Diskussion:Nulla poena sine culpa

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§ 46 StGB / § 20 StGB[Quelltext bearbeiten]

Eine Konkretiseriung des Grundsatzes nulla poena sine culpa ist nicht nur in § 46 StGB zu finden, sondern auch in § 20 StGB, der das Koinzidenzprinzip beschreibt -> Schuldfähigkeit muss bei Begehung der Tat vorgelegen haben.(nicht signierter Beitrag von 178.203.118.87 (Diskussion) 11:24, 11. Feb. 2011 (CET)) [Beantworten]

In der Initiative von dieser Andrea Geissbühler wird ja nicht wirklich die Abschaffung des Schuldpinzips im eigentlichen Sinn gefordert, sondern nur die Streichung der Regelungen über die Schuldunfähigkeit. Das eine setzt sicher nicht das andere voraus. (nicht signierter Beitrag von 134.100.32.207 (Diskussion) 22:07, 27. Feb. 2012 (CET)) [Beantworten]

Ehescheidung und Schuldprinzip[Quelltext bearbeiten]

Ich war überrascht, dass im Artikel die 1976er Veränderung im Scheidungsrecht überhaupt nicht angeführt wird.

"Die Scheidung wurde zusammen mit der Zivilehe 1875 im Deutschen Reich eingeführt. Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Es besagte, dass die grundsätzlich lebenslang angelegte Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden durfte, und zwar bei schuldhaftem Verhalten eines Ehegatten."

Das ist doch die Sache, an die viele Menschen beim Begriff 'Schuldprinzip' zu allererst denken. Nicht an das abstrakte (und unter dem Vorzeichen der Gehirnforschung zunehmend schwierige) abstrakte Rechtsprinzip, das im vorliegenden Artikel verhandelt wird. Und weil ich schon mal dabei bin noch zwei Anmerkungen: (i) Es stellt sich auch hier wieder mal die Frage, ob die 'Normalbezeichnung' der Artikelname sein sollte oder das Fachsprachliche. (Ein paar Grundsätzlichkeiten zu dieser Frage hier.) (ii) Mein Sprachgefühl + mein Laien-Jura-Verstand sagt mir, dass es zwei Sichtweisen auf die Sache 'Schuldprinzip' gibt. Das eine ist dieses 'Nulla poena...'; das andere ist die privatrechtliche Frage 'Wer hat welchen Anteil am Scheitern / Schaden in der Sache X', von der Ehescheidung (wo dies nicht mehr ermittelt wird, mit teilweise absurden Konsequenzen) bis hin zu Leo Kirch gegen Rolf E. Breuer / Deutsche Bank. Für mich sind das -- rechtsphilosophischer Grundsatz vs. privatrechtlicher Grundsatz -- zwei paar Stiefel. Ich überlasse es aber natürlich den Fachleuten, zu entscheiden, ob beide Überlegungen zu Veränderungen im Artikel führen. --Delabarquera (Diskussion) 09:15, 17. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

1977 wurde das Verschuldensprinzip (hieß nicht: Schuldprinzip, auch wenn man Bezeichnungen wie Schuld oder schuldhaft benutzt) abgeschafft. Schuld ist ein strafrechtlicher Begriff, Verschulden das zivilrechtliche Pendent. Das Verschuldensprinzip ist durch das schuldunabhängige Zerrüttungsprinzip abgelöst worden. --Stephan Klage (Diskussion) 21:43, 22. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]
Mir war die Bezeichnung Schuldprinzip auch nur für den strafrechtlichen/verfassungsrechtlichen Grundsatz bekannt, aber das in West-Deutschland mit Wirkung ab 1977 abgeschaffte Prinzip der Scheidung nach Verschulden (Verschuldensprizip) wurde offenbar jedenfalls in der Laiensprache auch so genannt, vgl.
--Pistazienfresser (Diskussion) 22:54, 22. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]