Diskussion:Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch

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Der Ausdruck "Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch" ist ein Pleonasmus. Im Wort "negatorisch" steckt bereits die Aussage, dass der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist. Meines Erachtens müsste daher eine Weiterleitung von "Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch" zu "Quasinegatorischer Anspruch" führen und nicht umgekehrt! (nicht signierter Beitrag von 62.143.116.111 (Diskussion) )

Wenn Wikipedia den Ausdruck erfunden hätte, könnte er vermutlich wirklich keinen Bestand haben. Nachdem es aber ein in der Rechtswissenschaft gebräuchlicher Terminus ist, ist andererseits eine auf höchstem wissenschaftlichem Niveau zu führende Diskussion über die Berechtigung des Ausdrucks auch nicht gerade das, was der Leser von Wikipedia erwartet. --wau > 18:34, 20. Jun 2006 (CEST)

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ist ... ?? Def? --Wst 09:51, 7. Jan 2006 (CET) (Aus Artikel hierher verschoben von --Bubo 12:08, 7. Jan 2006 (CET))

Überarbeitungskonflikt[Quelltext bearbeiten]

Oh, das hat jetzt nicht geklappt. Ich wollte vorschlagen:

Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch ist ein in Deutschland von der Rechtsprechung geschaffener Anspruch, mit dem Störungen absoluter Rechte (zum Beispiel: Gesundheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht) abgewehrt werden können, indem die Unterlassung einer drohenden Störung verlangt und klageweise geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird auf eine Analogie zu einigen gesetzlich geregelten Unterlassungsansprüchen gestützt.

Wenn in das Eigentum auf andere Weise als durch Entzug eingegriffen wird, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, vgl. § 1004 BGB (actio negatoria oder negatorischer Unterlassungsanspruch). Andere Unterlassungsansprüche ergeben sich für das Namensrecht aus § 12 BGB und für die Besitzstörung aus § 862 BGB.

Für etliche sonstige absolute Rechte gibt es keinen ausdrücklich geregelten Unterlassungsanspruch. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass solche absoluten Rechte und auch deliktisch geschützte Rechtgüter (das heißt Rechtsgüter, deren Schutz § 823 Abs. 2 BGB bezweckt) zwar für den Fall der Verletzung von einem Schadensersatzanspruch geschützt sind, aber eine Abwehr der Beeinträchtigung im Vorfeld nicht verlangt werden kann. Der Betroffene müsste also eine Verletzung seiner Rechte dulden und könnte erst im Anschluss Ersatzansprüche geltend machen. Dies kann vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sein.

Um dem zu begegnen, wendet die Rechtsprechung § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit einer schutzgewährenden Norm an.

Beispiele hierfür sind § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB für die in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter oder § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BGH NJW 2005, 2844). Nach heute überwiegender Auffassung sind alle absoluten Rechte geschützt.

Voraussetzung für die Bejahung eines solchen Anspruchs ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Schutzgutes.


--103II 19:22, 20. Jun 2006 (CEST)

Tut mir leid, ich finde auf Anhieb nicht den Unterschied zur bestehenden Fassung. Hast Du vielleicht etwas anderes hierher kopiert als Du wolltest? --wau > 00:34, 21. Jun 2006 (CEST)
Oh, ver... ja, das war tatsächlich falsch, dann ist meine Version wohl im Bearbeitungskonflikt verloren gegangen. Na ja, diese hier ist ja auch ganz nett... --103II 09:39, 23. Jun 2006 (CEST)