Diskussion:Popularklage

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Kh80 in Abschnitt Popularklage
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Popularklage[Quelltext bearbeiten]

"Eine Ausnahme ist die in der Verfassung des Freistaates Bayern in Artikel 98 Satz 4 vorgesehene Möglichkeit für jedermann, Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzulegen"

Im Artikel 98 der Bayerischen Verfassung [1] steht zu diesem Thema überhaupt nichts, einen Satz 4 gibt es gar nicht. Welcher Scherzbold hat sich dass denn ausgedacht? -- ~~Flo~~ 19:18, 30. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Satz 4, der auch in der PDF-Datei enthalten ist, lautet: "Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken." Man müsste im WP-Artikel in diesem Zusammenhang auch noch auf Art. 2 Nr. 7 i.V.m. 55 VfGHG verweisen. -- kh80 •?!• 19:53, 30. Jul. 2008 (CEST)Beantworten