Diskussion:Pädagogische Freiheit

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Rahmen der pädagogischen Freiheit[Quelltext bearbeiten]

Im Lemma steht: "Die pädagogische Freiheit eines voll ausgebildeten Lehrers darf weder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften noch Konferenzbeschlüsse oder Vorgesetzte unnötig eingeengt werden (vgl. z. B. § 86 hessisches Schulgesetz)." Diesen Satz halte ich so zumindest für missverständlich.

  • Was ist mit "unnötig" gemeint? Wenn damit gemeint ist, dass nur das Notwendigste zu regeln sei (so verstehe ich die Formulierung), dann ist dies falsch. (Nur vorneweg: "die Freiheit von Lehre und Forschung" ist nicht auf den Schulbetrieb anwendbar!) Sehr wohl haben die Ministerien und Konferenzen die Möglichkeit, einen Rahmen zu setzen, innerhalb dessen die pädagogische Freiheit dann gelten kann.
  • Innerhalb der bestehenden Regelungen (Konferenzordnungen regeln u.a. auch, für welche Bereiche die Konferenz zuständig ist) hat der Lehrer einen Ermessensspielraum, den er sachgerecht anwenden muss! Es können aber durchaus bestimmte Unterrichtsmethoden vorgeschrieben werden, so vgl. Bildungsstandards in BW, die auch klare Aussagen zu Unterrichtsformen machen!
  • Das genannte hessische Schulrecht enthält folgende Aussage: "Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen." Dies scheint mir meinen Begründungsgang zu unterstützen und dem Satz im Artikel zu widersprechen. Im Artikel 86 steht ja auch: "Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse" Dieser Satz darf bei der nachfolgenden Aussage bzgl. der unnötigen Einschränkung nicht ausgelassen werden.
  • Folgender Formulierungsvorschlag: Durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Konferenzbeschlüsse wird der Leherin / dem Lehrer ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sie/er eigenverantwortlich tätig ist. --Wangen 15:37, 11. Mär 2006 (CET)


  • Hallo Wangen, danke für deinen Diskussionsbeitrag. Grundlage für den Artikeltext war u.a. § 86 des hess. Schulgesetzes, welches im Auszug hier zitiert wird:

(§ 86 Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. [...])

Ich verstehe in diesem Zusammenhang die Formulierung "nicht unnötig" so, dass sie zwar darauf hinweist, dass sich die p.F. in einem vorgegebenen rechtlichen Rahmen bewegt, dieser jedoch nicht so eng gezogen werden darf, dass keine Ermessensspielräume mehr bei der relativ komplexen Unterrichts- und Erziehungsarbeit bleiben. Auch wenn die PF juristisch wohl überall etwas anders abgegrenzt wird, vermute ich, dass man de facto nirgendwo ohne diesen Spielraum auskommt, weil Schülergruppen oft sehr heterogen sind und es viele Wege zum Erfolg gibt, von denen nur selten 2x der Gleiche der Beste ist. mfg--Oliver s. 17:18, 11. Mär 2006 (CET)

Da sind wir uns inhaltlich einig. Im Artikel selbst steht das aber so verkürzt drin, dass die wichtigen Einschränkungen nicht aufscheinen. Der Begriff der pädagogischen Freiheit wird nach meiner Erfahrung oft missverstanden in dem Sinne dass man dem Lehrer so gut wie keine pädagogischen Vorgaben machen könnte. Am Beispiel BW: Heute müssen die Konferenzen der Schule beschließen, wie die Inhalte verteilt werden, welche Methoden wann eingesetzt werden ... Das bedeutet, dass ein Lehrer in Klasse 5 z.B. in den ersten vier Wochen Gruppenarbeit einführen muss, weil dann ein anderes Fach auf dieser Methode aufbaut (verkürzt ausgedrückt). 1/3 der Stunden werden für ein Schulcurriculum verwendet, das Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz beschließt. Zu dem Schulcurriculum gehören nicht nur Inhalte, sondern auch bestimmte Unterrichtsformen und Erziehungsziele. Im Artikel müsste fürmich deutlich werden, dass einerseits zwar der notwendige Ermessensspielraum gewahrt wird, andererseits aber halt kein Freiraum wie an der Uni existiert. --Wangen 17:34, 11. Mär 2006 (CET)

  • Nun, ich fürchte, es ist nicht so leicht, die Grenzen der PF gerade in den strittigen Bereichen exakt auszuschärfen. Dort müsste man sich letztlich an der gängigen Rechtsprechung orientieren. Wenn du in diesem Bereich kompetent bist, könntest du ja mal ein paar Beispiele mit Rechtsquellen zitieren. Das würde dem Artikel sicher noch gut tun. mfg--Oliver s. 17:54, 11. Mär 2006 (CET)

Dass das schwierig ist, ist keine Frage. In BW steht der Begriff (soweit ich weiß), in keinem Gesetz o.ä.. Wir argumentieren meist mit Ermessensspielraum etc. Eine Negativbeschreibung, was PF nicht ist, ist einfacher, nützt hier aber nichts. Werde also mal nächste Woche schauen, ob ich was Passendes finde. --Wangen 18:14, 11. Mär 2006 (CET)

  • Gute Idee. Übrigens, der zu eurer Situation wohl passendere Artikel "Ermessensspielraum" ist auch noch nicht geschrieben. Wie wärs? :-) mfg --Oliver s. 19:02, 11. Mär 2006 (CET)

p.s. Einen Artikel zu Ermessen gibts doch schon. --Oliver s. 23:24, 15. Mär 2006 (CET)

Entscheidung des BVerG[Quelltext bearbeiten]

Was hat denn die verlinkte Entscheidung mit der Pädagogischen Freiheit zu tun?--HolgerB 18:00, 10. Aug 2006 (CEST)