Diskussion:Peius

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Irrwitz in Abschnitt Schuldrechtsmodernisierung
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Schuldrechtsmodernisierung[Quelltext bearbeiten]

"Peius ist ein Begriff des Gewährleistungsrechts innerhalb der Vertragserfüllung. Hat jemand (etwa bei einem Gattungskauf) den richtigen, aber mangelbehafteten Gegenstand geliefert, spricht man vom peius. Bei Lieferung eines peius stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte der § 434 III, § 437 ff. BGB zu, nicht mehr allerdings der Anspruch auf Lieferung des Kaufgegenstandes, da dieser mit der Lieferung des peius durch Erfüllung untergegangen ist."
Dies war die Rechtslage bis zur Schuldrechtsmodernisierung, im Rahmen dieser wurde jedoch die Mangelfreiheit im § 433 I S.2 BGB als Hauptleistungspflicht aufgenommen. Seither geht ein Anspruch durch die Leistung des peius gerade nicht mehr durch Erfüllung gem. § 362 BGB unter, er wird vielmehr in einen Anspruch auf Nachterfüllung gem. § 434, § 437 Nr.1, § 439 I BGB gewandelt und besteht als solcher fort.
--Irrwitz (Diskussion) 10:23, 6. Jun. 2014 (CEST)Beantworten