Diskussion:Obliegenheit

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Zitat aus der derzeitigen Version:

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils des mit des Betroffenen hindert. Im Gegensatz dazu führt die Nichteinhaltung einer Pflicht zu einem Nachteil des Betroffenen.

  1. "des mit des Betroffenen"?
  2. Versteh ich das richtig, dass man in der Rechtswissenschaft zwischen Vorteil, Nachteil und irgend etwas dazwischen unterscheidet (also weder Vor- noch Nachteil... Zwischenteil?... Keinteil?)

Danke, --Abdull 16:28, 10. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]


Obliegenheit vs. Pflicht[Quelltext bearbeiten]

Die Einleitung ist mißverständlich, da sie den Eindruck erweckt, daß sich Obliegenheit und Pflicht gegenseitig ausschließen. Demnach wäre die Ausdrucksform "obliegt die Pflicht" ein Widerspruch in sich. Diese Formulierung ist allerdings durchaus gängig (> 4000 Google-Treffer). --DJ 09:08, 24. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

Völlig korrekt. Daher sind Obliegenheiten auch eher Nebenpflichten und vertragliche Leistungsansprüche, Hauptpflichten - ganz sicher aber beide: Pflichten!--Stephan Klage 23:55, 20. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Abschnitt Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten ..."

Das ist so nicht richtig, denn das SGB kennt keine "Obliegenheiten", und nennt auch nichts so. Die sogenannten Obliegenheiten im Sozialrecht sind vielmehr ein Konstrukt von Juristen (Achtung, ich habe das Fach selber studiert, weiß also, worüber ich rede), um zu verschleiern, daß zum Beispiel die sogenannten "Sanktionen" des SGB II in Wahrheit Geldstrafen sind. Drastische Strafen von 10, 30, oder sogar 100 Prozent des "Monatseinkommens", wie sie in jedem anderen Rechtsbereich (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht) ganz klar als rechtswidrig erkannt würden. Zudem kommen diese Strafen so zustande, daß ein Möchtegern-Amt (ja, ich meine das so) Richter und Vollstrecker zugleich ist. Dies ist zusätzlich eine Mißachtung des Gewaltenteilungsprinzips, wie es das Grundgesetz vorsieht.

Um also diesen Zusammenhang zu verschleiern, und eine drastische Geldstrafe nicht Geldstrafe nennen zu müssen, wurden die "Obliegenheiten", die es auf dem Gebiet des Vertragsrechts zweifellos gibt, für das Sozialrecht sozusagen neu erfunden. Ein Zwang (Pflicht zum Erscheinen beim "Amt", sonst weniger Geld, zwangsweise Bewerbung, sonst weniger Geld, etc.) wird hiermit in eine freiwillige Entscheidung umdefiniert, um die Folgen (Zwangswirkung und Geldstrafe) als quasi selbstgewählt erscheinen zu lassen.

Das geht jedoch schon deswegen zumindest im Bereich der Grundsicherungsleistungen (Hartz4) fehl, weil es sich hierbei anders als im Bereich des Arbeitslosengeldes I nicht um eine Versicherungsleistung handelt, sondern um einen grundrechtlich begründeten absoluten Anspruch, der gemäß dem Regelsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts seitens des Staates in jedem Fall einzulösen ist. Da läßt sich nichts durch den Hilfeempfänger pseudo-vertragsrechtlich abdingen. Außerdem ist es völlig daneben, ein Sozialrechtsverhältnis zu einem Vertragsverhältnis zu machen, es sein denn, man geift ganz tief in die Mottenkiste des Naturrechts. Das wiederspricht jedoch völlig dem unsere Verfassung konstituierenden demokratischen Staatsverständnis. CJB (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.150 (Diskussion) 12:01, 27. Feb. 2013 (CET)) ................................... Obliegenheit - problematische Verlinkung zur Seite in Englisch[Beantworten]

Die deutschsprachige Wikipedia-Darstellung zur "Obliegenheit" ist derzeit verknüpft mit einer Wikipediaseite in Englisch, die sich mit der "Obligation" befaßt.

Diese Verknüpfung dürfte m.E. - jedenfalls so - nicht korrekt sein. Der altbekannte Begriff der Obligation ist in die Sprache des BGB (Deutschland) nicht aufgenommen worden, findet sich jedoch im Sprachgebrauch des ZGB (Schweiz) bzw. des Schweizerischen Obligationenrechts. Gemeint ist, soweit hier von Interesse, die schuldrechtliche Verpflichtung bzw., im Falle des Obligationenrechts, das Schuldrecht. Wenn hingegen im deutschsprachigen Raum, insbesondere, aber nicht nur, im deutschen VVG von "Obliegenheiten" die Rede ist, dann sind damit keineswegs schlechthin "Obligationen" gemeint und eine korrekte Übersetzung des deutschen Rechtsbegriffes "Obliegenheit" in die englische Rechtssprache kann nicht mit dem englischen Rechtsbegriff "obligation" vorgenommen werden. Das Wort Obliegenheit - bzw. das Verb obliegen / liegt ob - ist in seinen Wurzeln übrigens bereits im Althochdeutschen nachweisbar. Von den ursprünglich 5 Bedeutungen sind heute, wie etwa dem Grimmschen Wörterbuch zu entnehmen ist, praktisch nur noch 2 in der Nutzung. Eine davon ist die uns hier beschäftigende. Wenn man Obliegenheiten in der an dieser Stelle interessierenden Bedeutung rechtlich als Rechtspflichten, zumeist - nicht immer - dabei als rechtliche Nebenpflichten einordnet, so ist demgegenüber der Terminus "Obligation" im Sinne eines Oberbegriffs einzuordnen, der deutsche Terminus "Obliegenheit" hingegen als ein klassifizierender Begriff für eine bestimmte Art von Obligationen bzw. Rechtspflichten dem Oberbegriff unterzuordnen.

Ob der englischsprachige Wikipedia-Artikel "Obligation" sich in Zukunft einmal mit dieser speziellen Art von Rechtspflichten befassen wird oder sogar ein eigener Artikel zu dieser speziellen Art von Rechtsphänomen in Englisch zur Veröffentlichung in der Wikipedia kommt, das hängt natürlich von den dortigen Autoren ab. Im Augenblick jedoch führt die schlichte Verweisung von der hiesigen deutschsprachigen Seite "Obliegenheit" zur englischsprachigen Seite "Obligation" jedenfalls am Problem vorbei und damit in die falsche Richtung. Ich schlage deshalb vor derzeit hier von der Verweisung zur englischsprachigen Seite "Obligation" Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried (nicht signierter Beitrag von 84.135.75.233 (Diskussion) 06:29, 18. Jul 2013 (CEST))