Diskussion:Parlamentär

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 85.181.55.122 in Abschnitt Regelungen außer Haager Landkriegsordnung
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Bewaffnung[Quelltext bearbeiten]

Darf der Parlamentär seine Dienstwaffe mitführen oder nicht? --91.8.149.101 14:48, 4. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Meine laienhafte Meinung dazu: Im Kapitel 3 der Haager Landkriegsordnung steht nichts zur Bewaffnung. Ich nehme daher an, daß es ihm wohl grundsätzlich nicht verboten ist, sich dem Gegner bewaffnet zu nähern. Artikel 33 interpretiere ich so, daß der Gegner ihm die Waffe dann abnehmen dürfte, damit er nicht gewaltsam mit geheimen Informationen seine Rückkehr erzwingen kann. Sollte er seine Waffe benutzen, wäre das ein Verstoß gegen Artikel 34 und er verliert seine Parlamentärsrechte. In jedem Fall ist es vermutlich ratsam, nicht allzu bedrohlich zu wirken, wenn man sich als Parlamentär dem Gegner nähert, um nicht versehentlich doch erschossen zu werden. --85.181.55.122 16:16, 11. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Regelungen außer Haager Landkriegsordnung[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht ja: "Der Status eines Parlamentärs ist unter anderem in der Haager Landkriegsordnung geregelt." Worauf begründet sich das "unter anderem", d.h. welche Vereinbarungen könnten sonst noch im Artikel genannt werden? --85.181.55.122 16:16, 11. Feb. 2017 (CET)Beantworten