Diskussion:Partnerschaft (Rechtsform)

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von *thing goes in Abschnitt Ungereimtheit im Abschnitt "Auflösung"
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Eine Partnerschaftsgesellschaft ist keine juristische Person. Quelle:Handbuch des Sozietätsrechts - Martin Henssler, Michael Streck

Name/Firma[Quelltext bearbeiten]

Der Name muss nicht mehr den Zusatz wie z.B. "Partnerschaft" oder ähnlich haben. Mir sind Eintragungen bekannt, die nur aus den Namen, wie z.B. "Meyer & Schmitz, Rechtsanwälte" bestehen. --Pelz 23:00, 5. Okt 2005 (CEST)

Doch, laut § 2 Abs. 1 PartGG muss entweder "& Partner" oder "Partnerschaft" im Namen enthalten sein. --212.121.144.106 15:25, 26. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Beides richtig. Das Gesetz sagt eindeutig, daß die Gesellschaft einen Zusatz führen muß. Bekannt sind aber Partnerschaften, die trotzdem eingetragen wurden [zB die bekannte Steuerkanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn (www.fgs.de)].

NEIN! Es ist nicht beides richtig! Eine Partnerschaftsgesellschaft muss einen Rechtsformzusatz im Namen führen und kann nicht ohne den erforderlichen Rechtsformzusatz eingetragen werden, § 2 Abs.1 PartGG. Eine solche Eintragung wäre schlicht unrichtig. Die als Beispiel angeführte Partnerschaft ist übrigens mit dem Namen "Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft" unter PR 946 im Partnerschaftsregister bei dem Amtsgericht Essen eingetragen. - D.Werner

Besonderheit[Quelltext bearbeiten]

hier müsste noch hin, dass die berufe sich ähneln müssen d.h. es dürfen sich nicht zahnärzte mit steuerberatern zusammenschließen^^

Rechtsfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die PG ist:

- nicht rechtsfähig, d.h. sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit,

- keine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB,

- zwar namensrechtsfähig, führt aber keine Firma,

- klageberechtigt und verklagbar (§ 7 Abs. 4 PartGG),

- deliktsfähig (§ 31 BGB),

- insolvenzfähig (§ 11 InsO),

- grundbuchfähig, d.h. sie kann unter ihrem Namen Eigentum an Grundstücken erwerben,

- nicht buchführungspflichtig nach HGB.

Quelle: Allgemeine Wirtschaftslehre für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, Bildungsverlag EINS, 7. Auflage, S. 380 (nicht signierter Beitrag von D.Werner (Diskussion | Beiträge) 15:18, 25. Feb. 2009)

Das ist schlicht und einfach falsch. Die Rechtsfähigkeit der PG ergibt sich aus § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB. --Xarorn 21:05, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten
P.S.: Die aktive und passive Prozesslegitimation ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 PartGG --Xarorn 21:16, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Sinn?[Quelltext bearbeiten]

Welchen Sinn hat denn diese Gesellschaft im Gegensatz zu anderen Gesellschaften? Das geht aus dem Artikel nicht hervor. 78.35.211.234 13:10, 22. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Ungereimtheit im Abschnitt "Auflösung"[Quelltext bearbeiten]

Dort steht, dass ein Partner aus der Gesellschaft u.a.

durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners,

ausscheiden soll.

Wo ist dies definiert? Im Gesetzestext steht dazu unmittelbar nichts. Zudem scheint es untypisch, dass ein privater Gläubiger eines Partners dessen Mitgliedschaft in der Partnerschaft einfach beenden kann.--*thing goes (Diskussion) 15:06, 2. Mai 2014 (CEST)Beantworten