Diskussion:Prozesshandlung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Rechtswissenschaft in Abschnitt Anträge
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Definition[Quelltext bearbeiten]

´will hier keinen vergrätzen, deshalb bringe ich die meines Erachtens treffendere Definition aus Zöller erst einmal hier: "Prozesshandlungen sind alle auf eine prozessrechtl Wirkung abzielenden, dh den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Handlungen der Parteien oder des Gerichts " (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14)

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 12:13, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Anfechtbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Die vorherigen Ausführungen:

"Besondere Vorschriften über Prozesshandlungen sind in der ZPO nicht zu finden. Adressat einer Prozesshandlung ist immer das Gericht. Die Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen sollen nur dann analog herangezogen werden dürfen, sofern die andere Partei noch nicht schutzbedürftig war, sie also noch nicht auf die Prozesshandlung vertraut hat"

waren nach meinen Recherchen entweder falsch oder unbeachtliche Mindermeinung oder nur auf (den seltenen Fall) der Prozessverträge richtig.

Ansonsten mit Beleg wieder ändern.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 16:06, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Anträge[Quelltext bearbeiten]

Den Abschnitt

"Anträge lassen sich wiederum in Prozess- und Sachanträge unterteilen:

   Bei Sachanträgen wollen die Parteien den sachlichen Inhalt der Entscheidung beeinflussen (z. B. Klageantrag)
   Prozessanträge betreffen nur die Ausgestaltung des Verfahrens als Prozess (z. B. Beweisantrag) "

habe ich belassen, weil wohl richtig, wenn auch aus meiner Sicht vom Thema zu sehr wegführend.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 16:08, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten