Diskussion:Plausibilitätskontrolle

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von 84.189.44.19 in Abschnitt Plausibiltätskontrolle im Recht
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Frage zu Ermächtigten[Quelltext bearbeiten]

Die Zulassungsausschüsse (paritätische Besetzung aus Kassenvertretern und Ärztevertretern) ermächtigen Krankenhausärzte zur Durchführung spezieller Leistungen, die im ambulanten Bereich durch Vertragsärzte nicht sichergestellt werden können.

Die 156 Stunden sind in den "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen"festgelegt (siehe auch www.kbv.de).

Zitat: "Die Abrechnungen von Ermächtigten gelten als auffällig (implausibel), wenn an mehr als 2 Arbeitstagen jeweils mehr als 12 Stunden abgerechnet und /oder die Quartalsarbeitszeit mehr als 156 Stunden beträgt."

Wer ermächtigt wen? Das kommt überhaupt nicht durch.. Und warum 156 Stunden? Bitte genauer erklären oder rausnehmen.

Danke. --Peter2 20:29, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Plausibiltätskontrolle im Recht[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage zur Plausibilitätskontrolle im Recht ist sehr dürftig und bezieht sich auf ein einziges Urteil. Wenn man § 287 ZPO sich durchließt, entscheidet das Gericht "nach freier Überzeugung" (ergo übliche Beweiswürdigung). Von Plausibilitätskontrolle also keine Rede. Deshalb sollte m.E. entweder mehr auf das Urteil eingegangen werden (was heißt Plausibilitätskontrolle im rechtlichen Sinn abstrahiert?) und evt. andere Bereiche im Recht gefunden werden, bei denen von einer Plausibilitätskontrolle gesprochen werden kann. Andernfalls sollte der Passus gestrichen werden; denn wenn der Begriff im Recht nur bei Betreuungsfällen im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO nach Ansicht eines OLGs eine Rolle spielt, ist die Bedeutung im Recht doch minimal, wenn nich gar gleich null. (nicht signierter Beitrag von 84.189.44.19 (Diskussion) 21:01, 12. Jul. 2007‎ (CEST))Beantworten