Diskussion:Privates Veräußerungsgeschäft

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spekulationsfrist verkauf geerbtes haus (nicht signierter Beitrag von 84.139.192.194 (Diskussion | Beiträge) 19:52, 8. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Im Abschnitt Entwicklungen steht der Satz "Im Koalitionsvertrag haben SPD, CDU/CSU vereinbart, in dieser Legislaturperiode die Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu realisieren.". Muss dieser nicht abgeändert werden, oder hat die große Koalition wirklich beschlossen, dies in der derzeitigen Legislaturperiode zu realisieren? -- 78.94.163.218 23:57, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Verlinkung von "Veräußerung"[Quelltext bearbeiten]

Die Änderung der Verlinkung auf "Übereignung" durch Zollernalb ist dreifach falsch:

1. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG meint eine entgeltliche Veräußerung, und das Verfügungsgeschäft "Übereignung" sagt nichts über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit aus. Das tut nur das Kausal-(Verpflichtungs-)geschäft, z.B. ein Kaufvertrag.

2. Der für die Fristberechnung maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.

3. "Übereignung" ist die Übertragung des Eigentums an Sachen. Veräußern kann man aber auch Rechte.

Am besten wäre ein Link auf einen eigenen (kurzen) Artikel "Veräußerung". Den müsste ich aber erst mal verfassen, im Moment wird auf "Verkauf" (Begriffskärung) weitergeleitet. Die dortige rechtliche Definition ist auch nicht so ganz präzise, also müsste man das auch erst mal ändern. Da ich dazu jetzt keine Zeit habe, ändere ich den Link erstmal auf "Kaufvertrag". Das ist auch nicht völlig exakt, da die Gegenleistung bei der Veräußerung auch in etwas anderem als Geld bestehen kann, aber es erfasst fast alle Fälle, und die Regeln des Kaufs gelten auch bei anderen Gegenleistungen, kurz, es stimmt im wesentlichen, und es ist im Moment die beste Möglichkeit.--Kybing 15:00, 24. Mär. 2011 (CET)Beantworten


Wie wäre es damit, den Link einfach wegzulassen? Die Veräußerung iSd § 23 EStG ist gerade kein Verweis auf zivirechtliche Institute, sondern eigenständig steuerrechtlich. --Noisl 08:40, 25. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Ja, wo Du recht hast, hast Du wohl recht.
Vielleicht wären dann nur noch ein oder zwei Sätze dazu, auf welchen Akt (d.h. v.a. auf welchen Zeitpunkt) es steuerrechtlich ankommt (obligatorisches Geschäft; unwiderrufliche Bindung; wirtschaftliche Betrachtungsweise), sinnvoll, sowie zur Veranschaulichung ein oder zwei Beipiele (u.U. Abgabe eines bindenden Gebots, Abschluss eines bindenden Vorvertrags, u.U. formunwirksamer KV...?). Ich bin nur leider in den Details nicht mehr wirklich firm und auf dem neuesten Stand (auf dem Gebiet nicht mehr tätig), und die Quellen, die ich zur Hand habe (auch wg. der Belege), sind das auch nicht (EStR Stand 2006), ich würde mich also nicht trauen, das selbst zu machen.--Kybing 18:32, 30. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Inhaltliche Richtigkeit[Quelltext bearbeiten]

Ist der einleitende Satz "In Deutschland unterliegen auch Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Einkommensteuer" inhaltlich richtig? Seit 2009 ist diese Einteilung doch hinfällig - alle Formen von Kapitalerträgen unterliegen der Abgeltungssteuer. (nicht signierter Beitrag von 195.140.123.22 (Diskussion) 09:09, 20. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Abgesehen davon, dass Du ein paar Begriffe durcheinanderschmeißt, hast Du teilweise recht:
  • Kapitalerträge waren schon länger unabhängig von irgendwelchen Fristen steuerpflichtig. Nur ist sind Kapitalerträge auf Deutsch (anders als engl. capital gains) begrifflich eigentlich die laufenden Einkünfte aus Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden u.ä.) und eben nicht Gewinne aus der Wiederveräußerung. Letztere gehörten bis 1998 zu den Sonstigen Einkünften (§ 23 EStG) und sind seitdem zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verschoben worden. Begrifflich ist das ein bisschen unglücklich, aber man wollte wohl alles, was am Ende unter die Abgeltungssteuer fallen sollte, in einem Paragraphen zusammenfassen.
  • Gewinne aus der Veräußerung von anderen Gegenständen (v.a. Immobilien) sind immer noch nur innerhalb der Veräußerungsfrist steuerpflichtig (§ 23 EStG). Hinfällig ist der Satz also nicht, aber so nicht mehr ganz richtig. Der nachfolgende Teil übrigens auch nicht, das steht da so, als sei das noch geltendes Recht. Ich ziehe mal vorläufig eine Zwischenüberschrift ein, ich habe nicht die Zeit, sprachlich alles so zu überarbeiten, dass es in der Vergangenheit steht.--Kybing 00:58, 10. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Konfuser Artikel?[Quelltext bearbeiten]

Auf mich als Laien wirkt dieser Artikel ein wenig konfus, v.a. hinsichtlich seiner Struktur:

- Ich empfinde es als sehr irritierend, dass ein Artikel mit der Überschrift "Privates Veräußerungsgeschäft" mit einem Satz über die Definition von "Spekulationsgeschäft" beginnt. Als unbedarfter Leser weiß ich erstmal nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat und ich hätte stattdessen eine Definition erwartet, die dem Titel entspricht oder eine Erklärung, wie "Spekulationsgeschäft" mit "Privates Veräußerungsgeschäft" in Beziehung steht.
- Die gesamte Struktur danach wirkt unglücklich. Die "Rechtslage bis 1998" wird im ersten Satz in der Vergangenheitsform begonnen und danach konsequent im Präsens weitergeführt. Irritierend. In diesem Abschnitt stehen viele Dinge, die auch heute noch ihre Gültigkeit haben, insbesondere dieser Satz: "Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bis VZ 2007 waren es 512 Euro) beträgt." bezieht sich eindeutig auf die heutige Rechtslage.
- In einem Satz ausgedrückt: Es ist auf dem ersten Blick sehr schwer zu erkennen, wie sich die HEUTIGE Rechtslage darstellt.
- In diesem Satz: "Die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n.F. beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (wie bisher) zehn Jahre, bei den anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr." ist die §§-Kette mMn falsch, es muss §23 Abs.1 Satz 1 heißen. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lautet nämlich: "Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs." Und das macht keinen Sinn.
- Vielleicht wären zwei Informationen in diesem Artikel noch sinnvoll zu ergänzen: Nämlich das Privatverkäufe außerhalb der Spekulationsfrist per Definition keine privaten Veräußerungsgeschäfte iSd §23EstG und somit steuerfrei sind und dass Dinge des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind (wenn ich die §§ als Laie richtig lese...)

Ich würde meine Vorschläge auch gern als Änderung im Artikel ausarbeiten, leider fehlt mir dazu schlicht die Fachkenntnis, und somit hoffe ich auf schlauere Leute  ;-)
gez. Hyde --95.33.82.96 00:29, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Die nun geänderte Einleitung gefällt mir sehr gut. Übersichtlich, verständlich und alles drin. Danke  :-) gez. Hyde --134.102.186.120 19:53, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ich war eigentlich auf der Suche nach einem vernünftigen Artikel zum deutschsprachigen Pendant zu capital gain bzw. frz. plus-value. Einen entsprechenden Begriff scheint es nicht zu geben. Hier wird ja alles allein nach der Begrifflichkeit des bundesdeutschen Steuerrechts abgehandelt. Eine internationale Perspektive fehlt völlig. Da wäre ein einleitender Satz mit einer entsprechenden Klarstellung mehr als angebracht. Die Interwiki-Links sind, wie so oft, katastrophal, sie führen nur in die Irre. Ich kann jedem, der in meiner Lage ist, nur raten, sich außerhalb von Wikipedia zu belesen.--13Peewit (Diskussion) 22:17, 19. Jun. 2014 (CEST) Aha, ganz am Ende des Artikels ist ein kurzer Hinweis auf die Deutschland-Lastigkeit des Artikels. Nun, ja... Ich pflege von oben nach unten zu lesen wie vermutlich viele andere Leser auch... --13Peewit (Diskussion) 22:34, 19. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Beispiel Aktie[Quelltext bearbeiten]

Das Beispiel mit der Aktie ist grafisch sehr unübersichtlich und es fehlt jede Erklärung. Daher etwas irritierend. --Sebbe xy (Diskussion) 18:02, 1. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Fehler im Eintrag, Bitcoin und Kryptowährungen[Quelltext bearbeiten]

am 31.07.2018 waren erhebliche Sach-Fehler in diesem Eintrag, neben Rechtschreib Fehler und Grammatik Fehlern. ZU Bitcoin : das sollte hinzgefügt werden, da Bitcon immer Privates Veräußerungsgeschäft ist. https://www.finanztip.de/private-veraeusserungsgeschaefte/

Verlust/Gewinnverrechnung[Quelltext bearbeiten]

Was soll der Satz "Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ist möglich, jedoch nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. "" Verlust mit Verlust verrechnen oder Gewinn mit positiven Einkünften - oder was?Este (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Este (Diskussion | Beiträge) 17:05, 8. Mai 2021 (CEST))Beantworten

§ 23 (1) S. 4 EStG[Quelltext bearbeiten]

Der Punkt: "Veräußerung eines Wirtschaftsguts, aus dessen Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betrug" ist fake. Er lautet: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;" Satz 1 sind Grundstücke u. ä.. Es geht um folgenden Sachverhalt: "Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt –BGBl- I 1993, 2310; BStBl I 1994, 50) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 in das EStG eingefügt.Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 612/93 vom 3. September 1993, 61) geschah dies als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Beteiligung an einer Personengesellschaft auch dann kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wenn das Vermögen der Personengesellschaft nur aus Grundstücken besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211)." (FG Baden-Württemberg 2 K 2085/11). Es geht eben nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter! --47.69.104.30 09:08, 10. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Bezieht sich das nicht auf § 23 (1) Nr. 2 S,2 ?? Der wurde erst 2007 eingeführt und die Begründung bezog sich auf Missbräuche bei Containervermietungen. ES gilt daher nicht nur für Grundstücke, sondern für alle WG im Sinne der Nr. 2 --Tulumino (Diskussion) 13:27, 11. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Grundlegende Überarbeitung und Deutschlandlastig-Baustein[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel benötigt eine grundlegende Überarbeitung. Das fängt damit an, erstmal zu klären, ob es sich hier um einen länderübergreifenden Artikel handelt oder doch um einen speziell deutschen Rechtsbegriff. Ich bin für Letzteres. Der Begriff ist wörtlich dem § 23 EStG entnommen. Die Grundstücksgewinnsteuer in der Schweiz ist etwas anderes. Wenn man den Artikel nicht als länderübergreifenden Artikel begreift, löst sich das Problem, dass die Einleitung sich erkennbar nur auf die deutsche Rechtslage bezieht, während dann erst der Absatz mit der Situation in Deutschland beginnt. --Daceloh (Diskussion) 00:00, 7. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Halte das beides für sinnvoll. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:56, 7. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Ich habe jetzt eine grundlegende Überarbeitung vorgenommen, was nicht heißen soll, dass der Artikel nicht weiter verbessert werden kann. Es ist jetzt kein länderübergreifender Artikel mehr, sondern bezieht sich gemäß Einleitung ausdrücklich auf Deutschland, so dass ich den Deutschlandlastig-Baustein entfernt habe. --Daceloh (Diskussion) 19:51, 14. Jan. 2024 (CET)Beantworten