Diskussion:Ordnungsmittel

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Und in Österreich?
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Widerspruch betreffend maximale Dauer der Ordnungshaft[Quelltext bearbeiten]

„Ordnungshaft (...) kann von 1 Tag bis zu 6 Wochen verhängt werden (Artikel 6 Absatz 2 EGStGB).

(...) In Deutschland kann die Ordnungshaft bis zu 6 Monate betragen.“

Im Artikel wird die Ordnungshaft einmal mit einem Tag bis sechs Wochen angegeben und einmal mit einer Dauer von bis zu einem halben Jahr?!?!

Richtigstellung? Kennt sich da jemand aus?

Zitat eingefügt. --Zitronfalda 13:24, 27. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Kein Widerspruch aber mißverständliche Beschreibung[Quelltext bearbeiten]

So, wie ichs kapiert hab: Im veralteten Sinn "Beugehaft" zur Erzwingung einer Aussage: Artikel 6 Absatz 2 EGStGB ist das Maximum 6 Wochen. Diese kann mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Inhaftierte seine Aussagebereitschaft kund tut.

"Ordnungshaft" im erweiterten Sinne (Nichterbringung von Geldstrafen/Ordnungsgeld, Unentschuldigtes Fehlen etc.) max. 6 Monate. Diese kann mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Inhaftierte die Sanktion erfüllt. Es liegt eine schlechte Formulierung des Artikels vor, die aber besser ein Paragrafenmensch statt mir korrigieren sollte.

Rowan

Widersprüchliche Fristen[Quelltext bearbeiten]

Vereinfacht gesagt ist es so, daß das GVG für alle gerichtlichen Verfahren gilt, das EGStGB ausschließlich für Strafverfahren. Daher resultiert auch die unterschiedliche Frist; im Zivilprozeß herrscht die Parteihoheit, d.h. die Streitenden haben die Wahl über Art und Weise der Führung des Prozesses, während im Strafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz (vollständige Ermittlung des Sachverhalts durch Behörden) und regelmäßig auch das Offizialprinzip (Einleitung der Ermittlungen von Amts wegen / gesetzlicher Zwang zur Verfolgung von Straftaten)gilt.

Aus diesem Grund kann die Ordnungs- oder Beugehaft im Strafrecht länger ausfallen, da die StPO (von Ausnahmen einmal abgesehen) einen Aussagezwang kennt.

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Ich denke, daß der Artikel so in der Form ganz in Ordnung ist. Vielleicht noch an den Autor die Bitte ihn etwas anders zu strukturieren, da das GVG die Grundform und ZPO / StPO die Sonderregelungen darstellen.

Der Baustein war über ein Jahr alt. In dieser Zeit wurde der Artikel signifikant verbessert, wobei es schön wäre, wenn noch jemand sachkundiges noch eine Einleitung schreiben würde. Aber fürs erste fliegt er raus. Gruß--Der ohne Benutzername 17:06, 15. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Beugehaft = Folter?[Quelltext bearbeiten]

Inwiefern entspricht Beugehaft und Zwangshaft eigentlich der Definition von Folter? Immerhin geht es ja darum, Aussagen durch die Androhung von Nachteilen herbeizuführen, nicht aber um Bestrafung für erwiesene Straftaten. In Guantanamo machen sie das auch, könnte ich jetzt mal ganz flapsig sagen. Psycho-Folter in schwacher Form würde ich das laienhaft nennen. Ich bitte juristisch gebildete Wikipedianer, sich dieser Frage einmal ganz vorurteilsfrei anzunehmen. Vielen Dank. --Scepsis 18:14, 29. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Beugestrafe = Ordnungsmittel?[Quelltext bearbeiten]

Hallo! Ich habe vor kurzem in einer (österreichischen) Zeitung etwas von einer Beugestrafe gelesen. Ist damit das gleiche gemeint wie mit einem Ordnungsmittel, bzw. ist das vielleicht der österreichische oder umgangssprachliche begriff dafür? --Jakov 18:07, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Beugehaft == Erzwingungshaft == Ordnungshaft?[Quelltext bearbeiten]

Beugehaft ist ein Redirect hierher und wird hier unter "Ordnungshaft" erklärt. In Erzwingungshaft wird "Beugehaft" nicht erwähnt. In beiden Artikeln wird sich aber auf § 70 Abs. 2 StPO bezogen. Der entsprechende Paragraph [1] spricht von "Haft zur Erzwingung". --AchimP 12:10, 6. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Nachbarschaftliche Duldung verkehrt erklärt[Quelltext bearbeiten]

Hammerschlagsrecht kann jeder, aber nicht allen beliebigen Personen verweigert werden, ohne Nennung des Grundes, es besteht keine Pflicht einen Nachbarn für eine delegierbare Handwerksleistung, auf das eigene Grundstück zu lassen.(Hausrecht)

Somit wäre die Beugehaft dazu eine Straftat(Freiheitsentzug 1-10 Jahre Haft). Wird einer nicht bekannten Person hingegen das Hammerschlagsrecht verweigert, obwohl diese die nötigen Befugnisse und Fachkenntnis, als auch Anweisungen eines betroffenen Nachbarn hat, die geplanten Umfänge korrekt benennt, kann von einer ordnungswidrigen Weigerung ausgegangen werden.

Gerade Nachbar mit denen ein Streit vorliegt, sollten sich 2 mal überlegen die Privatsphärenrechte zu beugen, da hier auf Gefahr im Verzug, Abhilfe geschaffen werden darf. Also mit Gewalt. Das gilt für unerwünschte Nachbarn weit mehr als für beliebige Fremde, da Gastrecht ein sozialen Konsens und Nießbrauch darstellt.

Repressives Eindringen in Fremde Privatsphären aber schwere Nötigung sind.

Und in Österreich?[Quelltext bearbeiten]

Dort gibt's das auch!

@Benutzer:King Muli 12 - Nach dieser Seite der Regierung von Österreich heißt es dort „Exekutionsmittel“.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:12, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten