Diskussion:Patentanwalt (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Alpina Malyssa in Abschnitt Beratungsrecht der European Patent Attorneys
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Ich finde die Rückänderung von Stahlkocher am 18.09.2004 in Ordnung. Ich bin nicht IP 217....., die sicher auch gute Gründe hatte, aber ich finde den Link nicht lexikagemäß, da man ihn nicht braucht und er nicht neutral sein kann.

Gab es da irgendwelche Rückfragen? -- Stahlkocher 11:00, 19. Sep 2004 (CEST)

Von mir nicht, dachte nur, vielleicht wundert derjenige sich, warum entfernt, deswegen habe ich es kurz erklärt, warum Du es entfernt hast. Observer

stimmt das mit der "schwarzen" Robe mit blauem Besatz.

Meines Wissens ist es eine blaue Robe

Ja, es gibt hierzu eine eigene Verordnung. --Rechercheur 15:32, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Ich habe gerade nochmal in meinen Schrank gesehen: blauer Besatz vorne in der Körpermitte, unterhalb des Kragens hinten und an den beiden Ärmelenden. Viel Spaß weiterhin.

Ich habe die subjektive Wertung "umfangreiche" juristische Ausbildung gestrichen, da es sich um eine subjektive Wertung handelt. Patentanwälte sind auch keine "Juristen". Habe deshalb das Wort gelöscht und stattdessen "Fachleute" eingefügt. Juristen sind solche, die auch eine umfangreiche verfassungsrechtliche Ausbildung haben, mit anderen Worten das Erste Juristische Staatsexamen. Volljuristen haben auch das Zweite Juristische Staatsexamen. Der Titel "Wirtschaftjurist", darf von solchen Fachleuten, die nicht beide juristischen Staatsexamina haben, nur mit dem Zusatz "(FH)" verwendet werden. Dies nur als Hinweis darauf, dass die Verwendung der Begriffe eben nicht beliebig ist, sondern beispielsweise ein Patentanwalt sich rechtswidrig verhielte, würde er sich als Rechtsanwalt oder Jurist bezeichnen, wie auch umgekehrt ein Rechtsanwalt sich nicht als Patentanwalt bezeichnen darf.

natürlich kann sich ein PA als Jurist oder Rechtswissenschaftler bezeichnen, dem steht juristisch nichts im Wege. 87.161.99.229 21:04, 15. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Es ist eine juristische Ausbildung: Hochschulstudium (Universität Hagen) und Referendariat, daher passt die Bezeichnung juristisch besser als rechtlich. --Rechercheur 13:35, 14. Sep. 2007 (CEST)Beantworten


Im Abschnitt Ausbildung steht: "Der Patentanwaltsbewerber muss außerdem an der Fakultät für Rechtswissenschaften der FernUniversität in Hagen ein zweijähriges Fernstudium im Allgemeinen Recht absolvieren oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät das 1. juristische Staatsexamen ablegen, um die erforderlichen juristischen Kenntnisse nachzuweisen." Ist mit den 1. juristischen Staatsexamen die inzwischen sog. "Erste Juristische Prüfung" gemeint? --Mrblue23 00:12, 12. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Postulationsfähig beim BGH?[Quelltext bearbeiten]

"Patentanwälte sind nicht postulationsfähig, das heißt, sie sind nicht berechtigt, Anträge vor ordentlichen Gerichten (mit Ausnahme des BGHs) zu stellen, haben jedoch das Recht Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben. "

Patentanwälte sind selbstverständlich postulationsfähig - außer in Verfahren mit Anwaltszwang, denn sie sind ja keine Rechtsanwälte. Aber vor dem BGH? Da ist auch ein "normaler" Rechtsanwalt nicht postulationsfähig - ein Patentanwalt aber schon? In der Patentanwaltsordnung habe ich dazu nichts gefunden. --Snevern 15:53, 2. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Gemäß §113 PatG dürfen PA's im Verfahren nach §110 PatG vor dem BGH als Vertreter auftreten. Gruß, Dormira 10:13, 16. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Aber nur im Nichtigkeitsberufungsverfahren, nicht bei der Rechtsbeschwerde! -- Roadrunner4a 19:21, 17. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Die derzeitige Abgrenzung, "Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten [nur] Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben" (Einschub von mir) passt m. E. nun noch nicht so ganz - schließlich ist doch auch das Bundespatentgericht ein ordentliches Gericht (mit dem BGH als letzter Instanz) (https://www.dpma.de/service/glossar/a-d/index.html, Eintrag "Bundespatentgericht") und nach dem vorhergehenden Satz im Artikel geradezu ein Vertretungsschwerpunkt von Patentanwälten. Dort dürfen Patentanwälte aber meist durchaus allein vertreten und sind in ihrem Vertretungsschwerpunkt regelmäßig postulationsfähig. M. E. grenzt daher "ordentliches Gericht" nicht geeignet ab - der gewerbliche Rechtsschutz ist doch schließlich Teil des Zivilrechts. Würde sich hier nicht eher eine Fokussierung auf wichtige Verfahrensarten anbieten, die eine Vertretung durch Rechtsanwälte erfordern? Etwa die Vertretung vor Patentstreitkammern?--Alpina Malyssa (Diskussion) 22:55, 18. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Beratungsrecht der European Patent Attorneys[Quelltext bearbeiten]

Der Satz "Wie weit das Beratungsrecht der zugelassenen Vertreter geht, ist nicht geklärt" scheint mir selbst der Klärung zu bedürfen: Beim Rechtsdienstleistungsgesetz handelt es sich doch um ein Tätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt - entweder ist die Rechtsberatung den European Patent Attorneys auf gesetzlicher Grundlage ausdrücklich erlaubt oder aber die Rechtsberatung ist ihnen andernfalls nicht erlaubt. Das EPÜ zumindest erlaubt ausdrücklich allein die Vertretung. Insofern - woraus leitete sich denn ein Beratungsrecht ab? M. E. würde sich erst dann die Frage nach dessen Reichweite stellen. Ich konnte dazu nichts auffinden, was hier auf eine offene Frage hindeutet. Dass ich nichts finde, muss aber natürlich nichts heißen, daher: gibt es denn hierzu Quellen o. ä., die überhaupt ein Beratungsrecht von European Patent Attorneys erkennen oder dessen Reichweite als offene Frage darstellen? Ohne jede Quelle klingt das für mich – wenn auch zugegebenermaßen subtil :-) – nach Theoriefindung --Alpina Malyssa (Diskussion) 08:05, 19. Aug. 2020 (CEST)Beantworten