Diskussion:Organwalter

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Rechtswissenschaft in Abschnitt Privatrecht
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Organhaftung[Quelltext bearbeiten]

Ohne den Abschnitt gelesen zu haben: allein vom Umfang her liegt es nahe, den Abschnitt auf einen Verweis zu beschränken und ihn inhaltlich beim Lemma Organhaftung aufgehen zu lassen. Ansonsten kommt es zu einer unnötigen Dopplung.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:19, 18. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Privatrecht[Quelltext bearbeiten]

Der Einstieg mit Jellinek bringt das Ganze hier auf ein zu hohes Abstraktionsnievau. Jedenfalls für die Praxis des Normalusers dürfte ein Eingehen auf die Organmitglieder der privatrechtlichen juristischen Personen ein eigenes Lemma verdienen.

Ich verweise nunmehr auf das Lemma Geschäftsführung, da es Überschneidungen gibt, obwohl der Inhalt dort recht konfus ist.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:38, 18. Okt. 2017 (CEST)Beantworten