Diskussion:Privatpatient

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Kulturkritik in Abschnitt Fehlende Fakten und falsche Behauptungen
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werde den Artikel demnächst überarbeiten (Stand: 16.01.06) (nicht signierter Beitrag von MonacoFranze (Diskussion | Beiträge) 09:41, 16. Jan. 2006‎)

@Beamte - einige Anmerkungen für einen evtl. Bearbeiter/in[Quelltext bearbeiten]

Der Beamte/die Beamtin hat seinem Dienstherrn den Nachweis einer Krankenversicherung zu erbringen, die den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der Krankheitskosten abdeckt. Für unverheiratete oder kinderlose Beamte ist der Verbleib in einer Ersatzkasse nicht sinnvoll, da der bis zur Verbeamtung vom Arbeitgeber gezahlte Anteil an der KV ja nicht mehr gezahlt wird und vom Betreffenden selbst aufzubringen ist. Der Wechsel von einer Ersatzkasse oder AOK ist daher für Beamte der unteren, mittleren und gehobenen Laufbahn zu Anfang ihrer Laufbahn rechnerisch sinnvoll.

Durch die zahlreichen Änderungen im Gesundheitswesen sind Beamte in der Krankenversorgung nicht besser gestellt als Ersatzkassenpatienten, da die Leistungen der Beihilfe den Leistungen für Pflichtversicherte angepaßt wurden. Dies wird in der Öffentlichkeit häufig nicht korrekt dargestellt. --Zaungast 10:09, 20. Mär 2006 (CET)

Privatpatient ist von privatversichert zu unterscheiden[Quelltext bearbeiten]

Da auch gesetzlich Versicherte durch die Wahl der Kostenerstattung gegenüber den Leistungserbringern als Privatpatienten auftreten können, sollte der Artikel Privatpatient sich rein auf die Leistungsseite beschränken und nicht zusätzlich Eigenschaften aufzählen, die zur Beitragsseite insbesondere der Privatversicherung gehören und dort schon beschreiben sind. --Abr 00:48, 9. Okt 2006 (CEST)

Stimmt in gewisser Weise, aber nicht vollständig. So ist die preisliche Vereinbarung bei IGEL auch an die GOÄ gekoppelt und selbst zu zahlen, nicht aber die Regelleistungen. Die werden beim "selbstzahlenden" also vorauslegenden Kassenpatienten, der sich auf Kostenerstattung eingelassen hat, nur nach EBM erstattet. In diesem Sinne wird ein informierter Arzt den Patienten so wie jeden Kassenpatienten behandeln, um ihm keine zusätzliche Kosten aufzubrummen. Im anderen Falle sollten der Arzt und der Patient nicht vergessen, einen klaren Vertrag abzuschließen, der dem Wunsch des Patienten gerecht wird und den gesetzlichen Regeln nicht widerspricht.--Wikipit 18:42, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Der Privatpatient aus Sicht des Zahnarztes[Quelltext bearbeiten]

"sollte der Artikel Privatpatient sich rein auf die Leistungsseite beschränken". Dazu ein Preisvergleich für ausgewählte Leistungen (z.B. AOK Berlin - mit zahnärztlichem Privathonorar bei durchschnittlichem 2,3fachem Steigerungsfaktor - ...). Ergebnis: viele zahnärztliche Privathonorare erreichen erst bei einem höheren Steigerungsfaktor den AOK-Wert. Der Privatpatient mag zwar mehr erwarten, aber betriebswirtschaftlich bringt er dem Zahnarzt im Kons./Chir.-Bereich nicht mehr, als ein Kassenpatient.

Ausführungen oder Verweis auf den neuen Basistarif wäre auch interessant.--84.137.56.69 19:32, 22. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Selbstzahler[Quelltext bearbeiten]

Es ist die offizielle Bezeichnung, Privatpatient die umgangssprachliche. Jeder, der selbst die Honorarrechnung begleicht, ist ein Selbstzahler. Eine nochmalige Revertierung des Artikels ist nur mit Angabe eines juristischen Literaturverweises gerechtfertigt.--Wikipit 12:32, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Gib für deine Aussage bitte einen Beleg an. Siehe WP:Belege: Die Pflicht, Informationen zu belegen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte, nicht bei dem, der sie in Frage stellt.
Der von dir angegeben Ärzteblatt-Artikel behandelt gesetzlich Versicherte, die eine Behandlung selbst zahlen; das deckt sich nicht mit der Bedeutung "Privatpatient". --08-15 12:34, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Der Artikel war nicht von mir zitiert worden! Aber dennoch, mit der Bedeutung "selbst zahlend" deckt sich das Zitat, weshalb ich es einbaute. Umgangssprachlich unterscheidet der Bürger "Kassen"patient./."Privat"patient, das Lemma. Letztere sind eigentlich eine inhomogene Gruppe von Selbstzahlern, nämlich solche mit Privatversicherung, welche vorleistet und auch eine Kassen-Karte ausgibt, solche mit Privatversicherung, die nachleistet (Rechnung rückererstattet; das ist mehrheitlich die Regel), Beihilfeberechtigte (das sind auch keine voll umfänglichen "Privaten"), solche ganz ohne Versicherung (was u.g.U. ((bei hohem Einkommen)) erlaubt ist), solche mit privater Zusatzversicherung (für Behandlung durch liquidationsberechtigte Chefärzte, für Einzelzimmer...) und Kassenpatienten, die IGELeistungen in Anspruch nehmen. Nun könnte man alle diese in Einzelartikel auftrennen, aber dann würden die einheitlichen vertraglichen Rahmen-Regeln verwischt und auch die Besonderheiten gegenüber "Kassen"patienten würden undurchschaubar. Mit solch polemischer Gestaltung will ich nichts zu tun haben, denn sie baut keine Ängste ab.--Wikipit 13:41, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Sorry, von wem der Link kam, hatte ich falsch gelesen. Es bleibt aber dabei, dass die Aussage im Artikel unbelegt ist. Es sind zuverlässige Belege gemäß WP:Belege erforderlich, ansonsten kann die Behauptung wieder gelöscht werden. --08-15 15:15, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Lies mal den folgenden Beitrag (nur unten auf Seite 33):
http://books.google.de/books?id=u6D2_sE3u5UC&pg=PA33&lpg=PA33&dq=Selbstzahler+juristisch&source=bl&ots=g9PDcMEqnU&sig=ZkLdcIhgWjL6ddhNRjp0GV6q-5g&hl=de&ei=CujpSfywLsSQ_QahlMj6Aw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=9#PPA34,M1
Hoffentlich hat der Link geklappt.
Dort wird z.B. Privatpatient synonym zu Selbstzahler gebraucht, nur Selbstzahler in Anführungsstriche und nicht der Privatpatient. Dann gibts da noch eine Unmenge an Links zu Selbstzahler und Privatpatient, von denen ich einige rausgreife:
http://www.immanuel.de/einrichtungen/berlin-wannsee/stationaerer-aufenthalt/anmeldung-aufnahme/selbstzahler
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/anwaltswoche/157371/vgh-baden-wuerttemberg-physiotherapeuten-sind-zur-selbstaendigen-berufsausuebung-auch-ohne-aerztliche-verordnung-befugt
http://www.gyn.net/news/praxismanagement/praxisanalyse/,navigation_id,184,medcon_artikel_id,102542,_psmand,7.html
Auch hier wird auf den Selbstzahler verwiesen, der privat Versicherte ist nur eine Untergruppe. Und noch ein Link, wo Privatpatient (Selbstzahler) dem Kassenpatienten gegenübergestellt wird:
http://books.google.de/books?id=1QklEA-zFXoC&pg=RA2-PA73&lpg=RA2-PA73&dq=Selbstzahler+juristisch&source=bl&ots=fSTAMvO2bB&sig=Y8FFQwAAe0nj9gXNudykz7yEm6s&hl=de&ei=Q-_pSaHDKM7J_Qb_08XFAw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=2#PRA2-PA73,M1
Im folgenden Dokumet wird unter §2Abs9 ganz eindeutig auf den Selbstzahler als Gegenstück zum Kassenpatienten abgestellt:
http://www.braunschweig-zukunft.de/rat_verwaltung/stadtrecht/5_11_AVB_Klinikum.pdf
--Wikipit 17:05, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Noch heikler wird es, wenn Beamten ihre Beihilfe erklärt werden soll, für den besonderen Fall einer Krankenhausbehandlung. Dann wird "Privatpatient" und "Selbstzahler" unterschieden ohne den Begriff zu erklären, obwohl er zunächst sowieso alles selber zahlen muß. Nur bekommt er später, wenn er richtig vorgegangen ist, die "allgemeinen" Kosten von der Beihilfe leistenden Kasse ersetzt, die "Wahlleistungen" aber nur von seiner privaten Versicherung, mit der er einen Zusatzvertrag abschloß. Man kann es also auch kompliziert ausdrücken, anstelle zu sagen er ist "Selbstzahler" und bekommt nach seinen Verträgen erstattet oder nicht, falls er keine solchen hat. Siehe Seite 3:
http://www.gew-bvbs.de/ID_06_05.pdf
--Wikipit 18:13, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

In beiden Google-Links ist Privatpatient der Hauptbegriff, Selbstzahler steht einmal in Anführungszeichen und einmal in Klammern. Demnach wäre Selbstzahler nicht "richtiger". In einem deiner Links heißt es "als Selbstzahler oder bei Vorliegen einer entsprechenden Privatversicherung" - also bedeuten die beiden Begriffe zumindest dort nicht dasselbe. --08-15 20:27, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Wenn ich Dein Begehren richtig verstehe, willst Du Privatpatient gültig lassen, obwohl es keine juristische Definition dafür gibt und Selbstzahler eliminieren? Das Problem, das dann entsteht, ist, daß dann IGEL rausfallen, aber korrekterweise auch alle Privatkassenversicherten, die nur Basisverträge haben, wo ohnehin nur Leistungen der GKV erstattet werden. Ich gebe ja zu, daß es keine völlige Gleichstellung beider Entitäten gibt, denn "Privatpatienten" mit vereinbarter Direktabrechnung (Kartenbesitzer) sind keine echgten Selbstzahler, nur dann, wenn alle Leistungen dem vereinbarten Vertrag entsprechen... Also mach, was Du willst, meinetwegen kannst Du auch Löschantrag stellen, ich habe genug Herzblut reingesteckt, um abzuschließen und glaube mich noch immer im Recht, unter der weiter oben gesagten Prämisse.--Wikipit 22:39, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
"Selbstzahler" kann natürlich erwähnt werden, aber die Gleichsetzung mit "Privatpatient" kommt mir zweifelhaft vor und "richtiger" ist der Begriff jedenfalls nicht, siehe oben. Wieso muss es denn eine juristische Definition geben, und in welchem Gesetz ist "Selbstzahler" definiert? --08-15 23:25, 18. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Fehlende Fakten und falsche Behauptungen[Quelltext bearbeiten]

Unter welchen Voraussetzungen kann man sich privat versichern? Was ist die historische Entwicklung? Wieviele % der Patienten sind privat versichert?

Das sind nur drei Fragen, die ich hier nicht beantwortet finde.

Stattdessen werden die vielfach kolportierten Vorurteile wiedergekäut. ("Bessere Behandlung", "Kürzere Wartezeiten")

Ich bin seit über 30 Jahren Privatpatient und noch niemals bevorzugt worden. Bei der Terminvergabe fragt kein Mensch nach der Versicherung. Sowohl im Krankenhaus als auch in der Allgemein-Praxis erlebt man es als Privatpatient, zumal in den letzten 10 Jahren, daß Personal und Ärzte regelrecht demonstrieren, daß "man sich bloß nichts einzubilden braucht". Nach der Anmeldung im Wartezimmer vergessen? Als Kassenpatient kann man meckern, als Privatpatient wird gleich unterstellt, man verlange bevorzugte Behandlung.

Ein Wiederholungsrezept abholen? Hoffentlich begegnet man nicht zufällig dem Arzt im Flur, dann ist neben den 3,15 für das Rezept auch noch die "Guten-Tag-gesagt"-Gebühr von 10,72 fällig.

Man darf vorallem nicht vergessen (und das sollte im Artikel deutlich werden), daß eine Arzt-Praxis niemals von den relativ wenigen Privatpatienten leben kann. SOnst gäbe es viel mehr reine Privat-Praxen. Diese sind aber nicht nur selten, sondern die absolute Ausnahme.

"Neid" auf privat Versicherte zu schüren ist eine bewährte Methode, von den Problemen abzulenken. Das sollte hier nicht seine Fortsetzug finden.

--Gloster 23:15, 3. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Ich kenne mehrere Fälle, in denen eine Behandlung abgelehnt wurde, weil die Patienten die Rechnung nicht bezahlt haben. Persönliche Erfahrungen sind allerdings nicht relevant. --Kulturkritik (Diskussion) 21:07, 2. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt Gesetzlicher Forderungsübergang[Quelltext bearbeiten]

Dass bei einer Schadensversicherung der Schadensersatzanspruch des Versicherten auf die Versicherung übergeht, wenn und soweit diese wegen des Schadens geleistet hat, ist weder eine Besonderheit der Krankenversicherung noch der Privatpatienten. Es handelt sich auch nicht um eine Frage, die das Prinzip der Kostenerstattung modifiziert. Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nach § 11 Abs. 1 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung verpflichtet, seine Ersatzansprüche über den gesetzlichen Forderungsübergang hinaus der Versicherung abzutreten. Der Hinweis, dass der Forderungsübergang durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, geht daher an der Realität vorbei. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Abschnitt über den gesetzlichen Forderungsübergang in den Artikel aufgenommen wurde. --Arpinium (Diskussion) 11:05, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das Thema wird bisher nirgends in WP behandelt. Man könnte es auch unter einer eigenen Kapitelüberschrift abhandeln. Dem Laien ist dies oftmals nicht bekannt und WP richtet sich ja in erster Linie an das Laienpublikum. Der Ersatzanspruch ist bekanntlich nur partiell, da die PKV nur ein Forderungsrecht auf ihre von ihr geleisteten Leistungen - also die Kostenerstattung - hat. Zudem werden Ärzte eher dazu aufgerufen, diese Parteivereinbarung zu treffen. Siehe z.B. hier. Letztlich würde der Versicherte dadurch vertragsbrüchig, mit den entsprechenden Konsequenzen. Es ist zwar keine Besonderheit im Bereich der PKV, deswegen aber nicht irrelevant. --Partynia RM 12:46, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten