Diskussion:Nationalratswahlordnung

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Astra66 in Abschnitt Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
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Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

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--Zwobot 15:15, 24. Jan 2006 (CET)

entfernt. --stefan (?!) 16:29, 24. Jan 2006 (CET)

Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise[Quelltext bearbeiten]

Die Verteilung der Mandate ist nicht mehr aktuell. Die aktuelle Kundmachung ist von 28.02.2017 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_53/BGBLA_2017_II_53.pdf) und sieht zB. 9 Mandate in Graz Umgebung vor.

Welche tiefere Bedeutung hat die Verteilung der Mandate auf die Regionalwahlkreise? Für die Ermittlungsverfahren/Sitzverteilung spielt es anscheinend keine Rolle. --Braunbaer 22:36, 4. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Es spielt theoretisch eine Rolle, weil die Anzahl der in diesem Wahlkreis verteilbaren Mandate dadurch beschränkt wird. --Ankh-Morpork (Diskussion) 01:54, 24. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Zur Ermittlung der Mandate pro Wahlkreis ist die Bürgerzahl wichtig. Gut, wie definiert sich die genau? Alle dort wohnenden Inländer/EU-Bürger auch unter 16 Jahren? Oder nur die Wahlberechtigten?--Astra66 (Diskussion) 18:49, 23. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Verschieben auf Lemma Nationalratswahl[Quelltext bearbeiten]

Hallo! Ich würde das Lemma gerne verschieben zu "Nationalratswahl". Damit könnte man sämtliche Themen der Nationalratswahl einbeziehen und nicht nur die der NRWO. Hat jemand etwas dagegen?--Orchester 20:20, 20. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Wahlzahl Salzburg mehr als aufgerundet - war wohl korrekt - Gesetz jedoch unscharf bis falsch formuliert oder falsch ausgelegt[Quelltext bearbeiten]

Laut Tabelle: 268.279 gültige Stimmen in Sbg, / 11 im Wahlkreis zu vergebende Mandate = 24.389 (Quotient) -> Wahlzahl 24.390.

Hab die Vorschrift der NRWO Nationalratswahlordnung §96 Absatz 4 nun im Artikel korrekt angegeben und in den Text einfliessen lassen.

Damit man nicht auf die Idee kommt 200.000 Stimmen / 10 Mandate = 20.000 Quotient wäre vielleicht auf 30.000 "aufzurunden".

Der eventuelle Sinn und die Folgen der - ich nenne es mal - "um bis zu 1 vermehrenden Aufrundung" wäre noch zu beleuchten.

Rechenbeispiel: 200.000 Stimmen / 10 Mandate = Quotient 20.000. Vermehrt um 1 = Wahlzahl 20.001.

Partei A 100.000 Stimmen = 4 Mandate Partei B 80.000 Stimmen = 3 Mandate Parte C 20.000 Stimmen = kein Mandat In Summe nur 14.007 Stimmen verwertet, also 5.993 Reststimmen und 3 Restmandate bleiben übrig.

Warum soll in diesem - zugegebenermassen extrem seltenen - Fall des so glatten Wahlergebnisses nicht mit Wahlzahl 20.000 und damit auf 5:4:1 Mandate restlos aufgeteilt werden? Wars vielleicht bloss eine mathematische Sprachschwäche des diese Wahlordnung schreibenden Juristen?

Die Formulierung in der NRWO ist heute eigentlich falsch.

"Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl."

Denn: Die "zu erhöhende Zahl" ist ja gar nicht erhöht worden. Im Satz tritt auch nur ein einziges Subjekt auf, sonst wäre auch das Prädikat "ist" in seiner Mehrzahl ("sind") zu verwenden.

Macht diese schwammige Formulierung einer nichtausgeführten Erhöhungspflicht Sinn? Oder soll nur etwa das Gesetz ein bisserl schwerer verständlich, ein wenig hin und her interpretierbar gemacht werden?

Gibts einen mathematischen Sinn für die Erhöhung eines schon ganzzahligen Quotienten um eins? --Helium4 (Diskussion) 07:26, 18. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Wahlkreise[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Wahlkreise" steht unter "Grundsätzliches":

Je kleiner die Wahlkreise, desto stärker wird die Verhältnismäßigkeit abgeschwächt und desto mehr nähert sich das Wahlsystem der Mehrheitswahl: Ist etwa im Wahlkreis Lienz (als einzigem Wahlkreis) nur ein Mandat zu vergeben, erhält dieses die stimmenstärkste Partei. Alle übrigen Parteien erhalten kein Mandat in diesem Wahlkreis. Wurde etwa die stimmenstärkste Partei A von 35 % der Wähler gewählt, erhält Partei A das Mandat in diesem Wahlkreis, während die restlichen 65 % der Wähler überhaupt nicht repräsentiert sind.

Diese Behauptung widerspricht klar § 97 NRWO:

§ 97. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist

In Tirol gab es 2013 354.957 gültige Stimmen, was bei 15 Mandaten eine Wahlzahl von 23.664 Stimmen ergibt (gültige Stimmen / Mandate, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl). Damit braucht man in Tirol (egal in welchem Wahlkreis) 23.664 Stimmen für ein Regionalmandat. In Lienz wurden aber nur 25.821 gültige Stimmen abgegeben. Für das Lienzer Mandat hätte eine Partei also in Osttirol über 91,6% erreichen müssen. Entsprechend wurde dort kein Mandat vergeben, was auch auf der Wahlseite des BMI so ausgewiesen wird.

--Ankh-Morpork (Diskussion) 02:17, 24. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Regionalmandate[Quelltext bearbeiten]

Aktuell heißt es im Bereich "Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalwahlkreis)"

Sperrklausel: Nach §§ 100 (1),107(2) NRWO nehmen im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nur Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat [das heißt eine regionale 20-%- bis 40-%-Hürde] oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.

Das ist Unsinn. In vielen Wahlkreisen liegt die Schwelle unter 20%, in Osttirol zuletzt über 90%. --2A02:8388:6180:7580:4C:6F0C:CF2C:DCF6 18:51, 8. Okt. 2017 (CEST)Beantworten