Diskussion:Patent/Archiv/2020

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Alpina Malyssa in Abschnitt Ökonomische Analyse - Bekanntgabe
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"... Nutzung untersagen ..."

Schon der zweite Satz ist ungenau: "Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen."

Im Patentgesetz § 9 steht:

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, ...

Das Verbot der Benutzung der Erfindung besteht also durch das Gesetz, ohne dass es notwendig wäre, irgendetwas zu "untersagen". Der potentielle Benutzer der Erfindung muss von sich aus aktiv werden. Er muss recherchieren, ob sein wirtschaftliches Handeln eine patentierte Erfindung benutzen könnte. Damit er das kann, veröffentlicht des Patentamt, in Ausführung des Patentgesetzes, Patentschriften, die jeder beachten muss. Wer bei seiner Recherche fündig wird, muss unaufgefordert den Patentinhaber um Erlaubnis fragen (und ihm dann entsprechende Lizenzgebühr anbieten), wenn er die patentierte Erfindung benutzen will, sonst handelt er gesetzwidrig. Die weitgehenden Rechte des Patentinhabers, der irgendwann von einer gesetzwidrigen Benutzung der Erfindung erfährt, betreffen nicht nur die Zukunft (Stop von Produktion bzw. Import; bei vorsätzlichen (Weiter-)Benutzung ohne Genehmigung auf Antrag des Patentinhabers: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, § 142 PatG) sondern auch die Vergangenheit (Vernichtung der noch vorrätigen Erzeugnisse, Rechnungslegung, Schadenersatz), obwohl für diese Zeit nichts "untersagt" wurde. --Hans35 (Diskussion) 01:30, 3. Feb. 2020 (CET)

Wie wäre es den 1. Absatz in der Einleitung durch den folgenden kursiv gesetzten Text zu ersetzten:
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Es ist eine vom Staat dem Inhaber erteilte ausschließliche aber zeitlich begrenzte Befugnis eine Erfindung zu nutzen. In Deutschland dauert ein Patent § 16 Patentgesetz 20 Jahre.
Übrigens auch in der Schweiz, Österreich und auch für das Europäische Patent gilt eine Patentdauer von 20 Jahren. ArchibaldWagner (Diskussion) 14:05, 3. Feb. 2020 (CET)
Nicht die Befugnis ist zeitlich begrenzt, sondern deren Ausschließlichkeit, das Verbot für die anderen ist zeitlich begrenzt. MfG --Pfeiffer3f (Diskussion) 18:45, 4. Feb. 2020 (CET)
Nun ja in meinem Creifelds Rechtswörterbuch (5. Auflage 1978) steht: "Patent ist die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte ausschließliche, aber zeitlich begrenzte Befugnis eine Erfindung zu benutzen." - mag sein, dass das missverständlich formuliert ist. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass nach Ablauf des Patentes er weiter die Erfindung nutzen kann.
Wie wäre es denn damit: a) Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Es ist ein vom Staat dem Inhaber erteiltes zeitlich begrenztes Recht, dass der Inhaber allein zu gewerbsmäßiger Herstellung, Gebrauch und Veräußerung der Erfindung befugt ist. In Deutschland dauert ein Patent § 16 Patentgesetz 20 Jahre. (nach Creifeld Staatsbürger Taschenbuch)
oder hiermit: b) Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Es ist eine vom Staat dem Inhaber erteiltes zeitlich begrenztes Recht andere von der gewerblichen Nutzung einer Erfindung auszuschließen. In Deutschland dauert ein Patent § 16 Patentgesetz 20 Jahre.
ArchibaldWagner (Diskussion) 22:14, 4. Feb. 2020 (CET)
Die ganz große Betonung muss man beim Creifelds auf die Ausschließlichkeit lesen. PatG § 10 ist klarer: Das Patent „... hat die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist ...“. Es hat nicht die Wirkung, dass es dem Patentinhaber erlaubt ist. Eine Erlaubnis braucht er nicht, denn a priori ist es ja nicht verboten, etwas herzustellen, z. B. einen tollen Flaschenöffner. Überlege Dir, was nach Zeitablauf des Patents ist. Wenn das Patent eine positive Befugnis geben würde, die man ohne Patent nicht hat, würde die Befugnis ja zusammen mit dem ablaufenden Patent erlöschen. Das ist natürlich falsch. Nach Ablauf des Patents dürfen alle den Flaschenöffner herstellen, nicht mehr nur der Patentinhaber. Genauso ist es, wenn gar kein Patent kommt. Auch dann dürfen alle den Flaschenöffner herstellen und brauchen nicht irgendeine Befugnis. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass ein Patent als Erlaubnis für irgendetwas gesehen wird.
Man – auch der Creifelds - kommt immer in Teufels Küche, wenn man geltende Paragraphen in Alltagssprache einigermaßen richtig beschreiben will. Im vorliegenden Fall muss man halt aufpassen, dass nicht eine Erlaubnis als zeitlich begrenzt dargestellt wird (denn die gibt es nicht, weil sie nicht gebraucht wird), sondern die Ausschließlichkeit, das Verbot gegen Dritte gem § 10 PatG.
Mit freundlichen Grüßen --Pfeiffer3f (Diskussion) 18:24, 5. Feb. 2020 (CET)
M.E. sollte hier tatsächlich, wie Pfeiffer3f schreibt, eher auf das Verbot abgestellt bleiben als auf ein positives Recht. Das wird gerade bei sich überlappenden Schutzbereichen transparent: Bei überlappenden Schutzbereichen von unterschiedlichen Patentinhabern darf (ohne Abrede) im Überlappungsbereich keiner von beiden etwas. Die jeweiligen Patente selbst erlauben im Überlappungsbereich für sich genommen nichts - außer natürlich ein Geltendmachen des jeweils bestehenden Verbots (oder ggf. ein Erteilen einer Erlaubnis).
Offen bleibt aber noch immer die – m.E. zutreffende – Anregung von Hans35: das Verbot muss nicht erst geltend gemacht werden, sondern besteht qua Gesetz - also kann sich beispielsweise eine Patentinhaberin sofort rühren, wenn sie eine Patentverletzung feststellt und Schadensersatz für die Vergangenheit verlangen, auch ohne zunächst je etwas zuvor ausdrücklich verboten zu haben (es geht mir jetzt nicht darum, ob das im Einzelfall so sinnvoll ist). Der Unterschied mag vielleicht als kleine Nuance erscheinen, aber andererseits erfordert sie bestimmt auch keine große Umarbeit? --Alpina Malyssa (Diskussion) 23:08, 6. Sep. 2020 (CEST)

Patent als gewerbliches Schutzrecht - Ergänzung?

Wäre es hier eine Betonung des Patents als gewerbliches Schutzrecht sinnvoll? Die Information, dass sich der Patentschutz – in DE etwa nach § 11 Nr. 1 PatG – nicht auf private, nichtgewerblich orientierte Handlungen erstreckt, ist m.E. durchaus eine relevante Abgrenzung, etwa gegenüber dem Urheberrecht, das ja auch private Handlungen erfasst. Dies könnte im Artikel vielleicht noch etwas deutlicher untergebracht werden. Wenn niemand etwas dagegen hat, würde ich hier entsprechend ergänzen... --Alpina Malyssa (Diskussion) 22:20, 6. Sep. 2020 (CEST)

Rechtliche Aspekte - Patentverletzung

Den Satz "Nach deutschem Patentrecht muss die jeweilige Technologie noch im verletzten Bereich erteilt sein" verstehen meiner Auffassung nach nur Experten wirklich - und an die richtet sich der Artikel ja nicht in erster Linie. Ich würde hier eher vorschlagen: "Nach deutschem Patentrecht ist die Handlung nur dann eine Patentverletzung, wenn diese Handlung tatsächlich dem Schutzbereich eines bestehenden Patents unterfällt". "Technologie" wäre hier m.E. missverständlich, da Patente Erfindungen schützen - dass damit eine ganze Technologie abgesichert ist, dürfte eine eher seltene Ausnahme sein. Zudem passt "verletzten Bereich" nicht ganz, da es ja nur dann überhaupt eine Schutzrechtsverletzung gibt, wenn das Schutzrecht insoweit besteht. Ich würde das sprachlich etwas anpassen, wenn hier keine Einwände bestehen. --Alpina Malyssa (Diskussion) 23:12, 6. Sep. 2020 (CEST)

Ökonomische Analyse - Bekanntgabe

Nur als Nachtrag: die Änderung in "spätestens nach Ablauf der Höchstlaufzeit von üblicherweise 20 Jahren" habe ich vor dem Hintergrund vorgenommen, dass Patente die Höchstlaufzeit sehr häufig gar nicht ausreizen, s. z.B. [1]: So spricht eine Prüferin des deutschen Patentamts von einer durchschnittlichen Laufzeit von ca. 12,4 Jahren für 1990 angemeldete Patente, sodass 20 Jahre m.E. nicht typisch sind. --Alpina Malyssa (Diskussion) 10:13, 7. Sep. 2020 (CEST)