Diskussion:Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Erinnerung[Quelltext bearbeiten]

Im Text heißt es: Als Vollstreckungsmaßnahme kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angefochten werden. [...]. Das ist grundsätzlich richtig, gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung des RPfl nach Anhörung des Schuldners ergangen ist, z.B. im (eher seltenen) Fall des § 850b III. Dann ist zumindest für den angehörten Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, vgl. Musielak 5. Aufl. 2007, § 850b Rn 14. Das ist sicherlich eine seltene Ausnahme, aber exakter wäre:

Als Vollstreckungsmaßnahme kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss -von wenigen Ausnahmen abgesehen- mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angefochten werden. [...].

Hat jemand etwas gegen diese Änderung oder eine bessere Formulierung?


Nö, von meiner Seite keine Einwände. Vielleicht macht es Sinn, an den betreffenden Absatz noch die Erklärung für die Ausnahme anzuhängen.

[...] Ist die Entscheidung durch den Rechtspfleger nach der Anhörung des Schuldners ergangen, ist für diesen Schuldner nicht die Erinnerung das zulässige Rechtsmittel, sondern die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. [...]

Wenn ich das noch anmerken darf ... setz bitte vor und hinter die Gedankenstriche jeweils ein Leerzeichen und sei so nett und unterzeichne deine Postings mit 2 Bindestrichen und 4 Tilden. Das System setzt dann automatisch deinen Namen und dein Datum ein. Das macht das Auffinden deines Postings einfacher. Danke! Gruß --Pe-sa 18:50, 31. Mär. 2008 (CEST)Beantworten


So, ich hab das nun geändert. Hoffentlich auch der Form entsprechend. Ich bin da nicht so firm, deshalb fehlte hier leider auch meine Unterschrift. Was Tilden sind, weiß ich leider nicht. Weder der Journalist, noch die Stadt in Nebraska werden gemeint sein. Ich versuche es mal mit diesen Icons oben für Deppen wie mich. --Godendorff 10:25, 7. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Siehe Tilde. ;-) --Bubo 17:04, 8. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Danke Godendorff ... wir waren alle mal neu hier - also sei mutig. Ich habe auch nicht immer alles auf der Pfanne, aber es gibt nette Leute die helfen gern ... Bubo zum Beispiel. Gruß --Pe-sa 22:41, 12. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 12:55, 9. Feb 2006 (CET)

Erledigt. --Bubo 19:23, 9. Feb 2006 (CET)

Öffentliches Recht[Quelltext bearbeiten]

Im öffentlichen Recht muss es korrekt heißen "Pfändungs- und Einziehungsverfügung", da im öffentlichen Recht die Vollstreckungsbehörde nicht nur die Aufgaben des Gerichtes wahrnimmt, sondern auch die Rechte des Gläubigers, d.h. die Vollstreckungsbehörde zieht die gepfändete Forderung auch gleich selbst ein. Ich habe mir erlaubt, das zu korrigieren und werde in der nächsten Zeit einen Artikel zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung verfassen. Gruß -Pe-sa 15:40, 6. Jul 2006 (CEST)

Hallo Pe-sa, wenn du dankenswerterweise etwas zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung verfasst, integriere es doch besser hier in den entsprehchenden Abschnitt --Badenserbub 08:48, 29. Aug 2006 (CEST)

Hallo Badenserbub, mit "hier" meinst du wahrscheinlich, man sollte es mit unter den Artikel zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss packen. Ehrlich gesagt halte ich nichts davon, beides miteinander zu vermischen da es eben nicht in "einen Topf" gehört. Damit auch der nicht juristisch gebildete Leser auf Anhieb erkennen kann, dass hier zwei unterschiedliche Dinge gemeint sind, halte ich eine Trennung der Artikel mit einem jeweiligen Verweis für besser. Immerhin gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten die vor allem für die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht gerade unwichtig sind. Außerdem steht bei der Pfändungs- und Einziehungssverfügung einiges an Text. Aber Danke für deine Anregung. --Pe-sa 23:05, 29. Aug 2006 (CEST)

Ich habe mich hier dazu auch geäußert. Wir dürften in unseren Meinungen übereinstimmen. --Pelz 23:31, 29. Aug 2006 (CEST)
Ich auch. Es sollte bei getrennten Artikeln bleiben. --Bubo 19:51, 30. Aug 2006 (CEST)

Überweisung - wirklich "Verwechslungsgefahr"?[Quelltext bearbeiten]

Also es geht doch um die Realisierung der Forderungen. Und natürlich WERDEN dem Gläubiger diese Geldmittel auf sein Bankkonto "überwiesen"; somit ist diese Überweisung doch irgendwie auch eine Banküberweisung, bzw. der Begriff rührt von dort her. Oder doch nicht? -andy 194.138.39.140 14:22, 14. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich komme da bei deiner Frage jetzt nicht ganz mit. Worauf zielst du ab? Auf den Unterschied zwischen Überweisung und Einziehung? Gruß --Pe-sa 22:01, 19. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Banküberweisung: Eher "oder doch nicht" ;-) --Bubo 23:22, 19. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ähm ... Überweisung = Banküberweisung? Nicht wirklich, da gebe ich dir Recht Bubo --Pe-sa 08:47, 21. Sep. 2007 (CEST)Beantworten


Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:36, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten