Diskussion:Oberster Gerichtshof für die Britische Zone

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Orik in Abschnitt der OGH war vor allem für NS-Verbrechen
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Quellen[Quelltext bearbeiten]

Ja, ich weiß, aber ich hab keine Zeit jetzt zum formatieren. ggf. abends --Feliks 15:52, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

OGH vs. BGH[Quelltext bearbeiten]

Mit diesen beiden Änderungen wurde von Zipfelheiner dieser eine Edit von Feliks gelöscht. Hinsichtlich der unbelegten Theoriefindung ist auf den Nachweis in der Begründungszeile zu verweisen (http://books.google.de/books?id=bhD8l7DhvWwC&pg=PA295&dq=Oberster+Gerichtshof+f%C3%BCr+die+Britische+Zone&hl=de#v=onepage&q=Gerichtshof%20f%C3%BCr%20die%20Britische%20Zone&f=false) Zum inhaltlicher Unsinn: In toto würde ich diesen Satz nicht unterschreiben: „In den 1950er- und frühren 1960er-Jahren vertrat der BGH naturrechtliche Positionen und lehnte den Rechtspositivismus ab.“. Nach meinem Dafürhalten war Feliks' Einfügung richtig.--Wiguläus (Diskussion) 09:58, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten

  • M.E. gehört ein Beleg - auch wenn das zulässig ist - jedenfalls im Regelfall in eine Fußnote und nicht in die Zusammenfassungszeile. Der richtige Beleg würde bei einem Buch auch so lauten, dass Autor, Titel, Erscheinungsjahr (am Besten auch ISBN) sowie Seitenzahl des Buchs angegeben werden und nicht eine Fundstelle bei google books
  • Sowohl der BGH als auch sein Präsident Hermann Weinkauff (und auch das Bundesverfassungsgericht) haben sich in den 1950 Jahren und bis in die 1960er Jahre hinein immer wieder zur Anerkennung von Naturrecht bekannt und sich gegen den Rechtspositivismus gewandt. Die populäre Abneigung gegen den Rechtspositivmus, die sich auch in der von mir gelöschten Bearbeitung wiederspiegelt, verkennt, dass zum einen die bedeutendsten Denker des Rechtspositivmus (etwas Gustav Radbruch und Hans Kelsen) Demokraten und Antifaschisten waren, während Nazi-Juristen wie Karl Larenz und Carl Schmitt typische naturrechtliche Denkfiguren gebrauchten, und dass zum anderen der Rechtspositivismus eine rationale (und damit zur liberalen Demokratie passende) Rechtstheorie ist, im Unterschied zum Irrationalismus der Naturrechtslehren. Die Bewältigung der NS-Justizverbrechen durch den BGH war, wie heute allgemein anerkannt ist, völlig unzureichend. Am Rechtspositivmus hat das aber bestimmt nicht gelegen.
--Zipfelheiner (Diskussion) 12:20, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Da ist bekannt, was du schreibst. Aber so einfach ist es dann doch auch wieder nicht: Günter Hirsch zum Huppenkothen-Fall: „Damit wandte sich der Bundesgerichtshof explizit von der "Radbruchschen Formel" ab, nach der das positive Recht nicht anzuwenden ist, wenn es in so unerträglichem Maße der Gerechtigkeit widerspricht, "dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat.“" Darum hat's das NS-AufhG 98 gebraucht. Dieter Schwab Naturrecht als Norm nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“, in Markus Löhnig (Hrsg.): Zwischenzeit - Rechtsgeschichte der Besatzungsjahre, S. 237: „Für den Versuch einer positivrechtlichen Verankerung von naturrechtlichen Aussagen gibt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone in Strafsachen vom 15.11.1949 ein treffendes Beispiel...“ (PDF) und Hinrich Rüping: Politische und rechtliche Schuld nach Systemumbrüchen im Europa des 20. Jahrhunderts, 2006, S. 9: „Zur Begründung des unbedingten Vorsatzes bei der Rechtsbeugung BGH, Entscheidungen in. Strafsachen [BGHSt] 10, 295, 298 sowie zur Anwendung des der Kategorien von Täterschaft und Teilnahme auf NS-Taten BGHSt 8, 393, 397f. zur Kritik nur Hoffmann, S. 285, Greve, S. 186. Zur Annahme „gesetzlichen Unrechts" im Sinne der Radbruchschen Formel etwa das Urteil des BGH im Huppenkothen-Prozeß v. 12. 2. 1952 (Justiz und NS—Verbrechen, Bd. 13, Nr. 420, S. 325, 331 f.), weiter BGHSt 2, 234, 237; 3, 357, 362 (weitergeführt für DDR-Regierungskriminalität in BGHSt 40,. 272, 276); BGH, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1968, 1339, 1340 stellt im Rehse-Prozeß ausschließlich auf die normative Lage ab, die Richter seien auch damals nach 131 GVG unabhängig gewesen.“(PDF) Nach 1955 ist die Naturrechtswelle abgebbt. Da ist Weinkauff: „Der Naturrechtsgedanke in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“, NJW 1960, S. 1691 etwas irreführend, wenn er sagt die positivistischen BGH-Urteile seien Einzelfälle. Ich bin sicher, dass der Satz, auch wenn er holzschnittartig klingt, dem derzeitigen Stand der überwiegenden Forschung entspricht.--Wiguläus (Diskussion) 13:49, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten
„...höheres oder ungeschriebens Recht ... ist oft doch mehr ein Lippenbekenntnis als eine Herzenssache. Denn in den problematischen Strafrechtsfällen hat dies kaum oder keine Konsequenzen“ Günter Spendel: Rechtspositivismus und Strafjustiz nach 1945, JZ 1987, S. 583. Ich seh ja, dass der Wechsel nach 1990 in den Mauerschützenprozessen mE zumindest fragwürdig war, aber Horstkotte in die Reihe mit Larenz und Schmitt zu stellen ... weiß nicht recht. Wie wärs damit, dass der OGH in der Strafverfolgung von NS-Verbrechen ernst machte, während sich der BGH sich der Verfolgung eher verweigerte. Damit wär allen gedient. Es ist nicht so hoch aufgehängt, sondern beschreibt nur die Praxis.--Wiguläus (Diskussion) 18:37, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten

der OGH war vor allem für NS-Verbrechen[Quelltext bearbeiten]

von Deutschen an Deutschen vor dem 1. September 1939 zuständig. Das werde ich in den nächsten Tagen auf Grundlage des Buches von Wogersien einarbeiten. --Orik (Diskussion) 00:22, 18. Mai 2014 (CEST)Beantworten