Diskussion:Oberstudienrat (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Lämpel in Abschnitt Funktionsstelle und Klassenleitung
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Funktionsstelle und Klassenleitung[Quelltext bearbeiten]

"obwohl sie das der Sache nach ist." bedarf nach m.M. einer Spezifikation, Erklärung; eines Beleges!

--172.94.101.10 22:05, 9. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Meiner Meinung nach nicht, weil selbstverstaendlich (Ergaenzung war damals von mir). Definition von "Funktionsstelle" ist "das Wahrnehmen einer gewissen Verantwortung, leitender Art, die ueber das Unterrichten allein hinausgeht", eben einer Funktion (die Funktionsstelle heisst Funktionsstelle, weil sie mit einer Funktion verbunden ist, die Bezeichnung ist ja kein Hexenwerk, sondern heisst einfach das, was sie heisst). Nun trifft exakt das offensichtlich auf den Klassleiter zu (solange er es ist); daran kann es keinen Zweifel geben. Klassleiter sein wird aber nicht als Funktionsstelle gezaehlt, sonst haette ueber zwei oder drei Schuljahre verteilt eben praktisch jeder Lehrer eine Funktionsstelle.--131.159.76.38 19:42, 7. Feb. 2018 (CET)Beantworten
In der Tat wird die Klassenleitung als selbstverständliche Aufgabe von Lehrkräften verstanden und ausgeübt. Ich habe im Rahmen meiner heutigen Überarbeitung daher mal zumindest einen Konjunktiv eingefügt. Gruß, --Lämpel schnacken 20:12, 7. Feb. 2018 (CET)Beantworten
>Die Stelle des Klassenlehrers gilt dagegen nicht als Funktionsstelle, selbst wenn sie das der Sache nach wäre.< Also das stimmt definitiv nicht. Entweder etwas ist eine Funktionsstelle oder eben nicht, dies wird von der jeweils obersten Dienstbehörde eines Landes definiert. Z.B. gibt es in Bayern Funktionsstellen, wie die Leitung der Schulbibliothek, welche eine offizielle Funktion darstellt, aber nicht beförderungsrelevant ist. Hingegen wäre die Fachbetreuung eines größeren Faches beförderungsrelevant. Klassleitung ist keine Funktion! Es ist eine außerunterrichtliche Aufgabe, die jeder Lehrer wahrnehmen muss; hier wird nicht nach Leistung, Eignung und Befähigung in einem Konkurrentenauswahlverfahren, auf welches man sich explizit bewerben muss, entschieden. Jeder Gymnasiallehrer ist durch seine Lehrbefähigung (in Bayern 2. Staatsexamen) dazu befähigt am Gymnasium die Aufgaben eines Klassleiters wahrzunehmen. Eine Funktion ist des deshalb noch lange nicht! Analog an allen anderen Schularten.

Ich hab den Absatz zu Bayern überarbeitet.

Lautet nun: "In Bayern stellt die Ernennung zum Oberstudienrat sowohl an Gymnasien als auch an beruflichen Schulen bis heute eine funktionslose Beförderung dar; dabei handelt es sich aber um keine Regelbeförderung, da eine Beförderung mit einer schlechten Beurteilung ausgeschlossen ist; ein Anrecht auf eine Beförderung nach A 14 gibt es nach dem Bayerischen Leistungslaufbahngesetz (LlbG) nicht.. Die entsprechende Bezeichnung für unbefristet angestellte Lehrer lautet in Bayern Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis (OStR i. BV)."

Der Eintrag enthielt zwei Fehler: 1. Sprach man von einer Regelbeförderung. Dies ist aber für das "neue Dienstrecht" falsch. Mit den zwei letzten Prädikaten von sieben in der Beurteilung, ist eine Beförderung ausgeschlossen. Nach Art. 62 LlbG gibt es sogar mit der schlechtesten Note einen Stufenstopp. Aber selbst mit besseren Noten als den letzten beiden wird man nicht automatisch nach A 14 befördert. Die Beförderung hängt von den freien Stellen im Haushalt ab. Für A 14 sind wesentlich weniger Stellen als für A 13 vorgesehen. Beamte im Statusamt A 13 konkurrieren also um die Beförderung nach A 14. Hier wird dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. Mit einer Regelbeförderung (altes Dienstrecht) hat dies nichts mehr zu tun. 2. Angestellte Lehrer können auf Antrag den Titel Studienrat i.BV. oder Oberstudienrat i.BV. erhalten; allerdings nur dann, wenn sie unbefristet sind und wenn sie über ein gültiges, Zweites Staatsexamen verfügen. Befristet Angestellte und unbefristet Angestellte ohne Lehrerlaubnis erhalten keinen solchen Titel.

Zahlreiche Ungenauigkeiten / Fehler[Quelltext bearbeiten]

An diesem Artikel stimmt einiges nicht. Zum Beispiel dürfen in BW maximal 50% der A14-Stellen ausgeschrieben werden, der Rest ist Regelbeförderung. Es gibt (auch von den Regierungspräsidien) z.T. erhebliche Kritik an grob fehlerhaften (zu guten/zu schlechten) dienstlichen Beurteilungen - unfähige Lehrer werden befördert, gute dagegen nicht.

Lt. einer aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung der Universität Freiburg flüchten gerade engagierte (nicht: faule!) Lehrer in die innere Kündigung, wenn sie über Jahre wegen unzutreffender dienstlicher Beurteilung (s.o.) trotz überdurchschnittlichen Engagements nicht befördert wurden. (Quellen: Badische Zeitung Freiburg, Frankfurter Rundschau, Unispiegel Heidelberg).