Diskussion:Nichtzulassungsbeschwerde

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Chz in Abschnitt "Berufung" als unzulässig abgewiesen
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Fehlerkorrektur[Quelltext bearbeiten]

Hallo!

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein RechtsMITTEL, sondern ein RechtsBEHELF. Ich habe den Artikel dahingehen geändert. (Bedeutung hat die Unterscheidung insbes. für gerichtliche Belehrungspflichten und ab wann Fristen zu laufen beginnen.)

Begründung:

Rechtsmittel sind Unterkategorien von Rechtsbehelfen, die Beschwerde ist eine eigene Unterkategorie. Dazu gehört auch die Nichtzulassungsbeschwerde. Siehe dazu auch Wikipedia selbst unter dem Stichwort Rechtsbehelf.

Der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es am Devolutiveffekt, die Sache selbst wird nicht in eine höhere Instanz getragen, sondern nur eine Verfahrensentscheidung.

Diese Ansicht ist verallgemeinerungsfähig und dürfte jedenfalls bei der arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde nahezu einhellige Ansicht sein. Vgl. als Nachweise: Hennsler Willemsen Kalb/Bepler Arbeitsrecht Kommentar 2. Aufl. 2006; Bepler ist VorsRi BAG 4. Senat; Erfurter Kommentar-Koch § 72a ArbGG Rn. 2; BAG 18.05.1999 AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 57; 01.04.1980 AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 5).

Ich habe noch um einen Hinweis auf die Regelung des § 72a ArbGG ergänzt. Es wäre nett, wenn ein technisch versierterer Autor aus dem Paragraphen einen Link machen könnte.

Ich hoffe, wikipedia wird damit wieder ein Stückchen präziser :-)

Mfg -- Cautio 15:59, 20. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Abgrenzung zur Revision[Quelltext bearbeiten]

Ist die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, so ist eine NZB erforderlich.


Die NZB betrifft die Zulassungsgründe, d.h. die Begründung, warum die Zulassung der Revision, wenn sie nicht zugelassen ist, aus diesen Gründen nötig ist.

Die Revision hingegen betrifft die konkrete Entscheidung als " Urteilskritik".

Wer die beiden Möglichkeiten verwechselt, hat eine unzulässige NZB eingelegt. Erst mit einer zulässigen NZB gibt es die Möglichkeit, die Revision zu begründen.--89.204.135.192 23:44, 29. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Fehler[Quelltext bearbeiten]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bis ist bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. NICHT - wie im Artikel dargestellt bis Dezember 2016 (nicht signierter Beitrag von 2A02:8108:473F:B8BC:D982:1018:43DD:A41E (Diskussion | Beiträge) 21:42, 5. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Zurückweisung wird meist nicht begründet[Quelltext bearbeiten]

Der BGH weist die meisten Nichtzulassungsbeschwerden zurück und begründet das nicht. Für einen Rechtstaat ist das von Relevanz, da eine Kontrolle nicht mehr möglich ist.--213.153.53.235 23:02, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten

"Berufung" als unzulässig abgewiesen[Quelltext bearbeiten]

Siehe Wortlaut des § 544 ZPO. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:04, 20. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Stimmt, die Rücksetzung ist korrekt. Ich habe bei der Sichtung nur semantisch geprüft. Danke! --Chz (Diskussion) 12:11, 20. Feb. 2024 (CET)Beantworten