Diskussion:Rückstellung

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Wikiseidank in Abschnitt Luftbuchung oder echtes Geld?
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Sind Rückstellungen dem Grund oder der Höhe oder dem Grund und der Höhe nach noch nicht bestimmt?

hast du den ersten satz des artikels gelesen? ...Sicherlich Post 22:57, 28. Mär 2006 (CEST)

Eigen- oder Fremdkapital[Quelltext bearbeiten]

Leider geht aus dem Artikel nicht hervor, dass es sich bei Rückstellungen (!! vor allem im Vergleich zu Rücklagen)) um Fremdkapital handelt.

Also: Rückstellungen = FK; Rücklagen = EK


Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. Er würde dem Artikel sehr gut tun. Smoe 01:08, 19. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Zukünftige Aufwendungen[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach sind Rückstellungen nicht _zukünftige_ sondern _jetzige_ Aufwendungen.

Rückstellung: Aufwand heute, Ausgabe morgen (im "besten Falle")

Damit hast du recht, aber wo steht "zukünftige Aufwendungen" im Artikel? bitte um Schützenhilfe. Denn wie du schreibst: Rückstellungen sind wirtschaftlich vor dem Abschlussstichtag verursacht (Aufwand) und nach dem Abschlussstichtag ggf. zu bezahlen (Ausgabe)
Buchung im alten Jahr: Aufwand an Rückstellung
Buchung im neuen Jahr (oder Folgejahren): Rückstellung an Bank gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 10:21, 26. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Grunde[Quelltext bearbeiten]

Ich finde den ersten Satz äußerst irreführend. Meines Wissens werden Rückstellungen für Verbindlichkeiten gebildet, die dem Grunde nach feststehen, aber in der Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss sind. Momentan erweckt der erste Satz allerdings (beim spontanen lesen) den Eindruck, also ob Rückstellungen für Verbindlichkeiten gebildet werden dürfen, die dem Grund, der Höhe oder der Fälligkeit nach ungewiss sind. Wäre es möglich, dass das jemand mit guten Kenntnissen in diesem Bereich ändert ? --87.167.194.175 09:20, 14. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Das stimmt so nicht, auch wenn die Schuld dem Grunde nach nicht bestimmt ist, muß eine Rückstellung gebildet werden. Z.b. für Pensionsverpflichtungen, da steht nämlich nicht fest ob die jemals bezahlt werden müssen. Oder Rückstellungen für Prozesskosten, da ist auch das "Ob" entscheidend. Die Fälligkeit hingegen ist eigentlich unerheblich, wenn die ungewiss ist, die Höhe aber feststeht und die Schuld durch eine Tätigkeit innerhalb der Rechnungsperiode verursacht wird, ist es eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung mehr. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 195.145.245.81 (DiskussionBeiträge) 16:30, 22. Jan. 2009)

Der letzten Aussage stimme ich so nicht zu: Auch die Fälligkeit ist von Bedeutung. Es ist nur schwer, einen Fall zu finden, bei dem die Höhe nicht von der Fälligkeit abhängt. Ein Beispiel wäre: Ein Unternehmen sagt einem leitenden Mitarbeiter zusätzlich zu einer betrieblichen Altersversorgung zu, seinen Erben im Todesfall unabhängig vom Vorhandensein von Hinterbliebenen ein festes Sterbegeld von 1.000 € zu zahlen. Dann ist die Zahlung dem Grunde nach (der Mitarbeiter wird in jedem Fall sterben) und der Höhe nach (1.000 €) sicher, aber nicht der Fälligkeit nach. Hier würde man eine Rückstellung bilden, keine Verbindlichkeit, und den Betrag von 1.000 € unter Beachtung der Sterbewahrscheinlichkeiten abzinsen (obwohl man denken könnte, dass hier kein Zinsanteil enthalten ist). Die Fälligkeit hat also wegen der Abzinsung Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen. --TWH 22:01, 22. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Abzinsung[Quelltext bearbeiten]

Rückstellungen sind bei bestimmten Voraussetzungen im deutschen Handels- und Steuerrecht sowie in den internationalen Rechnungslegungsstandards abzuzinsen. Nur leider fehlt hier jeder Hinweis. Der Bedeutung wird hier nicht Rechnung getragen. --Spielblau 10:42, 28. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Es ist nicht nur die Abzinsung: Es ist nur die Rede von der Rückstellung dem Grunde nach, nicht aber von der Rückstellung der Höhe nach. Hierzu gehört auch die Frage, ob beispielsweise eine zukünftige Steigerung einzurechnen ist. Wenn ich Zeit hätte, würde ich jetzt anfangen… --TWH 20:54, 28. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Zitatfehler?[Quelltext bearbeiten]

Bitte diese Aussage prüfen: "In § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB wird vorgeschrieben, dass Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden sind." --TF 79.250.163.104 10:59, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Buchungssätze für Rückstellungen[Quelltext bearbeiten]

Eine Maschine wird verkauft für 120.000 EUR. Erfahrungsgemäß werden innerhalb des Garantiezeitraums von 2 Jahren Reparaturkosten anfallen in Höhe von 10% des Verkaufspreises. Nach 13 Monaten tritt ein Garantiefall über 5.000 EUR ein. Dies wird der einzige Garantiefall bleiben.

Zeitpunkt A: bei Verkauf der Maschine[Quelltext bearbeiten]

Schritt A.1 Rückstellungen bilden:
per Aufwand für Garantie 12.000 EUR an Rückstellungen für Garantie 12.000 EUR

Zeitpunkt B: Notwendigkeit einer Reparatur nach 13 Monaten (Rechnungseingang für Ersatzteile)[Quelltext bearbeiten]

Schritt B.1 Betrag mit Rückstellungen verrechnen:
per Rückstellungen für Garantie 5.000 EUR an Verbindlichkeiten (= Kreditor) 5.000 EUR
Eventuell Schritt B.2 Zahlungslauf:
per Verbindlichkeiten (= Kreditor) 5.000 EUR an Bank 5.000 EUR

Zeitpunkt C: Ende des Garantiezeitraums[Quelltext bearbeiten]

Schritt C.1 Rückstellungen vollends auflösen:
per Rückstellungen für Garantie 7.000 EUR an Erlöse aus der Auflösung von Rückstellungen 7.000 EUR

Anmerkung:[Quelltext bearbeiten]

Schritt B.1 besteht aus folgenden Zwischenschritten:
Schritt B.1.a Rückstellungsbuchung umkehren:
per Rückstellungen für Garantie 5.000 EUR an Aufwand für Garantie 5.000 EUR
Schritt B.1.b Rechnungseingang buchen:
per Aufwand für Garantie 5.000 EUR an Verbindlichkeiten (= Kreditor) 5.000 EUR

Luftbuchung oder echtes Geld?[Quelltext bearbeiten]

Entspricht eine Rückstellung einem Geld, welches für den Zweck eingesetzt werden kann?--Wikiseidank (Diskussion) 19:06, 15. Feb. 2019 (CET)Beantworten