Diskussion:Nebenanlage (Nationalstrassenverordnung)

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Filzstift in Abschnitt Wessen Gesetz - Nationalstrassenverordnung?
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Wessen Gesetz - Nationalstrassenverordnung?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eingefügt

Ursprünglich war laut NZZ zunächst nur die Einrichtung von «bescheidenen Erfrischungsräumen» vorgesehen gewesen, weshalb das Gesetz habe angepasst werden müssen.[1]

aber nur auskommentiert; ist das zutreffend? Die Formulierung in der Quelle lautet: "Für dieses Bauvorhaben bedurfte es einer Gesetzesänderung, da ursprünglich an Autobahnen nur «bescheidene Erfrischungsräume» vorgesehen waren", also mit der Formulierung "an Autobahnen", das wären ja alle und das kann deshalb nicht kantonal gemeint sein, oder? --Anidaat (Diskussion) 12:10, 14. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Es betrifft Autobahnen und Autostrassen im Nationalstrassennetz (d.h. auf kantonalen Autobahnen wäre diese Verordnung gar nicht zum Zuge gekommen gewesen; d.h. an dieser Tankstelle hat diese Verordnung keine Kraft).
Also, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung mit Stand 1964 (AS 1964 307, Seite 307ff). definiert die Tankstellen dort, so müssen mindestens 4 Einfüllgeräte vorhanden sein, und "wenn möglich" sollen Telefone angeboten werden".
Abs. 3 interessiert dich: Dort werden "einfach gestaltete, alkoholfreie Erfrischungsräume und Kioske" erwähnt. Dieser Leichtstahlwaggon bei Kölliken war der "Erfrischungsraum", nehme ich mal an.
1972 wurde Art. 4 überarbeitet (AS 1972 2609 (d.h Seite 2609), seither sind Nebenanlagen solche Anlagen im heutigem Sinne (Restaurants, Hotels). --Filzstift (Diskussion) 12:41, 14. Dez. 2023 (CET)Beantworten
  1. Ungeliebte, aber unentbehrliche Autobahnraststätten, NZZ, 22. März 2008