Diskussion:Platzverweis

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:E9:6F20:C800:707B:D8D7:D0F0:BB3F in Abschnitt Absatz Grundrechtseinschränkung
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Änderungen am Artikel[Quelltext bearbeiten]

Hallo Matt1971,

leider fand ich deine Änderungen eher kontraproduktiv. Daher habe ich erst einmal einen Revert gemacht. Sicherheitswacht scheint eine spezifische Sache von Bayern zu sein, sollte also hier allgemein nicht auftauchen. Auch das mit dem Ortsverbot habe ich nicht ganz durchschaut, was gemeint sein soll. Vielleicht wird hier auch zu sehr auf das unterschiedliche jeweilige Landesrecht eingegangen? Nochwas: Links sollte man nur einmal setzen (Grundgesetz), vielleicht hast du das übersehen, und Fußball heißt es weiterhin, denn das ß wurde nicht abgeschafft.

--PeterBonn 15:20, 27. Jan 2005 (CET)

Hallo Matt1971,

mit deinen jetzigen Änderungen stimme ich weitgehend überein, vor allem wurden die unseriösen Angaben (mit den Punks, dem Überwachungsstaat etc) rausgenommen. Jedoch wüsste ich gern noch die Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot (bei Verhängung durch die Gemeinde) - im Polizeigesetz ist zumindest in NRW dazu nichts angegeben (kann es ja auch nicht - es ist ja das Polizei- und nicht das Gemeindegesetz.) --PeterBonn 15:25, 29. Jan 2005 (CET)

  • Der Zusammenhang zwischen Platzverweis und weitergehenden Maßnahmen muss klarer dargestellt werden. Ist zB ein Platzverweis bezogen auf eine Stadt/Gemeinde/Landkreis möglich? und wo ist die Ober-Grenze? Wohl kaum beim Bundesland...
  • Muss ein Platzverbot schriftlich erfolgen? Andernfalls ist man ja als Betroffener in Beweisnot, für welchen Bereich ein Platzverbot nun gilt. --SchallundRauch 13:25, 13. Aug 2006 (CEST)
Ortsverbot: Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Bayern das Landesstraf- und Verordnungsgesetz, vermutlich gibt es ein Ortsverbot in anderen Bundesländern nicht. Die Polizei schlägt dies der gemeindlichen Sicherheitsbehörde vor, die dem Ansinnen in aller Regel nachkommt.
Platzverweis (räumliche Geltung): Es gibt im Polizeirecht keine Ausdehnungsmöglichkeit (nur eben von einer Stelle weg), jedoch kann sie dies immer und immerfort tun (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind). Platzverweise für Bereiche sind nicht rechtsgültig, nur eben Ortsverbote. Während Platzverweise eigentlich immer mündlich ergehen (ohne aufschiebende Wirkung bei Widerspruch), ergehen Ortsverbote ausschließlich schriftlich (und wie gesagt durch die Gemeinde). --Matt1971 23:39, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten

PV[Quelltext bearbeiten]

Ich habe das mit der Maximalzeit mal verändert - lasst einfach mal solche Pauschalen weg - Zu eurer Frage mit dem Aufenthaltsverbot - auch hier ist das "Gebiet" natürlich an die Gefahr in Verbindung mit der Person - Störer zu messen. Schreibe gerne mehr zu - bis bald - Boris (nicht signierter Beitrag von 172.178.53.63 (Diskussion) 13:10, 21. Feb. 2007 (CET))Beantworten

Der Artikel ist auch aus bürgerrechtlicher Hinsicht sehr wichtig, da es tatsächlich derzeit gefährliche Tendenzen nicht nur bei einzelnen Polizisten sondern bis hinauf zu höheren Positionen und auch bei anderen öffentlichen Verantwortungsträgern gibt, den Platzverweis ohne das Vorhandensein oder auch nur die hypothetische Möglichkeit irgendeiner Gefahrensituation oder Behinderung als ein schnell handhabbares Mittel zur massiven Beeinträchtigung (bis hin zur Ausschaltung) des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu missbrauchen. Die wehrhafte Demokratie erfordert aber, dass die Bürger sich aktiv - und wenn nötig auch unter Inkaufnahme von massiven Unannehmlichkeiten - für dieses Grundrecht einsetzen und bei poizeilichen Übergriffen sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dagegen zur Wehr setzen. Das setzt voraus, dass man darüber Bescheid weiß und sich, falls man voraussehen kann, dass eine solche Situation drohen könnte, vorsorglich mit den erforderlichen Gesetzestexten, sowie den Telefonnummern einiger Anwälte versieht. Ein bisschen Vorausschau und Pfiffigkeit gehört auch dazu. Mit unmündigen und ungenügend informierten Bürgern haben diejenigen Kräfte in unserer Gesellschaft, denen die Demokratie nur ein lästiges Mäntelchen ist, leichtes Spiel. Manfred Franz (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 15:04, 21. Sep. 2007 (CEST))Beantworten

Interessant wäre insbesondere, ob es neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.) noch andere Möglichkeiten der Abwehr missbräuchlicher Platzverweise für Betroffene bestehen. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:49, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Habe jetzt erst mal einen Verweis auf entsprechende Rechtsbehelfe eingefügt. -- Aktenstapel (Diskussion) 18:05, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Soweit mir ersichtlich, wird im Artikel nicht erläutert für welchen Platz diese denn nun eigentlich gilt. Also, darf ein Platzverweis zum Beispiel für eine öffentliche Verkehrsfläche ausgesprochen werden? Oder reicht es, wenn ich mich 50 Meter vom aktuelllen Platz wegbewege Oder...? Heiko242 (Diskussion) 15:47, 7. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Dauer[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe gelernt, dass wir in Berlin einen Platzverweis bis zum Ende des darauffolgeneden Tages aussprechen dürfen.Also max. 48 stunden. (nicht signierter Beitrag von 88.73.2.232 (Diskussion | Beiträge) 11:17, 21. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Gesetzlich normiert ist die Dauer insbesondere in § 29 Abs. 1 ASOG Bln als »vorübergehend« (oder in RP »zeitlich befristet«, § 13 POG). Eine zeitliche Beschränkung könnte sich aus Verwaltungsvorschriften ergeben, auf die sich Betroffene aber nicht berufen können (kein Gesetz im materiellen Sinne). Bitte keine Zeitangaben in Stunden in den Artikel einpflegen, zumindest nicht ohne Quellenangabe. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:49, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Welche Rechtssprechung ist relevant?[Quelltext bearbeiten]

" ... Maßnahme ... greift nach überwiegender Auffassung weder ... noch ... ein ... "

" ... Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ... sowohl ... als auch ... "

Nach meinem Verständnis steht die Rechtssprechung des BVG über der aller anderen Gerichte/etc., d.h. alle anderen irren sich in ihrer Auffassung. Ist nicht das BVG die höchste, letzte Instanz, deren Urteile für alle anderen bindend sind? --92.231.86.43 02:05, 4. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Nein, das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Meist ergeben sich solche Abweichungen aus dem Einzelfall. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:51, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Es stimmt natürlich, dass das BVerfG keine Superrevisionskompetenz besitzt, aber die Formulierung kann trotzdem leicht missverstanden werden. Offenbar besteht in der Mehrzahl der gerichtlich geprüften Fälle kein Eingriff in Art 2, I u. 11, aber ein solcher Eingriff wird zumindest in einigen Fällen bejaht. Der Ausdruck der aktuellen Fassung, "überwiegende Auffassung" kann leicht mit dem Ausdruck "herrschende Meinung" verwechselt werden.--93.233.60.185 19:42, 9. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Rspr. BVerfG und VGH Mannheim[Quelltext bearbeiten]

Weder das BVerfG in der angeführten Entscheidung noch der VGH Mannheim in der angeführten Entscheidung befassen sich mit Art. 2 II GG. Daher ist der Hinweis auf eine abweichende Entscheidung dieser beiden Gerichte in der veröffentlichten Form falsch. Auch der Hinweis, das BVerfG sei keine Superrevisionsinstanz, ist so richtig wie irrelevant: Hätte das BVerfG den Platzverweis als Eingriff in das Recht der Fortbewegungsfreiheit subsumiert, so wäre die Darstellung zumindest irreführend. Bei Grundrechtsauslegungen gilt nun einmal "Karlsruhe locuta, causa finita". Alles andere kann also nur noch de lege ferenda berücksichtigt werden.37.201.241.124 10:16, 18. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Platzverweis im Sport[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte darauf hingewiesen werden, dass auch im Sport dieser Ausdruck verwendet wird, wobei andere Begriffe wie "Feldverweis" oder "Ausschluss" bekannt sind. --89.144.213.199 12:16, 14. Jul. 2016 (CEST).Beantworten

Feuerwehr & HiOrg[Quelltext bearbeiten]

Ich finde dieses Thema sehr interessant und es sollte auf jedem Fall auch vor dem aktuellen Hintergrund der Debatte ums "Gafferverbot" im Artikel behandelt werden. Die aktuelle Erwähnung im Beispielsatz habe ich aber auskommentiert, da sie missverständlich weil zu kurz ist. Eine Alternative kann ich noch nicht formulieren, weil mir schlicht das juristische Fachwissen fehlt.

Meineswissens ist der Platzverweis und das Sperren von öffentlichen oder privaten Räumen eine rein polizeiiche Maßnahme. Selbst verbeamtete Feuerwehrleute oder in beamtenähnlichen Status erhobene Mitglieder der SanEL/AL Gesundheit (->Landeskatastrophenschutzgesetze), oder deren Beauftragte, sind aber trotzdem meines Wissens nicht zum rechtlich bindeneden Platzverweis oder dessen Durchsetzung befugt. Die Hilfskräfte sind lediglich im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Vermeidung von Gefahren verpflichtet (Kennzeichnung von Gefahren-/Einsatzstellen und der Hinweis zum Verlassen dieser). Rechtswiedrig ist bis zum polizeilichen Platzverweis/Sperrung aber nicht das Betreten der ESt, sondern erst die unmittelbare Gefährdung durch Handlungen oder Unterbindung von Handlungengen zur Gefahrenabwehr. --Murata (Diskussion) 21:14, 13. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

VGH Baden-Württemberg gegen VGH Mannheim[Quelltext bearbeiten]

Die nachfolgende Passage ist irgendwie verwirrend. Es steht hier der "VGH Baden-Württemberg" gegen den "VGH Mannheim". Das ist das gleiche Gericht... Wenn also der letzte Satz des Absatzes zutrifft ("Demgegenüber...), dann hat das Gericht seine augenscheinlich ältere Rspr korrigiert und der Satz mit "Diese Sichtweise...." wäre zu streichen oder zu ändern.

Die Maßnahme des Platzverweises greift nach überwiegender Auffassung weder in den Schutzbereich des Art. 11 GG (Freizügigkeit, „Hinbewegungsfreiheit“) noch den des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG („Fortbewegungsfreiheit“) ein, sondern stellt lediglich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. (...) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Argumentation des VGH Baden-Württemberg. Der VGH[2] betreffend eines allgemein verfügten Platzverweises (Betretens- und Aufenthaltsverbots) gegen Mitglieder der Punk-Szene führte aus, dass ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt. Weitere Grundrechtseingriffe wurden nicht diskutiert. Demgegenüber sieht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts[3] und des VGH Mannheim[4] sowohl einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als auch in Art. 11 GG.


Grüße --17:21, 6. Jan. 2017 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 93.213.8.43 (Diskussion))

Absatz Grundrechtseinschränkung[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz kann so nicht bleiben. Anfang und Ende widersprechen sich diametral. Wenn das BVerfG Eingriffe in diese Grundrechte sieht, die auch augenfällig sind, dann hat die angebliche Sicht des schwäbischen Gerichts hier nicht die Bedeutung von überwiegender Anschauung. Genau das sind die Gründe, warum Wikipedia zurecht immer noch als Nicht-Quelle angesehen wird. 2003:E9:6F20:C800:707B:D8D7:D0F0:BB3F 11:11, 30. Dez. 2021 (CET)Beantworten