definitionen vorgeben und anwenden, also Sprache -- eine vorstaatliche Voraussetzung zur Staatlichkeit -- beugt/verbiegt/zerstört/um-/entwertet (und den Perzipienten ihrer so gearteten Sprachakte täuscht) und im Umgang mit entsprechenden staatlichen Stellen dem "Bürger" -- dann richtigerweise: Untertan totalitärer Machenschaften -- diktiert, anstatt dass sie selbst sich den allgemeinen Sprachkonventionen, hervorgegangen aus jahrtausendelanger freier Entfaltung und Übereinkunft im Volk, beugen. Ersteres geschieht nur in totalitären Staaten; es ist sogar vornehmliches Merkmal totalitärer Systeme.) Oben wird ja vom Pistazienfresser Rechtsliteratur wiedergegeben, die endlich mal sagt, was tatsächlich der Fall ist: "Ein vom Fragesteller angesprochenes Argument wird in der Literatur so formuliert, dass der mögliche Täter in solchen Fällen durch sein Verhalten nur die Freiheit des möglichen Opfers erweitere (Günter Jakobs: Unorthodoxe Bemerkungen zum objektiven Tatbestand der Nötigung, JuS 2017, 97 [98])." Falls das relevant für den Artikel ist, bitte einpflegen, guter Auskenner.
-- Ob der Detektiv vertragsbrüchig oder schadensersatzpflichtig gegenüber einem Dritten (hier: dem Kaufhausbesitzer) wird, mit dem die Diebin keine benevolente Beziehung hat, geht die Diebin nichts an; das ist allein des Detektivs Problem. Mglw. sogar im Gegenteil: Wenn sie das Angebot von ihm annimmt (vielleicht findet sie ihn ja heiß und ist eh promiskuitiv drauf oder rechnet sich gute Gene eines gemeinsamen Kindes aus oder will ihn sich als Zahlesel halten oder ... oder ...) und weiß, dass er bei Einhaltung seiner ihr gegebenen Zusage im Falle der Einlösung ihrer Einwilligung zum GV vertragsbrüchig und schadensersatzpflichtig gegenüber einem Dritten wird, so versetzt sie ihn durch die Annahme seines Angebots in die Situation, zwingend entweder ihren Handschlagvertrag oder den Vertrag mit der dritten Person zu brechen und somit auch dementsprechend entweder ihr selbst (bei durch sein Brechen der Verschwiegenheit gegenüber dem Dritten bzgl. ihres Diebstahls herbeigeführter Pflicht zur Zahlung etwaiger Prozesskosten und Geldstrafe von ihr) oder jener dritten Person gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden. Naja, wie auch immer ... :-)
Und ich habe irgendwo im weiteren Verlauf des Artikels sogar einen Satz gefunden, dessen Aussage das Potenzial hat, meine enormen Zweifel daran, ob die Verantwortlichen für die Rechtsprechung zu diesem Thema diesbezüglich noch ganz knusper sind, etwas abzuschwächen, und der meine weiter oben dargelegte Position hoffentlich bestätigt: "Ebenfalls als nicht verwerflich bewertet die Rechtsprechung das Drohen mit einem Unterlassen, sofern sich dieses darauf beschränkt, dem Opfer einen Vorteil nicht zu gewähren, den dieses nicht beanspruchen kann.[108]" Damit (2. Halbsatz) ist hoffentlich nicht gemeint, dass keine unmoralischen Angebote damit verknüpft sein dürfen. Denn wo soll das hinführen, wenn nicht einmal mehr frei Angebote gemacht werden dürfen?! Beim Detektiv-Fall wird im eingangs gegebenen Zitat aus dem WP-Artikel so getan, als ob er der Diebin gegenüber einfach so nett zu sein habe (warum eigentlich? weil sie eine Vaginaträgerin ist und er nicht, oder was?).
Allerdings wird auch hier (beim zuletzt gegebenen Zitat) wieder unnachvollziehbarer-, ja unsinnigerweise von "Opfer" gesprochen (und auch von "Drohen", obwohl es sich nur um ein Mitteilen der Kooperationsbedingungen vom einen zum anderen freien Individuum handelt!). --79.207.219.42 03:05, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten
"Viel von sich reden kann auch ein Mittel sein, sich zu verbergen." - Aph. 169 FN (JGB). --Stephan Klage (Diskussion) 09:01, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Sehr richtig bemerkt, aber hier nicht von Belang. --79.207.219.42 13:39, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Kaufhausdetektivfall: Vorlage, Versuch[Quelltext bearbeiten]

In dem Kaufhausdetektivfall des BGH ging es um eine Vorlagefrage, also verurteilte der BGH nicht. Zudem ging es um versuchte Nötigung und heute würde es um versuchte Vergewaltigung gehen. Ich schlage folgende Textfassung vor: "So bejahte der BGH 1983 eine versuchte Nötigung in einem Fall, in dem ein Kaufhausdetektiv einer Ladendiebin angedroht hatte, eine Anzeige nicht, wie er es könnte, zu verhindern, sofern sie nicht mit ihm schliefe." --Pistazienfresser (Diskussion) 14:26, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Nach BK, War kurz irritiert. Der BGH hatte 1983 aber tatsächlich den Paradigmenwechsel umgekehrt vollzogen als ich annahm, und „rechtlich gebotenes Handeln“ um „rechtlich nicht gebotenes Handeln“ erweitert, statt umgekehrt zu verkürzen. Die seit 1954 geltende Betrachtung (1 StR 682/53), übereingehend mit der Literatur meiner Studienzeit, hatte ich vornehmlich wieder im Kopf. Damit gehst Du über die bloße Dialektik der doppelten Verneinung als Bejahung hinaus (wie er es könnte). Nachvollziehbar. --Stephan Klage (Diskussion) 16:48, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 16:21, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Am Anfang deutlicher, was geregelt ist[Quelltext bearbeiten]

Den Satz erweitert zu: Die Nötigung ist ein Vergehen gegen Personen, das als Freiheitsdelikt im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Erstmal die Abkürzung aufgelöst. Dann die Einordnung der Straftat ob Vergehen oder Verbrechen aus den Artikeltiefen hochgeholt. Als Objekt der Tat gelten Personen - die standen bisher auch nicht in dem ersten Satz (Hist.Diff.). Der im Alltag weitgehend unbekannte Begriff Freiheitsdelikt könnte noch besser erklärt werden. In der vorigen Artikelfassung stand er ganz im luftleeren Raum. Lesende wurden genötigt, den Link für eine Erklärung zu bemühen. Jetzt vllcht etwas deutlicher, weil als Opfer der Wille von Personen genannt wird. --Fr23456 (Diskussion) 09:25, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

+ 1; beschreibe gern den Freiheitsdeliktstyp in kurzen prägnanten Worten. Dank für die bisherige Ergänzung. MfG --Stephan Klage (Diskussion) 10:34, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Wird die Nötigung durch § 240 geregelt - oder nicht vielmehr deren Strafbarkeit? Die aktuelle Formulierung klingt, zumindest für mich als juristiscchen Laien, etwas schräg. --Burkhard (Diskussion) 13:20, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Die Formulierung, dass § 240 StGB den Tatbestand der Nötigung – kurz gefasst: die Nötigung – regelt, ist eine unter Juristen übliche Beschreibweise. Natürlich ist damit die Strafbarkeit der Nötigung gemeint, denn wir befinden uns im Zentrum des Strafgesetzbuches. --Stephan Klage (Diskussion) 14:50, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Spricht denn etwas gegen eine Formulierung "regelt den Tatbestand der Nötigung" in der Einleiung, darüber dürfte auch WP:OMA nicht mehr stolpern? --Burkhard (Diskussion) 17:36, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Dagegen spricht nichts. Ich denke, dass Du hier rein zufällig bist, weil der Artikel auf der Hauptseite erschienen ist. Aber würdest Du das dann bitte auch bei den anderen 300 bis 400 Artikeln über Straftatbestände machen, damit Einheitlichkeit besteht (etwa Totschlag, Körperverletzung, Hausfriedensbruch usw...)? Dann wird ein Schuh daraus. --Stephan Klage (Diskussion) 18:23, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten