Diskussion:Prostitutionsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Kreuzberger in Abschnitt Erläuterung zum Regelungsgehalt - § 1
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URV-Entfernung[Quelltext bearbeiten]

Zwei Bearbeitungen von Benutzer:TheStarchaser vom 2.9.2005 und 5.9.2005 wurden entfernt, weil der dabei eingestellte Text eine URV-Verletzung war. Der Text war von http://www.onmeda.de/sexualitaet_und_partnerschaft/lexikon_der_sexualitaet/prostitution.html?p=4 kopiert worden. --Skriptor 12:42, 5. Sep 2005 (CEST)

skriptors löschung[Quelltext bearbeiten]

ich bezweifle die oben gemachten aussagen und habe skriptor, - bislang unerhört-, gfebeten mir doch das gelöschte zuzuschicken. --TheStarchaser 21:20, 5. Sep 2005 (CEST)

Der gelöschte Text entsprach wörtlich dem zweiten und dritten Absatz der o.g. Webseite („Ziel…“ bis „…schützen“), inklusive des auffälligen Fehlers in „ der vor allem darin gedacht ist“. --Skriptor 21:28, 5. Sep 2005 (CEST)

Kritik an was?[Quelltext bearbeiten]

Was bitte ist an dieser Aussage inhaltliche Kritik am Gesetz?

„Es gibt mit dem Prostitutionsgesetz eine deutliche Verschiebung zugunsten der Annahme, Prostituierte seien eher um ihre Rechte besorgt als darum, wie sie aus dem Milieu aussteigen können.“

Es ist lediglich eine Annahme oder Feststellung. Kritik an der Motivation von Prostiuierten gehört nicht in diesen Artikel. -- Nichtich 15:29, 8. Okt 2006 (CEST)

Sprache[Quelltext bearbeiten]

Es wäre ganz gut, wenn der Artikel sprachlich überarbeitet würde. Er mag fachlich korrekt sein, aber nicht OMA-gerecht. Gruß Giulia →® 14:25, 1. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Andere Prosititutionsgesetze[Quelltext bearbeiten]

Ein zusammenfassender Verweis auf andere Gesetzte (auch historische) Gesetze zur Regelung der Prostitution fehlt noch. Hier einige rechtshistorisch aufsätze. -- Nichtich 00:18, 2. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Bericht Bundeskabinett[Quelltext bearbeiten]

Nüchterne Bilanz: Die Regierung bilanziert, die Möglichkeiten seien „fast nicht genutzt worden“. Nur ein Prozent der 400000 Prostituierten besitzt einen Arbeitsvertrag. Mit 87 Prozent seien weniger krankenversichert als im Bevölkerungsschnitt. Nur sieben Prozent firmierten unter ihrer Berufsbezeichnung.

Vertragstreuepflicht ?[Quelltext bearbeiten]

Verstehe ich das recht: Wenn etwa die "Dienstleistung" für eine Stunde verabredet ist, die Prostituierte aber nach zwei Minuten schon geht, so ist dagegen kein Einwand zulässig, weil gemäß §2 Satz 2 keine _vollständige_ Nichtleistung vorliegt??

Das würde eine absolute Bevorzugung dieses Gewerbes vor jedem anderen darstellen! - 213.102.99.109 11:00, 2. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das Gesetz ist jämmerlich schlecht gemacht, in jedem Paragrafen findet man mindestens einen handwerklichen Fehler. Gemeint ist, dass keine Schlechtleitung eingewandt werden kann. --103II 15:20, 2. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

il/legal?[Quelltext bearbeiten]

Leider kein Satz darüber ob die Prostitution an sich legal oder Illegal war/ist. --Itu 00:50, 10. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Lies bitte den Absatz Rechtsgeschichtlicher Hintergrund. --h-stt !? 13:23, 11. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Na , den hab ich doch gelesen. 'il/legal' oder 'verboten' kommt da nicht eben vor!--Itu 17:20, 12. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Hör mal, eine berufliche Tätigkeit, deren Rechtsverhältnisse im Zivilrecht geregelt werden und bei der in der Vergangenheit über Sittenwidrigkeit diskutiert wurde, kann die illegal sein? --h-stt !? 11:36, 15. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Hmm.. du erwartest wirklich von mir dass ich aufgrund des gesunden Menschenverstandes Folgerungen treffe obwohl es hier um Jurististerei (also etwas sehr gegensätzliches!) handelt??
Ernsthaft: anstatt den Leser hier ggf. grübeln zu lassen sollte das wirklich mal definitiv und explizit im Artikel gesagt werden --- falls es wirklich so einfach zu sagen ist! Ausserdem: Wikipedia ist nicht für Juristen! --Itu 22:09, 16. Jun. 2009 (CEST) Tatsächlich hört und liest man immer wieder (z. B. bei Emma), dass 2002 die Prostitution in Deutschland legalisiert worden sei. Eine deutliche Klarstellung könnte nicht schaden.--93.82.5.189 17:53, 8. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Warum der Wortlaut des Gesetzes im Artikel bleiben sollte[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel handelt vom Prostitutionsgesetz, also sollte er umfassend über das Prostitutionsgesetz mit allen wesentlichen Aspekten informieren. Ein sehr wesentlicher Aspekt ist der Wortlaut des Gesetzes selber. Ein Herausnehmen des Gesetzestextes würde den Informations- und Nutzwert des Artikels ohne Vorteile schmälern (oder gibt es Vorteile und wenn ja welche?). Selbstverständlich sollen nicht alle Artikel zu Gesetzen und anderen Rechtsquellen die gesamte Quelle enthalten - es kommt eben auf darauf an, ob es im Einzelfall genügend Mehrwehrt bietet und die Lesbarkeit des Artikels nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Vergleichbare Artikel aus einem anderen Bereich, die ihren Quellentext enthalten sind Artikel zu Gedichten, z.B. Der Handschuh und Abendlied (Matthias Claudius) -- Nichtich 14:40, 16. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Der Artikel macht leider nicht deutlich, daß es sich nicht nur um ein Gesetz mit drei §§ handelt, sondern um ein Artikelgesetz mit insgesamt drei kurzen Artikeln. Es ist als Wiedergabe der Seite des Bundesgesetzblattes im Internet zu finden unter "G v. 20.12.2001 I 3983" - überraschend einfach. Artikel 1 enthält die drei §§ des abgekürzt "Prostitutionsgesetzes". In Artikel 2 werden die §§ 180a und 181 a des StGB neu gefasst. Artikel 3 regelt lediglich das Inkrafttreten. Bedeutsam ist zudem, daß daneben noch andere Gesetze gelten, z.B die Sperrgebietsregelung, die lt. Artikel im EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) ein bißchen versteckt zu finden ist, und zudem auch das OWiG, das Ordnungswidrigkeitengesetz. Unter einem Gesetz mit einem Namen, der die Regelung der Prostitutionsverhältnisse erwarten lässt, erwartt man eigentlich etwas Zusammenfassendes. Zudem weiß man, daß die Regelung 2002 lückenhaft war, aber worin? Womöglich sind auch Ländergesetze einschlägig. Mal sehen, was die Neuregelung bringt. ..94.220.48.35 18:09, 30. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Emma kritisiert nun was?[Quelltext bearbeiten]

"Die Zeitschrift Emma kritisiert, dass das Prostitutionsgesetz vor allem die Zwangsprostitution fördere.Die Kritik vom Emma richtet sich allerdings nicht speziell gegen das Prostitutionsgesetz, sondern gegen Prostitution als solche." Ja was denn nun? Das widerspricht sich doch oder steh ich nur auf dem Schlauch? (nicht signierter Beitrag von 84.59.74.196 (Diskussion) 13:49, 10. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Ich tippe auf den Schlauch. ;) Eine vereinfachte Formulierung mag sich evtl. anbieten (v.a. ersetzen des "nicht speziell"), doch einen (inhaltlichen) Widerspruch erkenne ich nicht. Emma kritisiert das ProstG, obgleich sich die eigentl. Kritik (der Kern) gegen die Prostitution als solches wendet. --GUMPi (Diskussion) 23:35, 10. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Die Formulierung finde ich auch nicht gelungen. Für Emma ist Prostitution ein Übel, mit dem Gewalt gegen Frauen, Zwang und Ausbeutung zwangsläufig verbunden seien. Die Kritik am Prostitutionsgesetz ist daher, dass es Prostitution nicht bekämpfe sondern mitsamt ihren negativen Aspekten fördere.--93.82.5.189 17:44, 8. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Prostitutionsgesetze in anderen Ländern[Quelltext bearbeiten]

Die Formulierung "In Österreich gibt es in einigen Bundesländern Landesgesetze, die als Prostitutionsgesetz bezeichnet werden und die Ausübung der Prostitution regulieren." ist etwas irreführend. Landesgesetze, die die Rahmenbedingungen der Ausübung der Prostitution regulieren, gibt es auch in Deutschland. (Sperrbezirke etc.) In diesem Bereich (Wann, wo, von wem, auf welche Weise darf der der Prostitution nachgegangen werden?) gibt es sowohl in Deutschland als auch in Österreich in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Ein dem Deutschen Prostitutionsgesetz vergleichbares oder analoges Bundesgesetz über die zivilrechtliche Stellung von Prostitution gibt es in Österreich nicht.--93.82.5.189 17:51, 8. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Eigener Artikel wäre besser. --House1630 (Diskussion) 13:26, 6. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Korrekter Wortlaut[Quelltext bearbeiten]

Es ist irreführend, nur drei Paragraphen des Gesetzes von 2001 zu zitieren. Das Gesetz besteht aus drei Artikeln, die Weiteres enthalten, darunter in Artikel 1 die immer zitierten drei Paragrafen. Hier die Wiedergabe aus dem BGBl. I S. 3983, Ausgabe vom 27.12.2001:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 S. 3983

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) Vom 20. Dezember 2001

Artikel 1

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG)

§ 1: Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2: Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3: Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a wie folgt gefasst: „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.

2. § 180a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

3. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“

Artikel 3

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (nicht signierter Beitrag von 178.6.236.22 (Diskussion) 21:27, 20. Jul 2014 (CEST))

Das ProstG ist im Artikel korrekt wiedergegeben, es umfasst drei Paragraphen und nicht o. g. drei Artikel. Auch die gleichzeitige Änderung des StGB ist im Artikel wiedergegeben. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 22:44, 20. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Kat: Geschichte der Prostitution[Quelltext bearbeiten]

Ich halte das ProstG für einen Meilenstein in der juristischen Bewertung und Behandlung der Prostitution, wie aus der umfangreichen Literatur zu entnehmen ist, die das Gesetz und seine Wertungen in die Entwicklung des juristischen Umgangs (national und international) mit der Prostitution einordnet. Deshalb halte ich es für sinnvoll, die Kategorie:Geschichte der Prostitution zu setzen. Ein Kollege ist anderer Auffassung und nimmt die Kat raus, mit der Begründung, ein Gesetz, das derzeit in Kraft ist, könne nicht Gegenstand der Geschichte sein. Mir erscheint dieser Geschichtsbegriff völlig verfehlt und auch nicht von unserem Kategoriensystem gedeckt. Gibt es dazu weitere Meinungen? Grüße --h-stt !?

Hab mal hier angerufen. --Wheeke (Diskussion) 14:31, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
H-stt schrieb: Die Einführung des ProstG ist abgeschlossen und hat erhebliche Auswirkungen, die auch in der Geschichtswissenschaft untersucht werden (könnne) Werden sie denn nun untersucht oder könnten sie nur untersucht werden? Man kann natürlich der Auffassung sein das besonders bedeutende Ereignisse von heute bereits zur Geschichte zählen (der Auffassung bin ich selbst gelegentlich), aber der Artikel behandelt ja eher den aktuellen Zustand; der historische Kontext ist nicht so sehr präsent wie ich es bei anderen Artikeln aus der strittigen Kat sehe. --DWI (Diskussion) 14:49, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ganz der Meinung von H-stt: Das Prostitutionsgesetz hat historische Dimensionen; zu dem Gesetz gehört ja auch seine Entstehungsgeschichte und wie es rezipiert wurde in Justiz, Wissenschaft und Medien, also seine Historisierung. Darzu gibt es auch erste Ansätze historischer Forschung, siehe en:Susanne Dodillet hier. --Andropov (Diskussion) 16:07, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Wir unterscheiden Kategorie:Rechtsquelle und Kategorie:Historische Rechtsquelle. Die Frage ist: Soll es dabei bleiben?--Wheeke (Diskussion) 17:10, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Der Artikel kann doch ohne Probleme unter die Kat. Geschichte der P. und gleichzeitig in die Kat. Rechtsquelle (für noch gültige Gesetze) Das eine Bedingt ja das andere nicht. --DWI (Diskussion) 17:15, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Volle Zustimmung: Auch eine aktuell gültige Rechtsquelle kann Geschichte haben, siehe den Code civil, bei dem sogar ein Einordnung in beide Kategorien stattfindet (Frankreich aktuell, Deutschland historisch). --Andropov (Diskussion) 17:37, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Also, mal davon abgesehen, dass mir das Kat-System mittlerweile ganz gehörig am Arsch vorbeigeht, weil hier jeder meint, mitmischen zu können, und diese Kategorie:Geschichte der Prostitution ein Paradebeispiel für den damit einhergehenden Dumpfsinn ist, gehört das Lemma Prostitutionsgesetz natürlich in die Kategorie, da ein nicht unerheblicher Teil des Artikels sich dem rechtsgeschichtlichen Hintergrund widmet und es im Moment keinen anderen Ort in der WP gibt, der diese Thema aufgreift. Dass ausgerechnet Wheeke, dem sonst das schlichte Vorkommen eines Wortes in einem Artikel für die entsprechende Kategorisierung (ich erinnere an den Fall Epiklese) reicht, das hier anders sieht, wundert mich doch arg. --Tusculum (Diskussion) 20:43, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Ich halte es für sinnvoll, ähnlich wie bei anderen Gesetzen einen Artikel Prostitutionsgesetz (Deutschland) anzulegen und die Prostitutionsgesetze amderer Länder separat zu beschreiben. Dann ist das mit den Kategorien vielleicht auch einfacher. --House1630 (Diskussion) 13:13, 6. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Es gibt meines Wissens keine andere Rechtsordnung, in der es ein Prostitutionsgesetz gibt. Das macht Deutschland einmalig. In anderen Staaten wird Prostitution im Strafgesetzbuch verboten oder nicht verboten, es gibt aber keine inhaltlichen Regelungen dazu. Grüße --h-stt !? 12:14, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Dann lies mal die folgende Quelle [2] --House1630 (Diskussion) 14:33, 8. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ich habe den Link gelesen, du offenbar nicht. Auch in den Niederlanden gibt es eben kein Gesetz des Zivilrechts mit dem Namen "Prostitutionsgesetz", sondern nur eine Regelung im Strafgesetzbuch, nach der Prostitution nur unter bestimmten Umständen strafbar ist. Die Legalität ergibt sich also nur im Umkehrschluss. Deutschland ist der einzige Staat der Welt, der die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Prostituierten und Kunden explizit in einem zivilrechtlichen Gesetz regelt. Deshalb kann es in diesem Artikel nur um dieses spezielle Gesetz gehen und deshalb müssen auch die entsprechenden Kategorien gesetzt werden. Soweit ich weiß, bist du kein Jurist und gehst deshalb vermutlich mit anderen Vorstellungen an dieses Thema heran. Dies ist aber ein juristischer Fachartikel und er muss daher die juristischen Aspekte korrekt darstellen. Das erfüllt deine Fassung nicht. Ich bitte dich sehr, weitere Veränderungen vorher hier auf der Disk anzukündigen, damit wir nicht einen albernen Edit-War führen müssen. Solltest du weitere Zweifel haben, schlage ich vor, dass du im Portal Diskussion:Recht nachfragst. Grüße --h-stt !? 14:18, 10. Dez. 2015 (CET)Beantworten

„Vergleichbare Gesetze [...] gibt es unter anderem in den Niederlanden und Australien.“ > Es gibt doch gerade keine Gesetze, die mit dem ProstG bzw. dessen Regelungsgehalt vergleichbar sind, weshalb ist es also umseitig so (unbequellt und ohne Standpunktzuweisung) nachzulesen? GUMPi (Diskussion) 14:57, 10. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Danke für den Hinweis. Ich habe dieses Kapitel gerade ersatzlos entfernt. Denn das sind alles Strafgesetze oder ORdnungsrecht, haben also keinen Bezug zum zivilrechtlichen deutschen ProstG. Grüße --h-stt !? 18:19, 10. Dez. 2015 (CET)Beantworten

noch mal zur Kritik[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt zur Kritik müsste deutlich ausgebaut werden insbesondere mit Hinblick auf die (unbeabsichtigten) negativen Auswirkungen in der Praxis. Im Augenblick steht da nur so eine Pseudokritik aus der Emma, aber es gibt eben nicht nur diese allgemeine Kritik an Prostitution aus einer bestimmten feministischen Perspektive, sondern diverse Studien und Reportagen die die negativen Auswirkungen des Prostitutionsgesetz thematisieren und auch die weitgehend ausgebliebenen erhofften positiven Effekte. Siehe dazu z.B.

--Kmhkmh (Diskussion) 00:16, 21. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Ja, da wäre eine Überarbeitung hilfreich, allerdings mit anderem Material als das von dir genannte. Und es müsste stärker auf die seitdem erfolgte, weitgehende Zurücknahme der Legalisierung im ProstSchG eingegangen werden. Grüße --h-stt !? 16:27, 21. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Diese Lücke ist mir bei meiner jüngsten Überarbeitung des Artikels zum ProstSchG auch schon aufgefallen. Idealerweise könnte man im Abschnitt „Hintegrund und Einführung“ auf einen Abschnitt im umseitigen Artikel verweisen. Beim ProstSchG fehlt übrigens auch noch eine juristische Einordnung/Kritik, falls sich jemand von euch da kompetent und berufen fühlt, wäre das für den Artikel ein Gewinn.--Cirdan ± 16:39, 21. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Ich weiß jetzt nicht, was genau dich an dem von mir verlinkten Material stört. Das sind zwar keine wissenschaftelichen Arbeiten (die in ihm aber durchaus erwähnt werden), aber so gut wie die derzeit verlinkten Belege ist es allemal.--Kmhkmh (Diskussion) 17:45, 21. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Erläuterung zum Regelungsgehalt - § 1[Quelltext bearbeiten]

Auch als Nichtjurist halte ich die Erläuterung zum § 1 für schlecht und untragbar und die Hinweise auf die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft und den Verweis auf Art. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) für völlig daneben.

Denn es geht doch nicht darum, dass die Prostituierte zu sexuellen Handlungen gezwungen werden kann, wenn sie es sich nach erfolgter Abmachung (und erfolgter Vorkasse) plötzlich anders überlegt, sondern darum, dass ihr bei nicht vollständiger Erfüllung des Vertrages auch nicht die vollständige Vertragssumme zustehen kann. Offenbar sehen die Juristen in § 1 die Bestimmung eines "einseitigen Vertrages". Mich erstaunt, dass sowas möglich sein soll, gerade auch im Hinblick auf das Grundgesetz. Denn nicht nur die Prostituierte, auch der Freier hat Rechte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Prostitution ja ein Gewerbe sein wie jedes andere auch; aber dann wundert mich, wie es möglich sein soll, einen der beiden Beteiligten fast völlig rechtlos zu stellen, obwohl er sich völlig rechtskonform verhält. Ich verstehe auch nicht, wieso die Prostituierte trotz der Postulierung eines einseitigen Rechtsgeschäfts die Leistung nicht vollständig verweigern darf, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren; andererseits aber die kleinste Tätigkeit bereits den Anspruch auf die volle Summe auslösen soll, auch wenn vertraglich etwas völlig anderes vereinbart war. Das bedeutet ja, dass wenn zum Beispiel ein Freier eine Prostituierte gegen eine sehr hohe Summe für die ganze Nacht bucht inklusive einer Reihe von "Spezialitäten", diese nur einmal kurz seinen Penis anzufassen braucht und sich danach rechtskonform mit der gesamten Summe aus dem Staub machen darf. Wieso dies nicht sittenwidrig ist, das leuchtet mit Sicherheit nicht nur mir nicht ein. Dies aber müsste eine Erläuterung zum § 1 leisten, was die jetzige, völlig unbrauchbare Fassung nicht tut. Im Internet ist dazu mit Laienmitteln nichts zu finden.--Kreuzberger (Diskussion) 00:28, 3. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Der Benutzer Verzettelung hat diesen Abschnitt unter Verweis auf WP:DISK gelöscht, was mir völlig unverständlich ist. Den einzigen brauchbaren Hinweis dort, den ich gefunden habe, war "Verändere nicht die Diskussionsbeiträge anderer Benutzer". Verzettelung hat auch den Empfang von E-Mails deaktiviert, so dass mein Versuch, ihn zu kontaktieren, fehlschlug. Ich bin doch einigermaßen baff. Missliebige Diskussionsbeiträge einfach löschen - ist das jetzt der nächste Schritt hin zur Eingliederung der Wikipedia ins Wahrheitsministerium?--Kreuzberger (Diskussion) 16:55, 3. Jan. 2020 (CET)Beantworten