Diskussion:Promillegrenze

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 217.110.95.130 in Abschnitt Schweiz/Gummiboot
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Artikel[Quelltext bearbeiten]

Der Link in Anmerkung 2 besteht nicht mehr. (nicht signierter Beitrag von OskarMatzerat (Diskussion | Beiträge) 10:55, 15. Feb. 2022 (CET))Beantworten

Dieser Artikel war ursprünglich entstanden, weil die "Promillegrenze" nicht nur im Straßenverkehr eine Rolle spielt, sondern auch in Bezug auf Schuldunfähigkeit. Von daher sollte der Artikel bestehen bleiben. Ich bin Mediziner und kann juristisch nichts beitragen. Die Redundanzen zu dem genannten Artikel Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen sollten aufgehoben werden und die Schuldunfähigkeit ausgebaut. Für die "Straßenverkehrsangelegenheit" mach ich einen Vorschlag und hoffe, dass jemand den anderen Aspekt besser beleuchten kann. --KHeitmann 16:19, 29. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Def. gesetzt, monokausalen Bezug Strafrecht, Straßenverkehr aufgelöst.-- rb fish<Ø X  10:22, 11. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Die Seite "mein-auto.info" - Punkt 3. der Einzelnachweise halte ich nicht für zitierfähig. Es wird zwischen Geldbuße und Geldstrafe nicht unterschieden und eine "Fahrerflucht" gibt es nach deutschem Recht schon gleich gar nicht. --188.107.42.119 01:03, 6. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Zur Geschichte der Promillegrenze: Als ich 1984 in Westdeutschland meinen Führerschein machte, galt dort eine "harte" Promillegrenze (Verkehrsstraftat: Trunkenheitsfahrt, dann Führerscheinverlust) von 1,3. Man konnte zwar auch mit 0,8 Promille ("weiche Promillegrenze") seinen Führerschein verlieren, aber nur, wenn man entweder einen Unfall baute oder Andere gefährdete (Verkehsstraftat: Straßenverkehrsgefährdung, dann Führerscheinverlust). Das bloße Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit war damals noch nicht besonders abschreckend, da es noch keinen Führerschein auf Probe gab, und auch die Punkteregelung in Flensburg noch nicht so streng war wie heute. Außerdem galt es damals gesellschaftlich noch als eine Art Kavaliersdelikt, mit Alkohol im Blut Auto zu fahren, nicht nur Schüler und Studenten, sondern auch Lehrer, Priester, Professoren, Unteroffiziere und Offiziere, Polizisten, Staatsanwälte, Richter und Politiker taten dies, während sich so etwas heute Niemand mehr erlauben kann.--2003:E7:7F30:9601:6158:B196:3A38:2044 11:24, 14. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Sollte der Fahrradfahrer kein Inhaber einer Fahrerlaubnis sein...[Quelltext bearbeiten]

Sollte ein Fahrradfahrer keine Fahrerlaubnis (Führerschein) haben, würde dies keine Strafe mit sich ziehen? Bei einem Unfall oder bei Gefährdung der Verkehrslage ist es nachvollziehbar, dass er mit einer Strafe rechnen muß. Aber als lediglich betrunkener Radfahrer schient er mit einer Verwarnung davon zu kommen. Oder nicht?--80.133.169.84 13:50, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Schweiz/Gummiboot[Quelltext bearbeiten]

Die Ausführungen zur Promillegrenze für Gummibootfahrer in der Schweiz erscheinen mit zumindest missverständlich, jedenfalls aber effekthascherisch. Wenn ich die zitierten Quellen richtig verstehe, ging es dort vor allem um den nicht motorisierten Schiffsverkehr, also Schlauchboote, aber auch Ruderboote, Tretboote etc., keineswegs aber nur um „Gummiboote“. Man mag es ja den Presseleuten aus den zitierten Quellen nachsehen, dass sie zugespitzt und auch etwas pointiert formulieren („Gummiboot“), enzyklopädisch ist das mit Sicherheit nicht. Und man kann auch über die Relevanz streiten: Der Artikel enthält überhaupt keine Ausführungen zu der sehr wohl existierenden und praktisch wohl weitaus wichtigeren schweizerischen Promillegrenze im Straßenverkehr von 0,5 ‰, lässt sich aber über diese Petitesse mit den „Gummibooten“ aus. Vielleicht sollte man zuerst mal die Grenze im Straßenverkehr (von mir aus auch Strassenverkehr) darstellen und dann noch ergänzen, dass diese Grenze von 2014 bis 2019 auch für den nicht motorisierten Schiffsverkehr galt.--217.110.95.130 21:05, 21. Apr. 2022 (CEST)Beantworten