Diskussion:Politischer Gefangener

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Nicht geschlechtsneutral[Quelltext bearbeiten]

Beim jetzigen Lemma sind ausschließlich Männer gemeint, Frauen bleiben vor. Ich schlage vor, den Titel des Artikels geschlechtsneutral in "Politische Gefangene" zu ändern (und das vielleicht noch vor dem 8. März). Wir brauchen uns nicht zu wundern, daß so wenige Frauen mitmachen, wenn wir eine vermännlichte Sprache sprechen.--Fachwart (Diskussion) 00:11, 6. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Fraglich ist, inwiefern sich das generische Maskulinum, was nun einmal in der deutschen Sprache vollkommen geändert werden kann. Ich halte deinen Vorschlag den Titel des Artikels, jedoch für tragbar gerade mit Hinblick darauf, dass es sich ja meist um viele Personen handelt, die aufgrund einer bestimmten weltanschauliche Bewegung verfolgt werden. Nur bitte niemals Politische Gefangen*innen als Überschrift. Das hört sich, wie ich finde sprachlich sehr unschön an (Diskussion) 19:11, 22.Juli. 2021 (CET)

Quelle für den Begriff[Quelltext bearbeiten]

Im dtv-Lexikon, zuletzt 1992 bei F.A. Brockhaus, ISBN 3-423-05998-2 steht:

"politische Häftlinge, politische Gefangene, i.w.S. Menschen, die aus weltanschaulichen, rass. ethn. oder polit. Gründen in Haft sind; i.e.S. Menschen, die auf Grund ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen (friedlichen oder gewalttätigen) Opposition gegen ein bestehendes Regierungs- oder Besatzungsregime eingekerkert sind." (Fett im Original) Cholo Aleman 18:46, 20. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Literaturhinweise[Quelltext bearbeiten]

Hier nochmal die literaturhinweise aus der löschprüfung, damit sie nicht untergehen:

  • Otto Kirchheimer: Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Luchterhand Verlag, Neuied/Berlin 1965
  • Heinrich Hannover; Elisabeth Hannover-Drück: Politische Justiz 1918-1933. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1966
  • Alexander von Brünneck: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1978
  • Heinrich Hannover: Klassenherrschaft und Politische Justiz. Plädoyers für ein demokratisches Recht. VSA-Verlag, Hamburg 1978, ISBN 3-87975-139-0
  • Dirk Blasius: Geschichte der politischen Kriminalität in Deutschland (1800 - 1980). Eine Studie zu Justiz und Staatsverbrechen. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-518-11242-2
  • Josef Grässle-Münscher: Kriminelle Vereinigung. Von den Burschenschaften bis zur RAF. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50001-4
  • Christoph Graf: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Zur Entwicklung der preußischen Politischen Polizei vom Staatsschutzorgan der Weimarer Republik zum Geheimen Staatspolizeiamt des Dritten Reiches. Colloqium Verlag, Berlin 1983, ISBN 3-7678-0585-5

Speziell zur RAF:

  • Pieter Bakker Schut: Stammheim. Der Prozess gegen die Rote Armee Fraktion. Neuer Malik Verlag, Kiel 1986, ISBN 3-89029-010-8 (das gibts online)
  • Heinrich Hannover: Terroristenprozesse. Erfahrungen und Erkenntnisse eines Strafverteidigers. VSA-Verlag, Hamburg 1991, ISBN 3-87975-575-2

Bettlektüre:

  • Kurt Tucholsky: Politische Justiz. Rowohlt Verlag, Reinbek bei Hamburg 1970, ISBN 3-499-11336-8
  • Kurt Kreiler (Hg.): "Sie machen uns langsam tot." Zeugnisse politischer Gefangener in Deutschland 1780-1980. Luchterhand Verlag, Darmstadt/Neuwied 1983, ISBN 3-472-61374-2
  • Kurt Kreiler (Hg.): Innen-Welt. Verständigungstexte Gefangener. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1979, ISBN 3-518-10716-X

Und zusätzlich den hinweis auf: Festung Hohenasperg#Gefangene auf dem Asperg.
Grüße -- Krakatau 14:56, 4. Nov. 2008 (CET)Beantworten

KZ-Haft hatte keinen Straftatbestand[Quelltext bearbeiten]

KZ und politische Haft in der DDR zu vergleichen, das ist der Vergleich von Äpfeln und Birnen. Der Haft in der DDR lag ein Urteil zu Grunde, das gemäß Art. 18 Einigungsvertrag Bestand hat, bis es aufgehoben ist. Dabei stellt das dafür geschaffene Gesetz eine widerlegbare Regelvermutung für bestimmte Straftatbestände des Strafgesetzbuches auf [1].

Der KZ-Haft im Dritten Reich lag in der Regel kein Urteil, auch kein Urteil einer NS-Unrechtsjustiz zu Grunde. Schon gar nicht stützte sich KZ-Haft auf einen (politischen) Straftatbestand des Reichs-Strafgesetzbuches. KZ-Haft im Dritten Reich war in der Regel eine von der Verwaltung angeordnete, auf Befehle oder verwaltungsinterne Weisungen "begründete" und dann vollzogene Haft. Die NS-Gerichte wurden gar nicht erst bemüht ( Die Furchtbaren Juristen des Dritten Reiches haben sich dessen nach 1945 sogar noch gerühmt ).

Schon allein der Umstand, dass ein Mensch in Haft genommen wird, ohne dass ein Gericht dazu ein Verfahren geführt hat, ist - jedenfalls nach Definition des zitierten Europarates - politische Haft. Das Verfahren war unfairer als unfair: es gab gar keins. ("die Inhaftierung ist Resultat eines offensichtlich unfairen Verfahrens, bei dem politische Motive der Staatsgewalt angenommen werden können...").

Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob der im Dritten Reich ins KZ eingewiesene "Asoziale" seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern vernachlässigt haben könnte. Auch nicht darauf an, ob dies auch in einem Rechtsstaat und von einem bundesdeutschen Gericht mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte [2]. Schon allein der Umstand, dass die GEHEIME Staatspolizei (Gestapo[3]) die Haft anordnen konnte ohne dass der Eingewiesene eine Möglichkeit hatte, den gegen ihn erhobenen Vorwurf prüfen zu lassen [4], macht - jedenfalls nach Definition des zitierten Europarates - politische Haft. (Im Gegensatz zu den Verurteilungen unter dem Vorwurf des "Asozialen Verhaltens" in der DDR, in denen DDR-Gerichte eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht tatsächlich nachgewiesen hatten, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht vom 13. Februar 2000, - 2 BvR 2707/93 - [5]. Aber das schrieb ich ja schon hier [6]. Ich habe das mit dem KZ mal gelöscht. -- Heimerod 20:31, 5. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Politische Gefangene sind in einem demokr. Rechtsstaat nicht möglich[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel wird mit Verweis auf einen Artikel der Bundeszentrale für Poltische Bildung behauptet, dass die Inhaftierten Anhänger der KPD in der Bundesrepublik politische Gefangene seien. Da es ein Urteil des BVerfG gegeben hat, welches die Partei als verfassungsfeindlich und als Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung angesehen hat ist der Begriff des politischen Gefangenen eigentlich für diese Personengruppe nicht anwendbar. Würde mich freuen, wenn Leute die eine andere Ansicht dazu haben ihre Argumente hier runter bringen würden. HimmelUnÄäd (Diskussion) 19:45, 22. Jul. 2021 (CEST) sind Querdenker die in Haft sind Politische Gefangene wie zum Beispiel Michael Ballweg (nicht signierter Beitrag von 2003:C1:AF15:CF75:947B:E87C:EEBD:4B (Diskussion) 22:15, 17. Sep. 2022 (CEST))Beantworten