Diskussion:Nationales Hafenkonzept 2015

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Löschdiskussion vom 23. Aug. - 7. Sept. 2021[Quelltext bearbeiten]

Nationales Hafenkonzept 2015 (bleibt)

enz. Relevanz unklar. 2/3 des Textes behandeln nicht das Thema, und da, wo es wirklich um das Lemma geht, stehen nur ein paar Selbstverständlichkeiten Hyperdieter (Diskussion) 00:46, 23. Aug. 2021 (CEST)

Relevanz des Lemma wuerde ich als gegeben betrachten wollen, Problem ist nur, dass das eigentliche Hafenkonzept 2015 samt seinen Spezifika derzeit im Artikel nicht wirklich vorkommt. 7 Tage zum Ausbau--KlauRau (Diskussion) 02:47, 23. Aug. 2021 (CEST)

Text überarbeitet und die Ziele des Nationalen Hafenkonzepts 2015 anhand von zwei Beispielen: "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der See- und Binnenhäfen" sowie "Die gute Ausbildung und Beschäftigung" durch Maßnahmen, Auswirkungen, Verantwortung, Haushaltsrelevanz, EU-Relevanz und Umsetzungszeiträume ergänzt.--Dr. Karl-Heinz Hochhaus (Diskussion) 17:00, 26. Aug. 2021 (CEST)

Überzegugt mich immer noch nicht. Sithcpunktsammlung, die IMHO am Thema vorbei geht. --Hyperdieter (Diskussion) 23:19, 1. Sep. 2021 (CEST)

bleibt - die Umsetzung ist immer noch stark verbesserungsbedürftig aber die Relevanz des Ganzen wird aus dem Artikel schon klar. --SteKrueBe 09:03, 7. Sep. 2021 (CEST)

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Eine Urheberrechtsverletzung (URV) liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Gegen einen solchen Verstoß kann der Urheber juristisch vorgehen und unter anderem Schadensersatz fordern.

Eine Urheberrechtsverletzung (URV) ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im deutschen Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).--Dr. Karl-Heinz Hochhaus (Diskussion) 18:23, 13. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)[Quelltext bearbeiten]

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.--Dr. Karl-Heinz Hochhaus (Diskussion) 12:57, 19. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Ich weiß nicht, was du mit diesem Beitrag ausdrücken willst (es klingt wie ein Beharren auf einem Copy/Paste-Arbeitsstil), daher möchte ich explizit noch einmal darauf hinweisen, dass du mit jedem einzelnen Abspeichern eines Edits in der Wikipedia folgender Passage zustimmst:
"Das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke ist verboten! Mit dem Klick auf „Änderungen veröffentlichen“ versicherst Du, dass Du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Falls Du den Text nicht selbst verfasst hast, muss er unter den Nutzungsbedingungen verfügbar sein und Du stimmst zu, notwendigen Lizenzanforderungen zu folgen."
Kurz: Man kann in der Wikipedia keine fremden Texte oder Sätze einfügen, die nicht unter einer für Wikipedia nutzbaren CC-Lizenz stehen. Andol (Diskussion) 15:40, 19. Sep. 2021 (CEST)Beantworten