Diskussion:Notstandsgesetze (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Michaelt1964 in Abschnitt Löschen
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Neues aus 2020[Quelltext bearbeiten]

Vorbemerkung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe ja in den letzten Tagen einiges an dem Artikel gemacht; ich habe auch noch ein paar weitere Idee; und ich werde auch noch auf die alten Diskussionsbeiträgen antworten und darstellen, inwiefern ich sie berücksichtigt habe. – Vielleicht wird es auch noch eine Art Resümee zu meinen Änderungen nebst Vorschlägen/Anregungen für die Zukunft geben.

Damit mir nichts ‚untergeht‘ habe ich jetzt aber erst einmal einen Abschnitt „Unklarheiten“ begonnen, in dem ich nach und nach die Aussagen aus dem Artikel auflisten werde, die ich momentan weder in der Lage bin zu verifizieren noch zu widerlegen.

--Nstrc (Diskussion) 21:22, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

An dieser Stelle nochmal vielen Dank für die Mühe und die unermüdliche Arbeit, die du seit ein paar Tagen in den Artikel steckst. Ich kann leider nichts beitragen, schaue aber mit Wohlwollen über die Änderungen und sichte sie gerne. Beste Grüße und viel Erfolg --Carl Novator (Diskussion) 22:22, 8. Apr. 2020 (CEST)Beantworten



Was ich (bisher) vor allem gemacht habe[Quelltext bearbeiten]

Ergänzungen und eher formelle (v.a. die Gliederung betreffende) Änderungen[Quelltext bearbeiten]


Ich habe vor allem Folgendes gemacht:


in den einleitenden Abschnitten:

  • den zweiten Absatz sowie die Infobox hinzugefügt.
  • im Abschnitt "Entstehungsgeschichte" genauere Angaben zu den verschiedenen Entwürfen gemacht und in den Einzelnachweisen die entsprechenden Bundestags-Drucksachen verlinkt.
  • Präzisere Darstellung des Abstimmungs-Ergebnisses im Bundestag; in diesem Zusammenhang: Präzisiere Darstellung der FDP-Position; für beides gemeinsam eine neue Abschnitts-Überschrift eingeführt.
  • Ebenfalls präzisere Darstellung und neue Abschnitts-Überschrift bzgl. der alliierten Vorbehaltsrechte.


im Haupt-Abschnitt "Inhalt":

  • Alle geänderten, gestrichenen oder neu hinzugefügt Artikel sind jetzt mindestens einmal erwähnt; die elf Artikel aus dem neuen Grundgesetz-Abschnitt Xa. aber teilweise nur unter dieser Sammelbezeichnung ('die elf Artikel aus Abschnitt Xa.') bzw. der Sammelbezeichnung "Artikel 115a - 115l".
  • Den Abschnitt "Inhalt" habe ich neu gegliedert:
    • Ich habe drei (im wesentlichen) neue Unter-Abschnitte ("Formelle Arten der Grundgesetzänderungen", "Zwischenresümee" und "Schlüsselbegriffe") geschaffen.
    • Das allermeiste von dem, was bisher unter "Inhalt" stand, steht jetzt eine Ebene tiefer unter "Thematische Schwerpunkte".
    • Auch diese sind neu gegliedert:
      • Die alte Gliederung des Abschnittes "Inhalte" war: "2.1 Notstandsgesetzgebung"; "2.2 Einschränkung von Grundrechten", "2.3 Innerer Notstand"; "2.4 Naturkatastrophen; besonders schwere Unglücksfälle"; "2.5 Widerstandsrecht und Verfassungsbeschwerde".
      • Daraus ist jetzt geworden: "4.2.1 ‚äußerer Notstand‘"; "4.2.2 ‚innerer Notstand‘"; "4.2.3 ‚Katastrophennotstand‘"; "4.2.4 Einschränkungen von Grundrechten"; "4.2.5 ‚Besänftigungs-Änderungen‘: Widerstandsrecht und Schutz von Arbeitskämpfen"; "4.2.6 Jenseits der thematischen Schwerpunkte: Die Änderungen in Bezug auf Artikel 143, 12a und 73".
      • Ich habe also vor allem dem 'äußeren Notstand' einen eigenen Unter-Abschnitt gegeben (der bisher keinen hatte, obwohl diesen die meisten Einfügungen etc. betreffen); dahinter die 'schwächeren' Notstandsformen ('innerer Notstand' und 'Katastrophennotstand') plaziert und dann die 'Grundrechts-Einschränkungen' und die beiden restlichen Unterabschnitte.
    • Von den betroffenen Grundrechts-Artikeln waren in der alten Fassung die Artikel 12 und 12a 'übersehen' worden; Artikel 9 Absatz 3 (Schutz von Arbeitskämpfen) war zwar dem Inhalt nach erwähnt, aber nicht der Ziffer nach. Das "Widerstandsrecht" steht jetzt - zusammen mit Artikel 9 Absatz 3 bei den "'Besänftigungs-Änderungen‘". (Die Ausführungen zur "Verfassungsbeschwerde" in der alten Fassung waren ein Irrtum; diese Änderung erfolgte tatsächlich 1969 separat von den "Notstandsgesetzen".)


Generell:

  • Ich habe versucht alle − alten und neuen − Aussagen zu belegen; soweit mir das hinsichtlich der alten Aussagen nicht voll gelungen ist, habe ich zumindest mit "vgl."-Fußnoten gearbeitet.
  • Das heißt: Ich habe möglichst wenig gestrichen und im alten Textbestand geändert − nämlich nur solche Aussagen, die eindeutig unzutreffend waren (zu den sehr wenigen Umformulierungen, die eher die Interpretation als die Faktizität betreffen, siehe morgen den folgenden Abschnitt "inhaltliche Umformulierungen") − gestrichen bzw. geändert habe ich z.B.:
    • − wie schon erwähnt − bzgl. der Verfassungsbeschwerde; außerdem:
    • die Fehldatierung der Wehrverfassung;
    • die Aussage: "FDP" = "einzigen Partei, die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen wandte" (in Wirklichkeit hatte auch sie Einschränkungen der Berufsfreiheit vorgeschlagen; außerdem stimmte ein FDP-ler sogar für die verabschiedete Fassung der "Notstandsgesetze");
    • "damals 145 Grundgesetzartikel" (in Wirklichkeit waren es deutlich mehr [ich habe 158 gezählt / errechnet; darf aber gerne noch mal nachgezählt / nachgerechnet werden]) −
das lässt sich ja im Detail in der Versionsgeschichte nachvollziehen − falls Bedarf oder Bedürfnis besteht.
  • jede Menge faktische und begriffliche Präzisierungen vorgenommen (ich weiß nicht − vielleicht ist es dadurch etwas sehr akademisch-juristisch und/oder detail-besessen geworden).

Soweit erst einmal der Zwischenstand.

--Nstrc (Diskussion) 21:25, 8. Apr. 2020 (CEST)Beantworten


(nicht signierter Beitrag von Nstrc (Diskussion | Beiträge) 17:21, 9. Apr. 2020 (CEST))Beantworten

inhaltliche Umformulierungen[Quelltext bearbeiten]

Wie schon gesagt, habe ich versucht, möglichst wenig im alten Textbestand zu streichen oder ansonsten zu ändern − nämlich nur solche Aussagen, die eindeutig unzutreffend waren. –

Nun wie ungegekündigt, zu den sehr wenigen Umformulierungen, die eher die Interpretation als die Faktizität betreffen: Es sind fünf Änderungen, die in diese Kategorie fallen:

Streichung der These, Minister Schröder habe die von ihm gewollte „Stunde der Exekutive“ bekommen[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte am 4. April 2020 um 14:50 Uhr das Folgende gestrichen:

“Letztlich bedeutete der ergänzte Art. 91 GG die ursprünglich von Bundesinnenminister Gerhard Schröder gewollte und von Notstandsgegnern heftig angegriffene „Stunde der Exekutive“.[1]

Zur Begründung hatte ich in der "Zusammenfassung" geschrieben (hier jetzt stillschweigend: Abkürzungen ausgeschrieben und Tippfehler beseitigt):

“Die These, dass der ergänzte Artitkel 91 Grundgesetz die von Schröder gewollte 'Stunde der Exekutive' bedeute, ist nicht belegt und nicht haltbar. Die Schröder-Stelle bezog sich auf das von ihm geforderten Institut des Ausnahmezustandes, in dem die Bundesregerung ein gesetzesvertretendes Verordnungsrecht und die Möglichkeit, 'die Grundrechte aus Art. 5, 8, 9, 11 und 12 über das sonst vorgesehene Maß einzuschränken und für Freiheitsentziehungen Artikel 104 Abs. 2 und 3 außer Kraft' zu setzen, erlangt hätte.”

Zusätzlich sei Folgendes zur Begründung ausgeführt:

a) An der in der alten Fassung angegebenen Stelle sagte Schröder:

“Die Ausnahmesituation ist die Stunde der Exekutive, weil in diesem Augenblick gehandelt werden muß und in diesem Augenblick nicht mehr die Möglichkeit besteht, etwa — wie dieser Wunsch vorgetragen worden ist — das ganze Verordnungswerk, das unter Umständen binnen weniger Stunden erlassen werden muß, erst komplizierten Beratungen in wenn auch noch so verkleinerten Ausschüssen zu unterbreiten.”

Es ging also um Verordnungen der Exekutive; er begründete dort – schon auf der vorigen Seite beginnend – das "von uns vorgeschlagene Inkraftsetzen des Ausnahmezustandes":

„Nun komme ich zu unseren heutigen Vorschlägen, und ich denke, ich bin nun bei dem Einwand des Herrn Kollegen Ritzel. Verglichen mit Idem Art. 48 wird das von uns vorgeschlagene Inkraftsetzen des Ausnahmezustandes an wesentlich schärfere Voraussetzungen geknüpft.“

b) In der Bestimmung über den "Ausnahmezustand" sollte es nach dem Schröder-Entwurf heißen:

„Während des Ausnahmezustandes ist die Bundesregierung ermächtigt, 1. gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, […]; 2. in solchen Verordnungen a)für die Dauer des Ausnahmezustandes die Grundrechte aus Artikel 5, 8, 9, 11 und 12 über das sonst vorgesehene Maß einzuschränken und für Freiheitsentziehungen Artikel 104 Abs. 2 und 3 außer Kraft zu setzen, wobei eine richterliche Überprüfung gewährleistet sein muß, 3. […]; 4. […]; 5. […];“

c) In "Artitkel 91 Grundgesetz" – von dem in der alten Fassung des Artikels die Rede war – geht es aber auch in der 1968 geänderten Fassung aber weder um "gesetzesvertretende Verordnungen" noch um Einschränkungen oder Außerkraftsetzungen von Grundrechten (Artikel 11 und 12 wurden zwar 1968 tatsächlich zusätzlich eingeschränkt; aber nicht in Artikel 91, sondern durch Änderungen in Artikel 11 und 12 selbst sowie durch Hinzufügung von Artikel 12a; auch dort handelt es sich um eine Ausweitung der Gesetzesvorbehalte – nicht um Ermächtigungen für die Regierung):[2]

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) [1] Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. [2] Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. [3] Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

d) In Absatz 2 geht es zwar tatsächlich um die Exekutive ("die Bundesregierung") – und auch im Rahmen von Absatz 1 dürfte jedenfalls in aller Regel die Landesregierung für das jeweilige Land handeln. Aber es geht dort – wie vorstehend dargelegt – nicht (wie von Schröder acht Jahre vorher gefordert) um gesetzesvertretende Verordnungen und auch nicht um Grundrechtseinschränkungen. Und von "Land" in Absatz 1 und "Bundesregierung" in Absatz 2 war auch schon in der 1949er Ursprungs-Fassung von Artikel 91 die Rede. Das – eher Wenige – was 1968 tatsächlich geändert wurde, ist in der Neufassung des Artikels dargestellt; siehe auch noch mal die Synopse bei https://lexetius.de/GG/91,2.

(Falls also Artikel 91 eine "Stunde der Exekutive" ist, dann war er dies auch schon 1949 – und Schröder hätte sie 1960 gar nicht mehr fordern brauchen…)

--Nstrc (Diskussion) 10:02, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Sind SPD und Gewerkschaften hinsichtlich des ‚inneren Notstands‘ umgefallen?[Quelltext bearbeiten]

Am 04. April 2020‎ um 13:43 hatte ich folgenden alten Text aus dem Artikel gestrichen:

“Gegen den jahrelangen Widerstand von Gewerkschaften und SPD fand der sogenannte Innere Notstand Eingang in das Grundgesetz.”

Zur Begründung hatte ich in der Zusammenfassung geschrieben:

“auch schon die ursprüngliche Fassung des Artikels 91 [war] eine Regelung des 'inneren Notstandes'. - Wenn müßte also etwas dazu gesagt werden, ob die SPD hinsichtlich der am Ende tatsächlich beschlossenen Änderungen (Bundesgrenzschutz, Weisungsrecht) 'umgefallen' ist.”

Diese tatsächlichen Änderung sind – wie gesagt – in der Neufassung des Artikels dargestellt; siehe ein weiteres Mal auch die Synopse bei https://lexetius.de/GG/91,2.

Streichung der These, "keinerlei parlamentarischer Kontrolle" bei der Anwendung von Artikel 91[Quelltext bearbeiten]

Am 4. April 2020‎ um 14:54 Uhr hatte ich folgenden Satz aus der alten Artikel-Fassung gestrichen:

“Im Gegensatz zum Spannungs- beziehungsweise Verteidigungsfall unterstand der innere Notstand keinerlei parlamentarischer Kontrolle.”

a) Zur Begründung hatte ich in der "Zusammenfassung" geschrieben:

"keinerlei parlamentarischer Kontrolle" stimmt auch nicht; auch die Maßnahmen nach Art. 91 GG unterliegen der gleichen parl. Kontrolle wie anderes exekutives Handeln auch. (Es geht dort weder um Regierungsgesetzgebung noch um Grundrechts-Einschränkungen, sondern um übliches exekutives Handeln mit veränderter Zuständigkeit.)"

Ergänzung: Auch die 'normale' parlamentarische Kontrolle exekutiven Handelns mag als 'zu schwach' empfunden weden – das ist dann aber kein Problem der Verfassungsänderung von 1968 ("Notstandsgesetze"), sondern ein generelles Problem des Grundgesetzes bzw. 'exekutive-lastiger / gewaltenteilender Demokratie'.

b) Auch das Imperfekt ("unterstand") war unstimmig. Denn die Passage beanspruchte nicht, über irgendeinen veralteten Entwurf, sondern über die 1968 verabschiedete – und weiterhin geltende – Fassung zu schreiben.

--Nstrc (Diskussion) 10:40, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

"Ein wichtiges Ziel war es"[Quelltext bearbeiten]

Am 8. April 2020‎ um 13:04 Uhr hatte ich folgenden Satz gestrichen:

“Ein wichtiges Ziel war es, einen Missbrauch der Regelungen, wie es aus Sicht der Großen Koalition in der Weimarer Republik mit den Notverordnungen geschehen war, zu verhindern.”

Zur Begründung hatte ich in der Zusammenfassung geschrieben:

“Abgeschwächte Formulierung - statt als Tatsachenbehauptung ("Ein wichtiges Ziel war es") als Darstellung eines Anspruchs - und dies nun aber (mit Zitaten) belegt.”

Ergänzung zur Begründung:

a) Der gestrichene/geänderte These war nicht belegt.

b) M.E. müssen fünf Fragen unterschieden werden: 1. Was war Anspruch der AkteuerInnen (hier: auf Regierungsseite)? 2. Was haben sie tatsächlich getan? 3. Wurde das, was sie tatsächlich getan haben, ihrem Anspruch gerecht? 4. Was waren die eigenen Ziele der Regierungsseite (vielleicht auch von Union einerseits und SPD andererseits)? Und 5.: Welche – rhetorischen und tatsächlichen – Zugeständnisse mussten sie an die KritikerInnen machen, um ihre Ziele zumindest teilweise durchzusetzen?

(Ich bin zurzeit nicht in der Lage, diese fünf Fragen umfassend zu beantworten, und – und was wichtiger ist –: Sie dürften/sollten in einer Enzyklopädie nur unter Bezugnahme auf den Forschungsstand und nicht als originäre Forschungsleistung beantwortet werden.

Daher die 'Abspeckung' der These aus der alten Artikel-Fassung auf das, was einfach und klar belegbar ist.)

--Nstrc (Diskussion) 11:09, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

„Unruhe in der Jugend, über die am 9. Februar 1968 der Bundestag debattierte“ etc.[Quelltext bearbeiten]

Ich habe jetzt auch noch folgende beiden Sätze gestrichen:

"Andererseits führte aber gerade auch die festgestellte Unruhe in der Jugend, über die am 9. Februar 1968 der Bundestag debattierte, auch dazu, dass das Parlament mit großer Mehrheit seine Absicht bekundete, die rechtsstaatliche Ordnung zu schützen und noch vor der Sommerpause die Notstandsverfassung zu verabschieden. Mit den Kaufhaus-Brandstiftungen am 2. April 1968 und den teilweise massiven Ausschreitungen nach dem Attentat auf Rudi Dutschke am 11. April 1968 spitzte sich die Situation zu."

Satz 2 ist eher weniger zu beanstanden. Satz 1 aber umso mehr - würde nur Satz 1 gestrichen, hinge Satz 2 kontext-los 'in der Luft'. Da mir bisher keine Umformulierungs-Idee für Satz 1 eingefallen ist, habe ich nun beide Sätze gestrichen.

Begründung:

zu Satz 1:

a) Das Protokoll gibt es dort:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05154.pdf

Die wohl gemeinte Stelle findet sich auf den S. 7869 (rechte Spalte unten) - 7893 (ebenfalls: rechte Spalte unten). Dort sind in der Tat ein paarmal auch die "Notstandsgesetze" erwähnt:

  • "Es gibt zweifellos auch Vorgänge der letzten Zeit, z. B. eine bestimmte demagogische und unsachliche Variante der Kampagne gegen die Notstandsgesetzgebung, die hier [Unruhe und auch politische Fehlschlüssen] maßgebend mitgewirkt haben." (S. 7873 [linke Spalte oben])
  • "Ich […] muß […] sagen, daß einige Diskussionen über die so schwierige und notwendige Notstandsverfassung mit dazu beigetragen haben, dem Rechts- und Linksradikalismus Auftrieb zu geben." (S. 7876 [linke Spalte oben])
  • MdB "Ott (CDU/CSU): Herr Minister, sind Sie mit mir der Meinung, daß radikale Kräfte von links und rechts dadurch unterstützt und ermuntert werden, daß gewisse Nachrichtenmittel wie z. B. das Fernsehen am 1. Januar dieses Jahres einen Kommentar brachten, in dem es hieß, daß dieses Volk vor seiner Regierung durch Notstandsgesetze geschützt werden müsse? Lücke, Bundesminister des Innern: Ich bin in diesem Fall ganz Ihrer Meinung." (S. 7876 [rechte Spalte Mitte])
  • MdB "Borm (FDP): Herr Minister, nachdem Sie die Frage des Kollegen aus der SPD hinsichtlich Ihrer Haltung zur Frage der Gewerkschaften so beantwortet haben, daß Sie im Problem des Notstandes deren Haltung kritisierten, darf ich Sie fragen, ob Sie in der Haltung der Gewerkschaften oder eines Teiles der Gewerkschaften in dieser Frage eine Gefährdung unserer Verfassung, wie sie jetzt besteht, sehen? Lücke, Bundesminister des Innern: Nein!" (S. 7877 [linke Spalte oben])

Förmlich bekundet (d.h.: beschlossen) in Bezug auf die Notstandsgesetze hat "das Parlament mit großer Mehrheit" auf diesen Seiten des Protokoll aber nichts; auch informell lässt sich daraus nicht entnehmen, dass "das Parlament mit großer Mehrheit" die "festgestellte Unruhe in der Jugend" zum Anlass genommen hat, "noch vor der Sommerpause die Notstandsverfassung zu verabschieden".

Von "Ordnung" ist dort zwar öfter die Rede, von der "rechtsstaatlichen Ordnung" aber anscheinend nur einmal[3] in einer Frage des MdB Pohle (CDU): "Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung angesichts der fortgesetzten Studentenunruhen für gegeben an, die gemäßigten und lernwilligen Studenten, aber auch die breite Öffentlichkeit schnell und wirksam darüber aufzuklaren und davon zu überzeugen, daß das Ziel der linksradikalen Provokateure in Wahrheit nicht die sachliche Diskussion über die Hochschulreform und andere, die echten Interessen der Studentenschaft berührende Probleme ist, sondern die Lähmung des Universitätsbetriebs, die Diskriminierung der gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland, die Vernichtung der rechtsstaatlichen, demokratischen Ordnung und ihre Ersetzung durch ein totalitäres, linksgerichtetes Rätesystem?"

In seiner Antwort spricht Wissenschaftsminister Stoltenberg (S. 7870) zwar je einmal von "Neuordnung" und von "der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung" sowie der "Rechtsordnung" (und gar nicht von "Rechtsstaat" oder "rechtsstalich" sowie auch nicht von "Notstand" und "Notstandsgesetzen"), aber daß die "rechtsstaatliche, demokratische Ordnung" gegen die "linksradikalen Provokateure" gerade mittels der Notstandsgesetze verteidigt werden sollten (und deshalb die Notstandsgesetze "noch vor der Sommerpause" verabschiedet werden sollten), ergibt sich weder aus Frage noch aus Antwort:

  • "Die rasche Zunahme der Studentenzahlen, neue Probleme für Forschung und Lehre haben zu einer legitimen kritischen Debatte über die künftige Gestalt und Organisation der Universitäten und die Neuordnung des Studiums geführt."
  • "Es wird allerdings seit einiger Zeit immer deutlicher, daß eine kleine Minderheit in der Studentenschaft und der Öffentlichkeit mit radikalen anti-demokratischen Konzeptionen und Aktionen in diese Auseinandersetzung an den Hochschulen eingreift und stellenweise, vor allem in Berlin, das Gesetz des Handelns stark bestimmt. Dabei werden von dieser radikalen Minorität bewußt Rechtsververletzungen begangen, um mit außergesetzlichen Mitteln eine Veränderung der Hochschulen und der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen."
  • "Bewußte Mißachtung von Recht und Toleranz wird mit einer taktisch geschickten Ausnutzung aller prozeduralen Möglichkeiten und Schutzbestimmungen unserer Rechtsordnung verbunden, um die eigenen Aktionen und Ziele gegen Justiz und Verwaltung abzuschirmen."

Außerdem ist die Chronologie ja schlicht so: Die Neue (in Teilen – im Verfassungsschutz-Sprachgebrauch – vielleicht "linksextremistische") Linke entwickelt sich ja erst – und anderem – im Protest gegen die Notstandsgesetz-Pläne, die ihrerseits noch auf andere GegegnerInnen und andere Auseinandersetzungsformen, als denen der mehr oder minder sponateiistischen Neuen Linken berechnet waren.

b) Auch abgesehen von dem konkreten inhaltlichen Kontext ist die Formulierung, "das Parlament mit großer Mehrheit Absicht bekundete, […] noch vor der Sommerpause die Notstandsverfassung zu verabschieden", etwas merkwüdrig.

Parlamente (und andere Gremien) bekunden in der Regel nicht erst ihre "Absicht", etwas "zu verabschieden", sondern tun es einfach (oder auch nicht), wenn das Thema auf der Tagesordnung steht. Und die Tagesordnung des Bundestages wird in der Regel vom Präsidium oder Ältestenrat erarbeitet, und nur in Ausnahmefällen ändert "das Parlament mit großer Mehrheit" die vorgeschlagene Tagesordnung.

zu Satz 2:

a) Die Brandstiftung und das Attentat gehören zwar in den historischen Kontext, aber dass sich die Brandstiftung gerade gegen die Notstandsgesetze richtete und der Dutschke-Attentäter Dutschke gerade die Ablehnung der Notstandsgesetze verübelte, wäre mir neu.

b) Von 'Zuspitzung' (des Protestes gegen die Notstandsgesetze) ist zwar auch andernorts die Rede, aber ohne Bezugnahme auf Brandstiftung und Attentat:

  • "Während der letzten Beratungen in den Ausschüssen sowie vor allem zwischen den Fraktionsvorsitzenden Helmut Schmidt (SPD) und Rainer Barzel (CDU) spitzte sich der außerparlamentarische Protest zu." (https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0018_not_de.pdf, S. 3)

Konsequenz:

Aus allen diesen Gründen habe ich mich entschlossen, die beiden hier kritisch geprüften Sätze zu streichen; und statt dessen – zum Zweck der Überleitung

  • vom vorstehenden ("Das ohnehin spannungsvolle Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Studentenbewegung zerbrach, nachdem die Gewerkschaftsführungen Streiks gegen die Verabschiedung der Notstandsgesetze abgelehnt hatten.")
  • zu den beiden folgenden Sätzen ("In einem Sternmarsch nach Bonn demonstrierten am 11. Mai 1968 Zehntausende weitgehend friedlich gegen die Notstandsgesetze, die sie als nicht hinnehmbare Eingriffsmöglichkeit der Staatsorgane in die Grundrechte ansahen und die von ihnen abgelehnt wurden. Am gleichen Tag kamen zu einer separaten Kundgebung des DGB 15.000 Menschen nach Dortmund.") –

zu schreiben: "Infolgedessen [also in Folge des zerbrochenen Verhältnisses] kam es am 11. Mai 1968 zu zwei getrennten Demonstationen in Bonn und Dortmund:". (Zu dem Sternmarsch werde ich gleich noch etwas – mit getrennter Änderung – ergänzen.)

--Nstrc (Diskussion) 17:19, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten


(vielleicht) Problematisches[Quelltext bearbeiten]

Ich habe

  • die Abkürzung "Art." möglichst vermieden (und statt dessen "Artikel" ausgeschrieben) und den Zusatz "Grundgesetz" vermieden (dass es um das Grundgesetz geht, dürfte ja nach dem Einleitungsabsatz und der Infobox eh klar sein) - um nicht eine Unmenge an Abkürzungen und Wiederholung zu produzieren;
  • deshalb und da
    • die juris-Verlinkungs-Vorlage (da juris nichts anderes anbietet) immer nur zur aktuellen Artikel-Version verlinkt
    • - es hier aber (jedenfalls m.E.) vor allem um den Unterschied zwischen "bis 68" und "ab 68" (und nicht um die heutigen und etwaige künftigen Artikel-Versionen[4] geht -,
    • weitgehend auf juris-Verlinkungen verzichtet (es sei denn es kam mir gerade - auch - auf die Kontinuität / den aktuellen Stand an).

Da ich außerdem

  • − wie gesagt − versucht habe, möglichst wenig am alten Textbestand umzuformulieren, aber viel hinzugefügt habe;

und außerdem

  • die Änderungen Stück für Stück online vorgenommen habe (und nicht eine neue Version 'aus einem Guss' offline vorproduziert habe)

dürfte sich an dem jetzigen Zwischenstand stilistisch noch viel verbessern / vereinheitlichen lassen (aber ich bin eh auch nicht mit meinen ‚Improvisationen‘ fertig).

--Nstrc (Diskussion) 22:02, 8. Apr. 2020 (CEST)Beantworten


(nicht signierter Beitrag von Nstrc (Diskussion | Beiträge) 17:23, 9. Apr. 2020 (CEST))Beantworten

Unklarheiten[Quelltext bearbeiten]

„Die ersten Pläne für Notstandsgesetze wurden bereits 1956 vom Bundesinnenministerium vorgelegt“[Quelltext bearbeiten]

"Pläne" ist eine vage Formulierung; aber für "1956" habe ich bisher keinen konkreten Beleg finden können:

  • Bei Schneider ([1], S. 383) heißt es: "Also auch mit dem Ziel, die in Art. 5 Satz 2 formulierten Vorbehaltsrechte abzulösen, wurden 1954/55 - von der Regierung - erste Planungen einer Notstandsverfassung begonnen."
  • Auch Kienast ([2], S. 50) schreibt: "Schon bald nach Abschluß der Verträge — am 26. Okt. 1954 — unterrichtete der damalige Staatssekretär Prof. Hallstein die Öffentlichkeit, die Bundesregierung plane ein Notstandsrecht; Reaktion von Presse und Rundfunk zusammengestellt in SPD St. und BMI."
    • "Staatssekretär Prof. Hallstein" vermutlich = damals Staatssekr. im Bundeskanzleramt Walter Hallstein.
    • "SPD St." = "Sozialdemokratische Stimmen zum Notstandsproblem (zit. SPD St.), Eine Dokumentation der sozialdemokr. Bundestagsfraktion, 3. Aufl."
    • "BMI." = "Das Gesetz für die Stunde der Not, hrsg. vom Bundesministerium des Innern Bonn 1961".

--Nstrc (Diskussion) 21:33, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

'Bundesexekution' / "Bundeszwang"[Quelltext bearbeiten]

„Auch Bundesexekutionen gegen Bundesländer, die ihren Pflichten nicht nachkamen, waren [im HChE] vorgesehen, wie sie die Weimarer Verfassung als Reichsexekution gekannt hatte. [...]. Diese sehr weitgehenden Exekutivrechte übernahm der Parlamentarische Rat auf Grund der schlechten Erfahrungen mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung so nicht ins Grundgesetz.“

Satz 1 ist vermutlich zutreffend; eine Regelung über den Bundeszwang (wie die "Reichsexekution" heutzutage heißt) gibt es ja durchaus - und gab es (seitdem unverändert!) auch schon in der ursprünglichen GG-Fassung [3]: "(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden."

Die Sache hat also nicht viel mit den "Notstandsgesetzen" zu tun - außer, daß in der WRV beides (Reichsexekution und Notverordnungen) in Art. 48 geregelt war.

Insofern würde ich dazu tendieren, Satz 1 zu streichen. Allerdings stellt sich die Frage, was dann mit dem momentanen Einzelnachweis 13 (Kurtenacker: Der Einfluss politischer Erfahrungen auf den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, München 2017, S. 325) zu geschehen hat: Geht es dort ausschließlich um "Bundeseexekution"? Oder belegt die Quellenangaben außerdem auch weiter oben stehende Sätze?

--Nstrc (Diskussion) 22:03, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten



(nicht signierter Beitrag von Nstrc (Diskussion | Beiträge) 17:24, 9. Apr. 2020 (CEST))Beantworten

Altes (aus 2005 bis 2018)[Quelltext bearbeiten]

--Nstrc (Diskussion) 21:22, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Unabänderlichkeit[Quelltext bearbeiten]

So weit ich weiß, widerspricht Dürig der Unabänderlichkeit des 20 IV. Er argumentiert wie folgt: Wenn jeder Teil des 20 unabänderlich wird, so kann man auch Vorschriften für eine bestimmte Außenpolitik, eine bestimmte Sozialpolitik oder sonst noch was einfügen, was dann Ewigkeitsgarantie hätte, obwohl eine solche Änderung nicht die gleiche naturrechtliche Kraft hat wie 20 I-III. Er sagt deshalb, nur 20 I-III (die Absätze, die 1949 schon drin standen) sind von 79 III geschützt. --EBB 20:37, 4. Jun 2004 (CEST)

In Artikel 79 steht ganz klar drin, dass der ganze Artikel unabänderlich ist. Wikipedia ist auch kein Diskussionsforum. Die Grundlage für die Unabänderlichkeit finden wir in Artikel 1: (...)bekennt sich darum zu (...) UNVERÄUSERLICHEN Menschenrechten: es gibt also nach Vorstellung der Schaffer des Grundgesetzes von der Regierung a priori vorhandenes Naturrecht. Eine bestimmte, genaue Regelung ist ganz eindeutig nicht Naturrecht und auf die würde das dann wahrscheinlich nicht zutreffen. (Das wäre dann vom BVerfG zu entscheiden.) --G (nachgetragen --G 22:45, 31. Jan 2005 (CET))

Nach einem halben Jahr dann doch mal meine Antwort *g*: Du widersprichst dir selbst. Entweder steht im 79 ganz klar drin, dass der ganze Artikel unabänderlich ist, dann aber auch die Einfügung einer bestimmten Außenpolitik - woher du den Verweis auf 1 nimmst, entzieht sich vollends meines Verständnisses. Ob Widerstandsrecht Naturrecht ist, ist m. E. sowieso hochgradig diskutiert. Und nicht jedes Menschenrecht ist ohne Weiteres Naturrecht. Gruß. --EBB (Diskussion) 21:05, 31. Jan 2005 (CET)
Soweit ich das sehe ist die Meinung, dass der ganze Artikel unabänderlich ist, weiter verbreitet. Der Artikel 20 hat momentan nur Inhalte, die man als Naturrecht betrachten kann. Aus Artikel 1 ergibt sich, warum einige Artikel für unabänderlich erklärt werden, nämlich weil darin Naturrecht steht. Wenn man die Artikel im Zusammenhang sieht heißt das, dass die Grundlage für die unabänderlichkeit ist, dass man etwas als Naturrecht ansieht, eine bestimmte Politik wäre dann wahrscheinlich nicht unabänderlich (wenn so etwas je passieren würde, müsste dann das BVerfG entscheiden). Wenn man überhaupt an Naturrecht glaubt, ergibt sich meiner Meinung nach von selbst das Widerstandsrecht gegen Personen, die eine Diktatur errichten wollen, in der viele Rechte fast verschwinden. Das Widerstandsrecht ist schon die Grundlage für die Declaration of Independence. Das ganze ist natürlich eine rein theoretische Erörterung. Wenn das ganze Deutsche Volk eine Ordnung will, die nicht den Strukturprinzipien gehorchen, werden sie sich von der unabänderlichkeit nicht abhalten lassen. In Artikel 97/3 steht, dass die Grundsätze nicht geändert werden dürfen, das Widerstandsrecht ist meiner Meinung nach so ein Grundsatz, also ist der ganze aktuelle Art. 20 unabänderlich. Dokumente wie eine Verfassung können nicht jeden Fall beschreiben, für solche Streitigkeiten gibt es dann ein Verfassungsgericht, das auch den Inhalt anderer Artikel betrachtet und überlegt, was im Sinn des Verfassungsgebers war.--G 23:03, 31. Jan 2005 (CET)
Moin. Ich habe zu 20 IV keine eigene Meinung, weil für ihn ja offenbar das schöne Wort "Zwei Juristen, drei (oder vier) Meinungen" gilt. Ich habe allerdings meine Zweifel, dass es naturrechtlich begründbar ist, dass die Bundesrepublik eine solche (nämlich eine föderale Republik) ist. Ich sehe den Konflikt mit dem Naturrecht nicht, wenn Deutschland eine (konstitutionelle oder nicht) zentralistische Monarchie wäre. Von daher ist zumindest 20 I m. E. nicht Naturrecht. Aber egal: Mir war nur wichtig, dass es nicht so drin steht, als ob das völlig unumstritten wäre - und Dürig ist, glaube ich, einer der wichtigeren Grundgesetzkommentatoren. --EBB (Diskussion) 19:14, 1. Feb 2005 (CET)

FDP einzige Partei[Quelltext bearbeiten]

Ich kann mir vorstellen, dass die FDP die einzige Partei in Deutschland war, die gegen diese Gesetze war (was ist mit linken Parteien?). Sie war die einzige Partei im Bundestag, die dagegen war, dort waren aber überhaupt nur 2 Regierungsparteien und die FDP als Oppositionspartei. Ich halte es daher für überflüssig, ansonsten würde ich dazuschreiben, dass es die einzige Bundestagspartei war. --G 19:03, 10. Jun 2004 (CEST)


Ich glaube das bezog sich nur auf die Parteien, die keine APO bildeten. Zu dieser Zeit waren nämlich nur CDU/CSU SPD und FDP im Bundestag vertreten.

Passage über Wehrpflicht so nicht richtig[Quelltext bearbeiten]

Zwar wird auf dhm.de dieser Artikel mitangeführt, aber laut meinem Geschichtslehrer und der folgenden Seite

http://www.bundeswehr.de/forces/grundlagen/wehrpflicht/wd_geschichte.php

gab es diese schon seit 1957.

Ich glaube du hast Recht. Möglicherweise wurde der Artikel geändert, aber die Wehrpflicht müsste es schon vorher gegeben haben.--G 13:54, 20. Feb 2005 (CET)
Völlig korrekt, die Wehrpflicht ist in Deutschland 1957 eingeführt worden und nicht mit den Notstandsgesetzen. Habe den Absatz daher gelöscht. Wenn sich jemand findet, der die Änderungen / Erweiterungen der Wehrpflicht im Rahmen der Notstandsgesetze erläutert, wäre dass natürlich klasse.--nodutschke 17:54, 27. Apr 2005 (CEST)

Absatz aus Artikel[Quelltext bearbeiten]

Barth-Engelbart 13:43, 2. Aug 2005 (CEST) Hier hatte ich - oder auf der textseite? - versucht eine größere Abhandlung über die Parallelität von Schaffung der Notstandsgesetze, werdender "Regierungsfähigkeit" der SPD und Enstehung der APO zu posten, was mir nicht gelang. Da ich selbst aktiver Teil dieser Prozesse war, würde ich gerne einiges hier beitragen. Wie kann ich das? Bitte mailen barth-engelbarth@web.de Barth-Engelbart 13:43, 2. Aug 2005 (CEST)

Fehlende Argumente der Notstandsopposition[Quelltext bearbeiten]

Liebe Freunde, der Artikel übernimmt die heutige Sicht der Geschichte und übersieht völlig die gewichtigen Argumente der Notstandsopposition und auch den Stand der historischen Forschung. So ist beispielsweise das Argument der Alliierten Notstandsgesetze längst widerlegt. Selbst der damalige Bundesinnenminister Schröder hat darauf hingewiesen, dass diese Rechte kein zentraler Punkt waren. Ebenso ist das Argument der "Lücke" im Grundgesetz von der damligen Notstandsopposition mit guten Gründen zurückgewiesen worden. Es wäre sinnvoll hierzu die Standardwerke von Schneider und Krohn noch einmal durchzuwursten. Ich könnte hierzu auch Material liefern. --RichardHeigl

Wäre schön wenn du das tun würdest. Gruß --G 16:39, 21. Okt 2005 (CEST)
Klasse Idee, schreib es auf, Richard, gemäss dem Grundsatz hier: Sei mutig!--nodutschke 18:47, 21. Okt 2005 (CEST)

Notstandsgesetze 1965[Quelltext bearbeiten]

Mir fehlt ein Abschnitt über die "erste Tranche" der Notstandsgesetze. Im Juni 1965 wurden die Teile der Notstandsgesetze, für die keine Verfassungsänderung notwendig war, von Union und FDP gegen die Stimmen der SPD (und zwei FDP'lern) verabschiedet. --Mogelzahn 18:00, 13. Jun 2006 (CEST)

wieso umstritten[Quelltext bearbeiten]

Was mir hier fehlt: weshalb ist § 20 Artikel 4 GG umstitten (das Notstandsgesetz)? --netkai 02:17, 5. Aug 2006 (CEST)

Was im Artikel gemeint ist ist, ob der Absatz 4 nach Artikel 79 Abs. 3 nicht mehr geändert werden darf.--G 17:35, 6. Aug 2006 (CEST)
Ähm...was ist mit der Änderung des Notstandsgesetzt 2005??? Welches weitreichende Konsiquenzen mit sich führte?:: - mav

Deutschland Zweigeteilt[Quelltext bearbeiten]

Abschnitt: Entstehung

Im ersten Absatz steht: "Die Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität, da sie ihre in Deutschland stationierten Truppen geschützt wissen wollten."

Ich würde genauer schreiben: "Die Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der West-Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität an die BRD, da sie ihre in West-Deutschland stationierten Truppen geschützt wissen wollten." Beitrag von/am "01:34, 9. Jan. 2007 Schreibvieh" gez. Typ

Begründung Kiesingers[Quelltext bearbeiten]

In einer vom (öffentlich-rechtlichen) Fernsehen (in schwarzweiß) aufgezeichneten und veröffentlichten Rede Kurt Georg Kiesingers rief (genauer: schrie) er öffentlich als Reaktion auf die Proteste gegen die Einführung der Notstandsgesetze den Demonstranten wörtlich entgegen: "Diese Proteste gegen die Notstandsgesetze zeigen mir, wie notwendig deren Einführung ist!" Kiesinger schuf sich also ein Feindbild in Gestalt der von ihm nicht verstandenen Jugend bzw. APO, die ihrerseits das von ihm repräsentierte Deutschland mit seiner Geschichtsverdrängung mißbilligte, und zugleich eine Handhabe zur Bekämpfung des von ihm geschaffenen Feindbildes unter dem partiellen Deckmantel des Katastrophenschutzes. Diese Klarstellung - in der Bundeskanzler-Reihe von Guido Knopp letztmalig veröffentlicht - fehlt in diesem Artikel. -- Aquarius70 10:28, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Kann es sein, dass das Datum nicht stimmt?[Quelltext bearbeiten]

http://www.hdg.de/lemo/html/dokumente/KontinuitaetUndWandel_gesetzNotstandsgesetze/index.html

In dieser Quelle, die die exakten Änderungen auflistet steht, dass diese am 27.Juni 1968 verkündet wurde und ganz unten steht, dass die Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, also am 28.Juni 1968...

Oder habe ich da etwas falsch verstanden? (nicht signierter Beitrag von 84.169.35.8 (Diskussion) 17:08, 30. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Letzteres: Du hast hier was falsch verstanden. Verkündung und Inkrafttreten ist im Artikel korrekt dargestellt. --Benatrevqre …?! 15:32, 24. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Warum werden die einzelnen Gesetze nicht im Artikel genannt?[Quelltext bearbeiten]

Etwa das Arbeitssicherstellungsgesetz wird weder im Artikel noch sonst in der WP – mit Ausnahme folgender Artikel

- Hilfskrankenhaus
- Kriegsdienstverweigerung in Deutschland
- Abkürzungen/Gesetze und Recht, dort mit der Abkürzung "ArbSG" http://www.rechtliches.de/info_ArbSG.html

– genannt. Als Leser der WP erwarte ich, dass die Gesetze, die als Notstandsgesetze bezeichnet werden und bei denen es sich um geltendes Recht handelt auch im Artikel mit diesem Namen einzelnen benannt und mit Links bequellt werden. 91.9.110.139 18:08, 27. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Hier findet man eine Übersicht: http://www.rechtliches.de/Gesetze_17.html

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV

Arbeitssicherstellungsgesetz - ArbSG

Arbeitssicherstellungsgesetz: Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem ~ - ArbSV

Arbeitssicherstellungsgesetz: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem ~ auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung - ArbSZuÜV

Binnenschifffahrtssicherstellungsverordnung - BinSchSiV

Bundesleistungsgesetz - BLG

Eisenbahnverkehr: Verordnung zur Sicherstellung des ~s - ESichV

Eisenbahnverkehrsleistungsverordnung - EStreitKrLV

Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV

Elektrizitätssicherungsverordnung - EltSV

Energiesicherungsgesetz 1975 - EnSiG

Ernährungsbewirtschaftungsverordnung - EBewirV

Ernährungssicherstellungsgesetz - ErnSichG

Ernährungsvorsorgegesetz - EVG

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung - EWMV

Gaslastverteilungs-Verordnung - GasLastV

Gassicherungsverordnung - GasSV

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes - G115d-GO

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss - GO-GemA

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV

Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV

Leistungsbescheide: Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von ~n - LBEschBetV

Luftverkehr: Verordnung zur Sicherstellung des ~s - LuftVSiV

Mineralölausgleichs-Verordnung - MinÖlAusglV

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung - MinÖlBewV

Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG Das Gesetz soll im Kriegsfall, aber auch z.B. bei Naturkatastrophen dafür sorgen, dass Postdienste und Telekommunikationseinrichtungen aufrechterhalten werden und vorrangig für wichtige Staats- und Versorgungsaufgaben zur Verfügung stehen.

Straßenverkehr: Verordnung zur Sicherstellung des ~s - StrVerkSiV

Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG

Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkSichG

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV

Verkündung: Gesetz über vereinfachte ~en und Bekanntgaben - VereinfVerkG

Wassersicherstellungsgesetz - WasSiG

Wassersicherstellungsverordnung: Erste ~ - 1. WasSV

Wassersicherstellungsverordnung: Zweite ~ - 2. WasSV

Wirtschaftssicherstellungsgesetz - WiSG

Wirtschaftssicherstellungsverordnung - WiSiV

91.9.110.139 18:16, 27. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Die Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag endeten allerdings erst 1991 mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag, der wegen der Wiedervereinigung nötig wurde.[Quelltext bearbeiten]

Was ja, wie wir inzwischen wissen, auch so nicht stimmt, dank Adenauer.

Da ist eine Aktualisierung nötig. --78.52.243.95 01:35, 27. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Ist denn Deutsche Notstandsgesetze eine offizielle Bezeichnung, ansonsten sollte es doch eher Notstandsgesetze in Deutschland oder Notstandsgesetze (Deutschland) heißen --gruß K@rl 20:06, 18. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Verschoben. Somit erl. --Filzstift (Diskussion) 10:23, 9. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Entstehungsgeschichte Notstandsverfassung[Quelltext bearbeiten]

Der politisch-historische Hintergrund der Notstandsgesetze bedarf noch einer differenzierteren Darstellung. Die Kritik an den Gesetzen begann schon weit vor den Studentenprotesten. Von 1956 bis 1967 hatte sich bereits soviel an den ursprünglichen Regierungsplänen geändert, dass sich der APO-Protest auf ein - im Vergleich zum ersten Schröder-Entwurf von 1956 - völlig anderes Gesetz bezog. SPD und Gewerkschaften waren seit 1959 die treibenden Kräfte, welche entscheidenden Anteil am deutlicher an rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen orientierten Notstandsrecht hatten. Bei Gelegenheit würde ich den Abschnitt zur Entstehung der Notstandsverfassung grundlegend ergänzen.

Ausnahmezustand[Quelltext bearbeiten]

Dort heißt es: Im November 2003 hat die Bundesregierung Änderungen im wirtschaftlichen Teil (Wirtschaftssicherstellungsgesetz, WiSiV) der Notstandsgesetze beschlossen, die ohne öffentliche Debatte im Bundestag am 12. August 2004 formell erlassen wurden.
von dem wirtschaftlichen Teil steht hier kein Wort auch nicht zum Wirtschaftssicherstellungsgesetz. ich kann das nicht einordnen, weiß jemand mehr ? -- A1000 (Diskussion) 18:45, 4. Feb. 2018 (CET)Beantworten

„Die übrigen Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag endeten allerdings erst 1991 nach der Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrags, der wegen der Wiedervereinigung nötig wurde.“[Quelltext bearbeiten]

Dieser Satz sollte bitte ausgeführt werden. M. E. waren die Notstandsgesetze eine Notwendigkeit, um die Souveränität der Bundesrepublik im Notstand zu bewahren; ansonsten wären die Siegermächte wieder zum Zuge gekommen. Das müsste bitte von jemandem, der dazu Literatur kennt und hat, ausgeführt werden. --ZweiEinsEinsFünfDrei (Diskussion) 19:50, 30. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

  1. Gerhard Schröder vor dem Deutschen Bundestag. BT-PlPr. III/124 vom 28.09.1960, S. 7177 (C). (PDF)
  2. https://lexetius.de/GG/91,2 – mit synoptischer und farblich hervorgehobenen Darstellung der Änderungen gegenüber der Fassung von 1949.
  3. Außerdem ist noch einmal von "der rechtsstaatlich gebotenen Ordnung" ("Wir müssen diese Demonstrationen hinnehmen, wenn sie sich in der rechtsstaatlich gebotenen Ordnung vollziehen.") und öfter von "Rechtsstaat" und "Rechtsstaatlichkeit" die Rede. Aber auch aus diesen Stellen ergibt sich nichts in Bezug auf die Notstandsgesetze.
  4. Ich würde vorschlagen, den jeweils aktuellen Stand (oder noch detaillierter: den jetzigen Stand) in dem Artikel "Notstandsverfassung" (oder einem künftigen Artikel "Notstandsverfassung (Deutschland)" zu behandeln).

Löschen[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich in eine Enzyklopädie etwas über Notstandsgesetze wissen will, hab ich normalerweise nicht vor, einen ganzen Roman zu lesen oder ein Examen darüber zu schreiben. Das ganze Ding gehört gelöscht. (nicht signierter Beitrag von 2003:F4:9F3D:5C:C866:EEF2:300E:F136 (Diskussion) 20:12, 20. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Hast du denn konkrete Vorschläge zur Straffung oder willst du nur etwas stänkern? Ich finde den Artikel sehr informativ und freue mich darüber, wie gut er ausgebaut ist. Wenn es allerdings aus deiner Sicht Redundanzen oder Überflüssiges geben sollte, dann sag bitte konkret, wo du solches erkennst. Vielen Dank und beste Grüße --Carl Novator (Diskussion) 20:40, 20. Jan. 2021 (CET)Beantworten
In Zeiten, in denen sich das Informationsniveau und -bedürfnis vieler Menschen über das Twitterformat nicht hinausbewegt, mag es zeitgemäß sein, jeden Text mit mehr als 140 Zeichen als Desinformation anzusehen. Besonders schlimm aber wird es, wenn daraus die Forderung abgeleitet wird, Menschen mit einem differenzierteren Informationsbedürfnis dieses Recht auf eine umfassendere Information durch einen Lösch-/Zensuraufruf vorzuenthalten. Wenn es für den anonymen Löschfan keine zu große Zumutung an Textlänge und Komplexität ist: Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des sciences, des arts et des métiers#Zielsetzung.--Der wilde bernd (Diskussion) 11:56, 21. Jan. 2021 (CET)Beantworten
Habe die an sich grobe und undifferenzierte Intention des Erstkommentators gelesen und bei der Bearbeitung des Artikels etwas verstanden. Habe die langen Gesetzeszitate sinnvoll gekürzt und behutsam gestrafft, wo ich konnte. Denke, die nicht einfache Materie liest sich an manchen Stellen nun etwas flüssiger. Liebe Grüße Michael --poldi50_gra (Diskussion) 23:47, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten