Diskussion:Pennyauktion

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Quellen sind überarbeitungswürdig[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mal ein paar Kleinigkeiten korrigiert. Zwei Quellen sind jedoch noch immer problematisch:

  • Die Referenz (2) via Google Books zu "American agriculture: a brief history von R. Douglas Hurt" funktioniert nicht.
  • Die Referenz (4) "Artikel von Mark Gimein vom 12.Juli 2009, Washington Post" erläutert nicht den Text auf den sie sich bezieht.

Insgesamt gefällt mir der Artikel nicht besonders. Sätze wie der Folgende

"In den USA existieren zwei Zusammenschlüsse größerer Pennyauktion-Seiten – Entertainment Auctions Association (EAA) und Penny Auctions Merchants Association (PAMA), die den Gesamtgewinn des Fachgebietes in 3 Milliarden US-Dollar bewerten"

sind doch etwas sperrig. -- Betateschter (Diskussion) 21:02, 9. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

juristische Spitzfindigkeiten helfen nicht bei der sachlichen Einschätzung, um was es hier eigentlich geht.[Quelltext bearbeiten]

ich weiss auch dass da zusätzlich stehen könnte: Abs. 36: "Die Untersagungsverfügung erweist sich allerdings als ermessensfehlerhaft." und Abs. 41: "insgesamt als rechtswidrig. Da sie die Klägerin in ihren Rechten ... verletzt, ist sie ... aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)."[1] Aber das versteht kaum jemand und hat mit der Sachlage nicht viel zu tun sondern nur mit juristischen Unzulänglichkeiten. Ich erlaube mir darum, das wieder zu löschen.--Caumasee (Diskussion) 21:48, 28. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

  1. Countdown Auktion ist verbotenes Glücksspiel