Diskussion:Ne bis in idem

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Begriff des Römischen Rechts?
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Is nich doitsch. Gibts ne Übersetzung? --Brutus arbeitet an Thomisidae 00:29, 6. Feb 2005 (CET)

ist nicht doitsch[Quelltext bearbeiten]

"ne bis in idem" bedeutet sinngemäß: Strafklageverbrauch "Nicht nochmal wegen Gleichem" --> Nicht zweimal in derselben Sache Gruss,Stefan --84.154.128.62 15:06, 18. Apr 2005 (CEST)

Redirekt zu Strafklageverbrauch ?[Quelltext bearbeiten]

Strafklageverbrauch bedeutet eigentlich das gleiche wie "ne bis in idem". sollte man dann nicht beim einen oder anderen Eintrag einen redirect einbauen und den anderen herausnehmen? Wird wirklich gleichwertig angesehen... Stefan --84.154.149.68 18:48, 18. Apr 2005 (CEST)


hallo, war bisher Stefan --84.154.128.62, jetzt angemeldet als --Lakesideboy 22:41, 18. Apr 2005 (CEST) also Newbie... fänds prima, wenn jemand zu den änderungen an meinem Artikel was dazusagt, damit ich lernen kann, wie es besser geht. Thanxx@all, --Lakesideboy 22:41, 18. Apr 2005 (CEST)

"ne bis in idem" auch im Zivilrecht[Quelltext bearbeiten]

Der Grundsatz "ne bis in idem" gilt nicht nur für das Strafrecht, sondern hat auch im Zivilrecht Bedeutung. Ergeht ein rechtskräftiges Urteil, ist es den streitenden Parteien aufgrund der materiellen Rechtskraft eines Urteils verwehrt, den selben Streitgegenstand noch einmal vor Gericht zu verhandeln und zur Entscheidung zu bringen. Dieses Verbot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte,der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unter den Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289).

en-wiki: Double jeopardy[Quelltext bearbeiten]

Ist ne bis in idem wirklich das Gleiche wie der en-Artikel? 217.86.28.193 01:58, 11. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Sicherheitsverwahrung[Quelltext bearbeiten]

Dieser spezielle deutsche Rechtsgebrauch steht mglw. im Widerspruch zu Ne bis in idem(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 213.164.139.67 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 21:12, 23. Aug. 2007 (CEST)) Beantworten

Preis-Frage zu diesem "ne bis in Idem"-Grundsatz, liebe Juristen und Hobby-Juristen:[Quelltext bearbeiten]

Folgender rein hypothetischer Fall:

Eine Person bekommt wegen angeblicher Belästigung einer Person, eine (schriftliche) Polizeiferfügung, die ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Ort enthällt, unter Androhung von Zwangsgeld, bei Verstoß dagegen. Dauer ist auf 3 Monate ausgelegt.

Nun beantragt in selbiger Sache die belästigte Person eine eisntweilige Verfügung beim Amtsgericht, mit nahezu denselben Anordnungen, wie sie bereits in der Polizeiverfügung enthalten sind. Auch die Dauer würde nahezu auf denselben Zeitraum fallen, wie bereits die obige Polizeiverfügung.

Kann die einstw. Verfügung Erfolg haben, oder verstößt sie gegen den Grundatz des "ne bis in idem" ? (nicht signierter Beitrag von 213.39.157.197 (Diskussion) 1:48, 7. Okt 2007)

ne bis in idem bezieht sich auf Urteile, genauer auf Gerichtsentscheidungen, die die Unschuld oder Schuld des Angeklagten festgestellt haben. Eine einstweilige Verfügung ist kein Urteil. sebmol ? ! 01:51, 7. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ok, aber evtl. analog "ne bis in idem" ? Oder aus anderm Grund, z.B. weil ja die einstw. Verfügung (935, 940 ZPO) ein Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung von Ansprüchen ist. Wenn diese vorl. Sicherung bereits durch die Pol.Verfügung gegeben ist, dürfte damit doch eigentlich der Verfügungsgrund weggefallen sein und damit kein Anpruch auf eine eistw. Verfügung mehr bestehen. Oder seh ich das falsch ?(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 213.39.157.197 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 19:23, 10. Okt. 2007 (CEST)) Beantworten

Fraglich ist hierbei worauf sich die einstwillige Verfügung richten soll. Polizeiliche Verfügungena/Verwaltungsakte dienen der Abwehr konkreter Gefahren für bestimmte Individualrechte, die bestehende Rechtsordnung und / oder Einrichtungen und Funktionen des Staates. Die Verfügung wird hier wohl i.d.R. wegen Gefährdung von Individualrechten (Eigentum/körperliche Unversehrtheit ...) erlassen werden. Die Zuständigkeit der Polizei in Zivilschutzsachen ist jedoch nur auf ein Mindestmaß beschränkt (Verlust des Rechtes bei Nicht-Einschreiten). Der Antragsgegener könnte Widerspruch gegen die Polizeiverfügung erlassen welcher jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten würden es sei denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird bei Gericht beantragt (VG). Die originäre Zuständigkeit liegt im Zivilprozess bei den Amtsgerichten. Der Antragsteller wäre also gut beraten die erforderliche Verfügung im Zivilprozess zu beantragen. Das Verbot der Doppelbestrafung ist damit nicht betroffen, denn der Antragsgegner wird durch gerichtliche Entscheidung sowie durch Polizeiverfügung nicht rechtskräftig verurteilt sondern ihm wird nur vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache das Recht bspw. auf Ausübung seines Grundrechts auf Eigentum, Freizügigkeit eingeschränkt. (Wie oben gesagt kann die Masnahme der Polizei -als teil der Exekutive- nie Urteilscharakter haben. denn Urteile/Beschlüsse können nur durch die Richter (Teil der Judikative und unabhängig) gefasst werden. Eine gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts ist dann für die Polizei insofern bindend, dass sie den selben Sachverhalt regelt. Der Schutz durch die Polizei bleibt trotzdem bestehen nur auf einer konkretisierten Grundlage nämlich der Entscheidung des Amtsgericht. (VwVfG, ME PolG, VwGO, ZPO, GG, GVG)

Spät aber immerhin Frank

"Ne bis in idem" vs. Art 103 GG bei Freisprüchen[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Inhalt des Eintrags und des englischen Wikipediaeintrags wird deutlich, dass "Ne bis in idem" auch bei Freisprüchen gilt. Allerdings ist Art. 103 anders formuliert. Der Artikel schützt nicht vor einem erneuten Prozess, wenn der erste durch ein Freispruchurteil beendet wurde. Woher stammt die in Anwendung von "Ne bis in idem" bei Freisprüchen? Donalbein 18:39, 4. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Bezieht sich "ne bis in idem" auf die Tat oder den Täter?[Quelltext bearbeiten]

Die Frage bezieht sich auf folgende Formulierung im Artikel:

"... ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gemacht werden."

Das liest sich so, als wenn ein einmal abgeurteilter Sachverhalt nicht mehr verhandelt werden könnte. Gilt das auch, wenn ein anderer Verdächtiger wegen des selben Sachverhalts angeklagt wird? Beispiel: Verdächtiger A. wird wegen eines Mordes angeklagt und freigesprochen. Nach Rechtsgültigkeit des Freispruchs ergeben sich Beweise gegen Verdächtigen B. So wie das in dem Artikel beschrieben ist, kann B. nun nicht mehr wegen des Mordes angeklagt werden, weil A. deswegen schon abgeurteilt wurde. Wenn das nicht so ist, sollte das in dem Artikel entsprechend deutlich gemacht werden. 84.131.66.45 02:22, 4. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Der Grundsatz gilt nur für den Täter wegen einer konkreten Tat. --Stepsch 09:31, 4. Dez. 2008 (CET)
Der Grundsatz gilt für einen Täter, hinsichtlich einer ihm vorgeworfenen, meist in der Anklageschrift formulierten Tat (prozessualer Tatbegriff §264 StPO). Die Tat umfasst einen geschichtlichen, räumlich und zeitlich bergrenzten Geschehensablauf.

103 III GG ist übrigens ein grundrechtsgleiches Recht, dass den Menschen (Menschenrecht) vor staatlicher Willkür schützt. Adressat ist also der Mensch. Der ähnliche Sachverhalt darf insofern wieder verhandelt werden wenn ein neuer Angeklagter z.B C. gefunden wurde. Dann handelt es sich um die Tat eines Anderen. Anders als z.B. B. wenn er -angenommen!- wegen desselben Sachverhaltes des Totschlags freigesprochen wurde und nach einiger Zeit weitere Beweise gegen ihn auftauchen, die seine Schuld belegen könnten. Nur unter engen Vorraussetzungen können solche Urteile aufgehoben werden. Frank 21.01.2008 15:44

zu Deutschen Recht Tatvorwurf ist die Bekanntgabe der Straftat gegenüber dem Beschuldigten bzw. Tatverdächtigen. Tatvorwurf ist nicht das vorwerfen des zu verhandelnden Sachverhaltes. Dies ist die Anklage. Frank 21.01.2008 15:49

Veraltet: EU-Verfassung[Quelltext bearbeiten]

Ebenso findet sich der Grundsatz in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und in Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta, die in den Vertrag für eine Europäische Verfassung übernommen wurde (dort Art. II-110 EV). Die Ratifizierung des Vertrages ist aber nach dem Scheitern der Volksabstimmungen in den Niederlanden und in Frankreich zunächst gestoppt worden; bis auf weiteres findet die Grundrechtecharta somit nur als zusätzliche Rechtserkenntnisquelle Berücksichtigung.

Veraltet, wer sich auskennt, bitte aktualisieren. --84.147.85.113 14:31, 22. Mai 2009 (CEST)Beantworten


Nur Deutschland, nicht DACH[Quelltext bearbeiten]

Es fehlen Ausführungen zur Österreich und Schweiz

Verweis Film/Fernsehen: auf Polizeiruf 110[Quelltext bearbeiten]

Ist zwar nur nebensächlich, aber: Es wird auf Folge 329 "Schuld" von Polizeiruf 110 verwiesen, laut des verlinkten Artikels ist aber Folge 328 "Schuld" und 329 "Bullenklatschen" (nicht signierter Beitrag von 62.143.134.29 (Diskussion) 17:38, 11. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Mehrfachbestrafung für Beamte[Quelltext bearbeiten]

Bei Beamten droht erstmal die allgemeine Betrafung nach dem Strafrecht. Dazu kommt dann noch eine Disziplinarstrafe. Wenn keine Entlassung folgt und der Beamter für die bisherige Laufbahn als ungeeignet angesehen wird, versetzt man ihn in eine Laufbahn in der z. B. kein Bewährungsaufstieg mehr vorgesehen wird. Der Dienstherr hat viel weitere Möglichkeiten, wie er den unliebsamen Beamten zusätzlich "zwiebeln" kann. (nicht signierter Beitrag von 87.177.214.30 (Diskussion) 12:39, 5. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Urteile zu ne bis in idem im schwedischen Steuerstrafrecht: ich verweise auf den Artikel "Schwedische Steuersünder profitieren von EU-Urteil" von Hannes Gemillscheg in der Stuttgarter Zeitung vom 16.08.2013. Demzufolge hat der Oberste Gerichtshof (Schwedens) entschieden, dass alle seit Februar 2009 (dem Datum einer zunächst wohl nicht ausreichend zur Kenntnis genommenen) Entscheidung des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte)in Schweden ergangenen gerichtlichen Verurteilungen wegen Steuerstraftaten "hinfällig" sind, weil/wenn die schwedische Finanzverwaltung vorher nicht nur die hinterzogene Steuer, sondern - entsprechend den schwedischen Steuergesetzen - zusätzlich einen 40 %-igen Strafzuschlag zur verkürzten Steuer festgesetzt hat. Wurden Freiheitsstrafen verhängt und vollzogen, gibt es finanzielle Entschädigung für die Steuerstraftäter. Die Rechtslage ist aber in Deutschland anders. Es gibt keinen "Strafzuschlag" zur Steuer bzw. darf es jedenfalls auch bei Schätzungen nicht geben. Die Hinterziehungszinsen sind auch keine "Strafe". (nicht signierter Beitrag von Helmscha (Diskussion | Beiträge) 18:45, 19. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Film[Quelltext bearbeiten]

In Filmen wie Das perfekte Verbrechen oder Doppelmord geht es um Ne bis in idem. Wäre erwähnenswert. --2A02:908:1344:1640:209B:B019:8EDC:A813 11:14, 24. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Situation in den USA[Quelltext bearbeiten]

> Im US-Strafrecht kann niemand, der von einer Jury von zwölf Geschworenen freigesprochen worden ist

Dieser Abschnitt enthält einen kleinen Fehler, weil Geschworenenjurys nicht aus 12 Mitgliedern bestehen müssen, obwohl das die traditionelle Zahl ist. Der trial by jury ist Verfassungsrecht in den USA, wie die jury ausgestaltet wird, ist aber den Einzelstaaten überlassen. Der supreme court hat dabei auch in Strafsachen juries mit nur sechs Mitgliedern akzeptiert.

https://courses2.cit.cornell.edu/sociallaw/student_projects/JurySize_lessisnotmore.html --2804:14C:6590:960B:D41D:4AE8:CA1:E3A9 14:36, 31. Okt. 2023 (CET)Beantworten

Begriff des Römischen Rechts?[Quelltext bearbeiten]

So wie ich den angegebenen Beleg verstehe, ist "bis de eadem re ne sit actio" ein Bestandteil des Römischen Rechts. Daraus schließe ich, dass nicht "ne bis in idem" eine Formulierung im Römischen Recht war. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:03, 1. Nov. 2023 (CET)Beantworten

„Formulierung“ würde ich ersetzen durch „Grundsatz“. Diesen gab es bereits zu Zeiten der römischen Republik. Peter Landau verweist bei seinen Ausführungen zur Entwicklungsgeschichte auf die lex Acilia repetundarum. Ich denke, dass es auf den Grundsatz doch am ehesten ankommt ([1]). --Stephan Klage (Diskussion) 12:42, 1. Nov. 2023 (CET)Beantworten