Diskussion:Rang (Sachenrecht)

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von AdsonBerlin
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Dieser Artikel macht mir etwas Bauchschmerzen. Es sind Formulierungen, die nicht so unbedingt dem entsprechen, wie man im Grundbuchrecht sich ausdrückt, auch fachliche Fehler sind meines Erachtens enthalten.

Die Achtung vor der Arbeit anderer läßt mich zögern, das neu zu schreiben.

Hier ein Entwurf des Textes, den ich gern einbringen möchte:


"Die Rangfolge der Rechte zwischen Abt. II und III bzw. innerhalb einer Abteilung kann durch Bewilligung des Berechtigten aus dem zurücktretenden Rechtes geändert werden. Um dingliche Wirkung zu entfalten, bedarf diese Bewilligung auch der Eintragung im Grundbuch.

In bestimmten Situationen können sogenannte relative Rangverhältnisse entstehen. Diese entstehen immer dann, wenn ein Recht zu Gunsten eines anderen Rechtes zurücktritt und Zwischenrechte ihren Rang beibehalten. Diese Zwischenrechte werden von der Rangänderung nicht berührt. "


Bei der Hypothek ist ausgeführt, dass diese die erste Rangstelle erhält, wenn die Forderung befriedigt ist. Das ist nicht richtig. Die Hypothek wird Eigentümerrecht. Bei Grundschulden gibt es den Rückgewähranspruch. Um Löschung des vorgehenden Rechtes als nachrangiger Gläubiger zu erreichen, bedarf es der Abtretung des Rückgewähranspruchs des Eigentümers an diesen Gläubiger. Damit kann der nachrangige Gläubiger dann auch die Löschung (Abtretung/Verzicht) vom vorgehenden Gläubiger verlangen. Aber auch diese Löschung bedarf der notariellen Bewilligung durch den Gläubiger und der Zustimmung des Eigentümers auf Löschung in der Form des § 29 GBO.

Das erstmal für den Anfang. Vielleicht kommt hier ja jemand vorbei der sich mit mir zusammen um den Artikel kümmert, auch der zu Grundschulden bedürfte einer "Aufpeppung".

Grüße --Adson aus Berlin 22:23, 18. Jan. 2008 (CET)Beantworten