Diskussion:Nationalpark Elbtalaue

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Mibo2de in Abschnitt (zurückgezogen) Normenkontrolle #2: (ab)wertender POV
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Normenkontrollverfahren[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mir erlaubt, die Nennung der juristischen Entscheidungen, die zur Aufhebung der Nationalparkverordnung führten, zu präzisieren und gleichzeitig die Namen der Kläger entfernt. Ich kann nicht sehen, inwiefern solch eine Namensnennung der Sache dient.--Deltongo 13:56, 27. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 11:40, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

(zurückgezogen) Normenkontrolle #2: (ab)wertender POV[Quelltext bearbeiten]

Normenkontrolle #2: (ab)wertender POV

Die Passage zum Streit um die Ausweisung des Nationalparks "Niedersächsische Elbtalaue" beinhaltet m.E. eine unterschwellige Kritik des Ergebnisses, die nicht näher substantiiert wird. Ich werde mich demnächst an einer neutraleren Fassung versuchen.

1. "aus formaljuristischen Gründen":

Die Formulierung legt nahe, das OVG habe sich mit dem Streitgegenstand nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Zutreffend ist aber das Gegenteil: Das Gericht war nach recht gründlicher sachlicher Prüfung in etwa der Argumentation gefolgt, die im weiteren Text als Antragsgrund dargestellt wird.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des OVG war mithin die Erwägung, dass die Elbtalaue bis in jüngste Zeit durch menschliche Kultivierung erheblich (mit)geprägt worden ist. Damit erfüllte sie nicht die engen gesetzlichen Kriterien, die das sehr strenge Schutzniveau eines Nationalparks mit u.U. existenziellen Einschränkungen für dessen Anlieger gerechtfertigt hätten.

Die Anwendung milderer Richtlinien, Maßnahmen und Beschränkungen zum Zwecke des Naturschutzes blieb davon unbenommen und ist zwischenzeitlich auch erfolgt; siehe Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.

Die "formaljuristischen" Winkelzüge betreffend das Verhältnis zwischen Landes- und Bundesrecht und internationalen Richtlinien sind der Klageerwiderung und dem (erfolglosen) Revisionsantrag der damaligen Landesregierung geschuldet. Jene versuchte damit, ihr Vorhaben zu retten, das sie trotz vorheriger, einschlägiger Hinweise des BMU - will heißen: wider besseres Wissen(müssen) - durchgeboxt hatte.

Inhaltlich ging es dabei implizit um die Frage, ob nationales oder internationales Naturschutzrecht es auch gebieten, eine bisher behutsam, aber beständig kultivierte Landschaft zu einer natur"belassenen" (genauer: der Natur durch Unterbinden bisheriger Kultivierung wieder überlassenen) Landschaft zurückzuentwickeln. Dies haben OVG und BVerwG verneint.

2. "wegen der Klage eines einzelnen (sic!) Landwirtes":

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten dient gerade dem Zweck, dem Einzelnen Schutz vor staatlicher Willkür zu bieten. Eben deshalb kommt es nicht darauf an, ob einer oder 100 Beschwerte (oder, neu und nicht ganz unumstritten, Verbände) eine Normenkontrolle beantragt haben - sondern darauf, ob die Verordnung rechtens war oder nicht.

Die dabei gebotene Abwägung zwischen schutzwürdigen Rechtsgütern des Einzelnen und solchen der Allgemeinheit ist Aufgabe des Gerichts (wessen denn sonst?) und vorliegend auch erfolgt; siehe dazu die Begründung des BVerwG zur Nichtannahme der Revision (6 BN 1/99). --mibo (Diskussion) 11:54, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Pardon! - habe mich in die falsche Disk-Seite verirrt.
Meine vorstehenden Anmerkungen bezogen sich auf den Artikel Elbe, dort Abschnitt "Nationalparks". Hier nicht einschlägig und damit erledigt. --mibo (Diskussion) 12:21, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten