Diskussion:Packmitteltechnologe

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Änderungsvorschlag für Abschnitt "Ziel der Neuordnung"[Quelltext bearbeiten]

Die Ausbildungsordnung zum Packmitteltechnologen trat im August 2011 in Kraft. Eine inhaltliche Anpassung der Prüfungsregelung der Abschlussprüfung wurde zum 1. April 2019 aufgestellt. [1] Da es nur in den Prüfungsregularien Änderungen gab, und nicht im Ausbildungsrahmenplan oder Rahmenlehrplan, konnte die Änderungsverordnung die bisherige Verordnung ohne Übergangsregelung ablösen.

Mithilfe von Wahlqualifikationen können alle spezifischen Kompetenzen in der Ausbildung abgebildet und so die Bedürfnisse der einzelnen Teilbranchen, aber auch der unterschiedlichen Betriebsgrößen berücksichtigt werden.

Gleichzeitig sind in den Basisqualifikationen die Fertigkeiten und Kenntnisse aufgeführt, die für die Ausbildung berufsprofilgebend sind. Diese sind neutral formuliert, damit sie von allen Ausbildungsbetrieben entsprechend ihrer betrieblichen Spezialisierung interpretiert werden können. Die Berufsbezeichnung soll den technischen Fortschritt bei der Herstellung von Packmitteln widerspiegeln und die Attraktivität für Jugendliche erhöhen.

--HPV EV (Diskussion) 12:14, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschlag für Abschnitt "Abschlussprüfung"[Quelltext bearbeiten]

Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

  • Packmittelproduktion,
  • Auftragsplanung
  • Prozesstechnologie sowie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde. [2]

--HPV EV (Diskussion) 14:46, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschlag für Abschnitt "Auftragsvorbereitung und Managementsysteme"[Quelltext bearbeiten]

Prüfungsbereich Auftragsplanung

Die Prüfungsteilnehmer bearbeiteten in 120 Minuten schriftlich Aufgaben zu folgenden Themengebieten:

  • Kundenorientierte Planung und Dokumentation von Arbeitsprozessen unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben,
  • Planung von Arbeitsschritten unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche,
  • Strukturierung und Auswertung von Maschinendaten sowie anschließende Zusammenstellung und Sicherung der Daten für die Auftragsdokumentation,
  • Planung und Vorbereitung des Einsatzes von Werkzeugen,
  • Berücksichtigung der Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien, sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen,
  • Durchführung prozessbezogener planungsrelevanter Berechnungen. [3]

--HPV EV (Diskussion) 14:54, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Neu: Prüfungsbereich Prozesstechnologie[Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsteilnehmer bearbeiten in 120 Minuten schriftlich Aufgaben zu folgenden Themengebieten:

  • Nutzung von Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess, zu Materialien und Werkzeugen sowie Entwicklung von Problemlösungen,
  • Anwendung von Instrumenten und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses,
  • Überwachung steuerungstechnischer und mechanischer Baugruppen an Maschinen und Anlagen, Gewährleistung des Materialflusses und Überprüfung von Funktionsabläufen,
  • Veranlassung von Maßnahmen zur Instandhaltung sowie Entwicklung von Problemlösungen bei Störungen,
  • Überwachung von Fertigungsanlagen, dabei Interpretation und Dokumentation von produktspezifischen Prozessdaten,
  • Anwendung von Instrumenten und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz,
  • Durchführung prozessbezogener Berechnungen. [4]

--HPV EV (Diskussion) 09:32, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschlag für Abschnitt "Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde"[Quelltext bearbeiten]

Der Prüfungsteilnehmer bearbeitet in 60 Minuten schriftlich Aufgaben. Er weist nach, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Gewichtung der Prüfungsbereiche

Die Prüfungsbereiche werden wie folgt gewichtet:

Prüfungsbereich Gewichtung
Packmittelproduktion 50 Prozent
Auftragsplanung 20 Prozent
Prozesstechnologie 20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

[5]

--HPV EV (Diskussion) 09:41, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschlag für Abschnitt "Bestehensregelung"[Quelltext bearbeiten]

Sowohl im Gesamtergebnis als auch im Prüfungsbereich 1 (Praxis) müssen mindestens "ausreichende Leistungen" erbracht werden. In mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen müssen ebenfalls mindestens "ausreichende Leistungen" erbracht werden. Es ist kein "Ungenügend" erlaubt. Man darf sich nur in einem schriftlichen Prüfungsbereich ein "Mangelhaft" erlauben. In welchem, ist unerheblich. [6]

--HPV EV (Diskussion) 09:44, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschlag für Abschnitt "Mündliche Ergänzungsprüfung"[Quelltext bearbeiten]

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. [7]

--HPV EV (Diskussion) 09:48, 6. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

  1. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  2. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  3. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  4. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  5. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  6. Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 3. April 2018, abgerufen am 7. April 2020.
  7. Druck und Medien ABC. Fachliche Informationen für die Ausbildung in der Druck- und Medienbranche. In: Heft 65, Oktober 2018. Zentral-Fachausschuss Berufsbildung Druck und Medien (ZFA), 1. Oktober 2018, abgerufen am 7. April 2020.