Diskussion:Nachsuche

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Sciencia58 in Abschnitt rechtliche Grundlage für die Nachsuche
Zur Navigation springen Zur Suche springen

dürfen und sollen[Quelltext bearbeiten]

Man darf keinen Müll in den Fluss kippen, aber Unerfahrene sollten keine anspruchsvolle Felswand erklimmen. Interessensgruppen wie Jäger, Alpinisten, Kajak-Vermieter etc neigen gerne zu Verboten und Geboten, aber es soll bitte den Tatsachen gemäss formuliert werden, oder es sollten die entsprechenden Gesetzesparagrafen zitiert oder bequellt werden... Der Albtraum - so what?! (Diskussion) 22:25, 4. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Erledigt. Die Begründung liegt in den Jagdgesetzen und die Einschränkung, die sich in "sollen" ausdrückt, bezieht sich auf die Praxis: ein Hund ist geprüft und kann das leisten; ist er aber auch in der Praxis dazu in der Lage? Eine Nachsuche muss sofort erfolgen. Geht das immer oder reicht auch unverzüglich? Gruß--Gabrikla (Diskussion) 14:44, 18. Feb. 2016 (CET)Beantworten

"Jeder Revierpächter ist zur Vorhaltung eines brauchbaren Hundes für seinen Jagdbezirk verpflichtet."[Quelltext bearbeiten]

Es gibt einen entsprechenden Passus im niedersächsischen Jagdgesetz, aber nicht im Bundesjagdgesetz. Ohne zusätzliche Beschreibung, für welche Revierpächter das gilt, wäre diese Aussage zu löschen. --Of (Diskussion) 11:45, 1. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

rechtliche Grundlage für die Nachsuche[Quelltext bearbeiten]

§ 22a BJagdG hat nicht direkt mit der Nachsuche zu tun. Absatz 1 verlangt eine unverzügliche Erlegung um Schmerzen zu vermeiden und Absatz 2 mit Wildfolge. Deshalb gelöscht. --Of (Diskussion) 13:02, 2. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Lieber Oberförster, du bist wohl nicht in Wahrheit Oberförster?? Mit was sonst hat denn Wildfolge zu tun, wenn nicht mit Nachsuche? Die einzige rechtliche Verbindung, die ich als rechtlicher Laie, aber jagdlicher Praktiker kenne, ist im BJagdG die zu § 22a . Wie soll ich denn ohne NACHSUCHE unverzüglich erlegen und um was geht es bei der Wildfolge?? Falls du deinen Revert nicht revertieren willst, müsste sich dazu mal ein Nachsuchenexperte äußern. Gruß --Gabrikla (Diskussion) 17:31, 4. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Wildfolge regelt die Übertretung von Reviergrenzen bei der Verfolgung von angeschossenem Wild über Reviergrenzen hinaus. Unabhängig vom Einsatz eines Hundes. (Ein Beispiel ohne Hund: Ein Jäger schießt an der Reviergrenze ein Stück an, dieses läuft 100 Meter weiter ins Nachbarrevier und bricht dort gut sichtbar für den Schützen zusammen.) "Nachsuche" ist erstens grundsätzlich mit einem Hund verbunden und führt zweitens nicht unbedingt über Reviergrenzen. Die rechtliche Grundlage für die Nachsuche besteht somit nichtens im § 22a des Bundesjagdgesetzes. Selbstverständlich muss der Schweißhundführer die Regelung zur Wildfolge kennen, aber etliche andere Regelungen aus dem Jagdgesetz auch. Un warum fragst du nach dem Inhalt meines Nicks? Du bist doch wohl hoffentlich nicht auch einer, der Förster und Jäger verwechselt? --Of (Diskussion) 07:42, 5. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
So viel ich weiß, gehört auch heute zur Ausbildung zum "Förster" immer noch das Jagdwesen hinzu, wenn nicht sogar die vergleichbare Prüfung zum Jagdschein. Insofern solltest du nicht selbst den Unterschied zwischen Jäger und Förster hervorheben. Zumindest früher war zwar jeder Jäger nicht zugleich Förster, wohl aber umgekehrt. Dass das heute nicht mehr so ist, finde ich persönlich sehr schade! --Gabrikla (Diskussion) 13:03, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Das finde ich auch sehr schade. Die Aussage zur revierübergreifenden Nachsuche hatte ich von hier übernommen: Wilderei. Ich war davon ausgegangen, dass das stimmt. Mein Vater (ja schon wieder die mit ihrem Vater) also er wurde mit seinem Hund manchmal zu Nachsuchen, auch zu schwierigen langen Nachsuchen geholt. Er bekam einen Anruf, wurde gebeten, dahin zu kommen. Ich kannte das so, dass er wenn es weiter weg war, in der Nähe eines angrenzenden Reviers, den Jagdausübungsberechtigten dort angerufen hat, dann ist er losgefahren. Sciencia58 (Diskussion) 13:28, 17. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Die schriftliche Vereinbarung [1] hat wahrscheinlich schon mit dauerhafter Gültigkeit bestanden. Sciencia58 (Diskussion) 13:35, 17. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Erschwerte Nachsuche[Quelltext bearbeiten]

Der Einbau der Informationen zur "erschwerten Nachsuche" ist sinnvoll, aber kann in der jetzigen Version ([2]) leicht missgedeutet werden. Es liest sich so, als ob der Einsatz von Nachsuchespezialisten rechtlich verlangt wird (der entsprechende Absatz ist mit "so z. B. im Hessischen Jagdgesetz" versehen. Es gibt meines Wissens keine Rechtsnorm, die ein solches Vorgehen vorgibt. Die Grenze bis 400 m spielt in den Brauchbarkeitsrichtlinien eine Rolle. Vermutlich wäre ein Abschnitt zu "Anforderungen an den Jagdhund" (oder ähnlich) sinnvoll. --Of (Diskussion) 11:18, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Habe versucht, entsprechende Änderung einzufügen. --Gabrikla (Diskussion) 12:55, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Noch steht da: "Ein anerkannter Schweißhundeführer kann angefordert werden, so z. B. im Hessischen Jagdgesetz § 28.". Davon steht aber nichts im §28. --Of (Diskussion) 13:08, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten