Diskussion:Rechnung

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Rechnungsbegriff[Quelltext bearbeiten]

Die bis Dezember 2005 bestehende Definition

[Eine Rechnung ist eine ]vom Schuldner (und gleichzeitigem Gläubiger der dafür vereinbarten
Gegenleistung) eine Auflistung der erbrachten oder in Kürze zu erbringenden Leistungen 
festgehalten wird.

habe ich im Wesentlichen wiederhergestellt, denn die spätere Fassung

mit dem eine natürliche oder juristische Person den Empfänger einer Lieferung oder 
Leistung auffordert, innerhalb einer bestimmten Zeit den vereinbarten Preis zu 
entrichten. Historisch versteht man unter Rechnung auch Schriftstücke der Buchführung.

ist nicht richtig. Ein Dokument, mit dem ein Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, ist eine Mahnung; eine Rechnung enthält, wie auch der Name nahelegt, eine (Be-)Rechnung eines Entgelts, in der Regel dann, wenn sich die Gesamtschuld aus mehreren Einzelposten zusammensetzt.

Eine Rechnung kann auch Mahnung sein, nämlich dann, wenn in ihr auch entsprechend zur Leistung aufgefordert wird; ganz häufig gibt es aber eben auch Rechnungen, die erst NACH Begleichung der in der Rechnung aufgeführten Leistungspflicht gestellt werden und dann logischerweise nicht zur Leistung auffordern können (die Schuld besteht ja gar nicht mehr).

Außerdem entfernt habe ich die unsinnige Formulierung "natürliche oder juristische Person"; zum einen ist das zu kurz, denn es schließt bspw. teilrechtsfähige Rechtssubjekte wie OHGs oder GbRs aus, könnte auf der anderen Seite aber (wenn das nicht verkürzend wäre) zu "Person" zusammengefaßt werden. Sinnvoller ist es, einfach "Gläubiger" zu schreiben.

Auch "Empfänger einer Lieferung oder Leistung" hielt ich für wenig sinnvoll; auch eine Lieferung ist, wenn sie auf eine Pflicht hin erfolgt, eine Leistung. Übersetzt hieße das also "Empfänger einer Leistung in Form einer Lieferung oder einer Leistung".

--HolgerPollmann 15:36, 30. Jul 2006 (CEST)

Eine Rechnung ist immer eine Forderungsaufstellung, die es dem Schuldner ermöglichen soll die Forderung zu überprüfen, auch wenn die Schuld bereits beglichen wurde. Eine Rechnung ist keine Mahnung, da die Rechnung im Gegensatz zur Mahnung nicht den Verzug begründet, auch wenn für diesen in Ausnahmefällen keine Mahnung erforderlich ist. Der Gläubiger ist hier der Leistende und der Schuldner der Leistungsempfänger. --Xipolis (Diskussion) 10:31, 1. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Ergänzung: Abgesehen von den Ausnahmen, bei der ers für den Verzug keiner Mahnung bedarf, lassen sich Rechnung und Mahnung auch verbinden, allerdings muss auf den Umstand eindeutig hingewiesen werden. --Xipolis (Diskussion) 23:32, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Frage: Was ist eine Direktfakura?[Quelltext bearbeiten]

Was ist eine Direktfaktura? -- Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 07:25, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Die Frage wäre auf Diskussion:Fakturierung besser aufgehoben. Im Falle einer Direktfaktura kauft der Kunde K Waren bei Händler H. H wiederrum kauft die Waren nun bei seinem Distributor D. D liefert die Ware nun direkt an K und stellt diese auch direkt bei K zum zwischen H und K vereinbarten Entgelt in Rechnung. H bekommt von D den Kalkulationsaufschlag ausgezahlt. --Xipolis (Diskussion) 21:41, 1. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

"Kaufpreis"[Quelltext bearbeiten]

Es stimmt so, wie es da stand: für zu erbringende Leistungen. Zum Beispiel auch bei Dienstleistungsverträgen. --08-15 17:04, 26. Aug 2006 (CEST)

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 20:22, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Bezeichnungen auf der Rechnung[Quelltext bearbeiten]

Folgende Typen von Werten sind auf Rechnungen zu finden, doch wie sind diese korrekt und verständlich zu bezeichnen?

  1. Einzelpreis (netto)
  2. Positionspreis (netto) (Menge * (Einzelpreise (netto))
  3. Einzelpreis (netto) - Rabatt
  4. Positionspreis (netto) - Rabatt
  5. Summe aller Positionspreise (netto)
  6. Summe aller (Positionspreise (netto) - Rabatt)
  7. (Summe aller (Positionspreise (netto) - Rabatt))+USt (Rechnungsbetrag)
  8. Skontierfähiger Teil des (Summe aller (Positionspreise (netto) - Rabatt))+USt (Rechnungsbetrag)
  9. Skontobetrag
  10. ((Summe aller (Positionspreise (netto) - Rabatt))+USt)-Skontobetrag

Zusatzfrage: Was ist unter einem "Positionsnetto" umd einem, "Gesamtbrutto" zu verstehen? Besten Dank Bahnemann 10:19, 13. Sep 2006 (CEST)

Wie schaut es mit Informationen über Handelsregister und Amtsgericht sowie Vorstand und Aufsichtsrat bei Kapitalgesellschaften aus, gehören diese Infos auf eine Rechnung, müssen diese rauf,....? Thx Bahnemann 11:33, 13. Sep 2006 (CEST)
Siehe hierzu hier. --Dullnraamer 15:52, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Beachte außerdem § 14 Abs. 4 UStG und § 33 UStDV. --Xipolis (Diskussion) 20:32, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Rechnung / Quittung[Quelltext bearbeiten]

Wenn eine Rechnung eine bestehende Forderung dokumentiert und als Aufforderung zur Zahlung fungiert, jedoch eine Quittung - in welcher Form auch immer - eine erloschene, bzw. beglichene Forderung oder Verpflichtung dokumentiert, kann die "Musterrechnung" keine Rechnung sein. --Armin Tafertshofer 18:39, 12. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Rechnung und Quittung können miteinander verbunden werden. Diese Rechnung hat allerdings einen erheblichen Fehler: Die Rechtsform ist nicht angegeben (im Beispiel eine GmbH, da ein Geschäftsführer benannt ist). Auch handelt es sich hier nicht um eine Quittung, denn Quittungen bedürfen der Schriftform (es müsste also noch unterschrieben werden). --Xipolis (Diskussion) 03:50, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Rechnung dürfen nicht mehr bar bezahlt werden[Quelltext bearbeiten]

Rechnungen dürfen neuerdings wohl nicht mehr durch Barzahlung, sondern nur noch per Banküberweisung gezahlt werden, um steuerrechtlich anerkannt zu werden! so ein Urteil des Bundesfinanzhofes - VI R 14/08 Martinvoll 18:51, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Das ist aber etwas sehr pauschal: In diesem Fall geht es nur um Handwerkerrechnungen an Privatpersonen, nicht um Rechnungen zwischen Kaufleuten. 84.173.241.15 17:50, 28. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Das gilt nur für: Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus. Link zum BFH-Urteil. --Xipolis (Diskussion) 03:50, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Verwechslung Rechnung / Quittung 1[Quelltext bearbeiten]

Wozu soll dieser Hinweis gut sein? Gibt es evtl. einen Beleg dazu? So nach dem Motto: 40% aller Deutschen sind nicht in der Lage, zwischen Rechnung und Quittung zu differenzieren.

Außerdem könnte man doch genauso gut schreiben, dass gelegentlich Rechnung und Lieferschein miteinander verwechselt werden. Was meint Ihr? (nicht signierter Beitrag von 84.138.2.189 (Diskussion | Beiträge) 22:32, 27. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Die Überschrift ist tatsächlich etwas unglücklich. Einen Vergleich der einzelnen Dokumente würde ich aber schon sinnvoll finden. Evt. eine andere Überschrift und ausbauen? Bin etwas unentschlossen... --Centipede 22:47, 27. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Für diese trivale Aussage reicht der Siehe-auch-Abschnitt mit Links zu Quittung und Lieferschein --Xipolis (Diskussion) 04:07, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Umsatzsteuer[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag." Wem schuldet er diesen? (nicht signierter Beitrag von 80.142.43.40 (Diskussion | Beiträge) 21:46, 7. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Er hat die Umsatzsteuer, wie immer, an den Staat abzuführen, zum Vorsteuerabzug aber ist er nicht berechtigt.Gruß --Karstenkascais 18:22, 8. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Verwechslung Rechnung / Quittung 2[Quelltext bearbeiten]

Nur mal so nebenbei, kann es sein, dass die Beispielgrafik genau diesem Irrtum verfallen ist? Auf der Beispielrechnung heisst es "Betrag dankend erhalten" und nicht "Bitte überweisen Sie den Betrag...". War nur so ein Gedanke. --217.250.85.155 16:48, 14. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Die Quittung kann auch auf der Rechnung durch einen entsprechenden Vermerk erfolgen (der Quittung hier fehlt neben einer Datumsangabe allerdings die notwendige Unterschrift wegen dem Schriftformerfordernis). --Xipolis (Diskussion) 04:07, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Verjährung[Quelltext bearbeiten]

Praktischer Aspekt: Sollte man nicht etwas über Verjährung von Rechnungen (verschiedene Aspekte) schreiben? Gruss Grey Geezer nil nisi bene 11:58, 23. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Eine Rechnung begründet kein Schuldverhältnis, daher muss hier m.E. eher ein Hinweis auf Forderung erfolgen und die Verjährungsfristen da rein. Ich will aber versuchen, die Frage in der Suchhilfe zu beantworten. Gruß --Centipede 13:00, 23. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung[Quelltext bearbeiten]

Am Anfang steht: Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung ist zivilrechtlich - anders als in Bezug auf eine Quittung (§ 368 BGB) und anders als im Steuerrecht (s. u.) - nicht ausdrücklich geregelt.

Weiter unten steht aber: Führt ein Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

Und noch weiter unten: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rechnungsausstellung

Das ist verwirren, dass einerseits kein zivilrechtlicher Anspruch besteht, es andererseits eine Pflicht zur Ausstellung gibt. Kann das mal jemand aufklären? (nicht signierter Beitrag von 89.247.147.22 (Diskussion | Beiträge) 01:56, 1. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Das Zivilrecht wird hier in Verbraucherrecht und Finanzrecht unterteilt. Das für Zivilrecht zugrunde zu legende BGB kennt keine Rechnungspflicht für Verkäufer oder einen Rechnungsanspruch für Verbraucher. Das Finanzrecht dagegen schon, danach sind Händler und Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, da sie sonst die Umsatzsteuer nicht absetzen können (Vorsteuerabzug).


Um beim Thema zu bleiben, die Aussage: Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung ist zivilrechtlich ... in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber anerkannt.[1] ist falsch. Im als Nachweis genannten BGH Urteil vom 24. Februar 1988, Az. VIII ZR 64/87, hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Viehhändler vom Verkäufer der Tiere die Ausstellung einer Rechnung verlangen konnte. Es geht dort also um die Rechnungspflicht zwischen Unternehmern und ob gemäß Umsatzsteuerrecht eine Pflicht zur Rechnungsstellung bestand. Einen generellen zivilrechtlichen Anspruch auf eine Rechnung begründet dieses Urteil damit klar erkennbar nicht - erst recht keinen Rechnungsanspruch für Verbraucher. (nicht signierter Beitrag von 188.102.207.27 (Diskussion) 13:45, 27. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 13:34, 16. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Privatpersonen[Quelltext bearbeiten]

Es waere evtl. ein Hinweis sinnvoll, dass auch Privatpersonen Rechnungen stellen koennen. Auch waere es in diesem Falle sinnvoll auf den rechtlichen Rahmen hinzuweisen. (nicht signierter Beitrag von 212.23.103.41 (Diskussion) 22:02, 30. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Es gibt jedenfalls keine gesetzliche Regelung die es Privatpersonen untersagt, Rechnungen zu stellen. Der rechtliche Rahmen ist hier für alle gleich. --Xipolis (Diskussion) 04:25, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten
erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 13:38, 16. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Handelsregistereintrag[Quelltext bearbeiten]

Fehlt im Artikel nicht der Hinweis, dass juristische Personen (GmbH, AG) als Rechnungsaussteller
den Eintrag in das Handelregister (Ort und Nummer) und den Geschäftsführer mit Namen und Vornamen angeben müssen?
Wenn ja, in welchem Gesetz/Verordnung steht das?
Werden Rechnungen, die dem nicht entsprechen, vom Finanzamt (z. B. beim Vorsteuerabzug) anerkannt oder nicht?
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 18:56, 14. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Siehe Handelsbrief --Xipolis (Diskussion) 04:25, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Elektronische Übermittlung[Quelltext bearbeiten]

"Er wurde am 13. November 2008 im Bundestag beschlossen und soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten [4]. Wie die Echtheit und Unversehrtheit bei einer EDI-Übertragung gewährleistet wird, wird von Fachleuten derzeit noch diskutiert."

Das ist wohl veraltet. Kann jemand die aktuelle Rechtslage und eine Definition von "Echtheit und Unversehrtheit" reinschreiben? Danke =) --92.196.70.45 15:15, 29. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

§33[Quelltext bearbeiten]

Der Verweis auf den §33 UStDV (http://bundesrecht.juris.de/ustdv/__33.html) liefert ein 404 "Not Found"!

Gefunden habe ich diesen Verweis http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__33.html, stimmt das? (nicht signierter Beitrag von 83.181.95.237 (Diskussion | Beiträge) 11:24, 2. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Lieferdatum[Quelltext bearbeiten]

Im Fließtext steht noch, das Lieferdatum wäre optional. So weit ich verstehe stimmt das nicht mehr.

Auch die entsprechende Angabe in der Beispielrechnung scheint mir nicht ganz korrekt?

siehe z.B. http://www.steuerkanzlei-welsch.de/allgemein/bfh-stellt-klar-lieferdatum-muss-angegeben-werden-auch-wenn-identisch-mit-rechnungsdatum/ (nicht signierter Beitrag von Fkjt79 (Diskussion | Beiträge) 18:55, 6. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Unterschrift[Quelltext bearbeiten]

Rechnungen, Mahnungen, Lieferscheine und Quittungen werden nicht unterschrieben. Manchmal wird aber doch eine Unterschrift auf Rechnungen verlangt. Warum? PS: Im Eingangsartikel fehlt ein Hinweis auf den Leistungsempfänger. -- Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 07:22, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Sonderfälle wie Steuerberater... --Xipolis (Diskussion) 03:32, 11. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Gebühren für Rechnungsstellung[Quelltext bearbeiten]

Insbesondere die Telekommunikationsunternehmen versuchen in schöner Regelmäßigkeit eine Gebühr für das Erstellen einer Rechnung/Rechnung im Zweifel wenigstens für die in Papierform unterzubringen. Bei jedem Versuch die Frage: Hat da jetzt ein BGH neu entschieden, dass die das jetzt dürfen? Momentan versucht Vodafone es wieder - für die Papierrechnung. Mit Recht? Hinweise auf was Neues im Net finde ich darauf nicht. Wäre nett, der Artikel erhielte da einen Hinweis und würde bezüglich dieses Hinweises auf Stand gehalten ;-) -- Tasma3197 (Diskussion) 13:26, 20. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Zuerst einmal: Die Entfernung des Abschnittes kann ich nachvollziehen, auch wenn ich sie nicht notwendig finde. Unbelegte Anschuldigungen gegen ein bestimmtes Unternehmen haben hier tatsächlich nichts zu suchen.
Um aber mal die Sachfrage aufzugreifen: Die Berechnung des Briefportos bei Zusendung einer Papierrechnung hat nun wirklich nichts mit einer fiktiven Gebühr (die es sowieso nur öff.-re. gibt) für das Ausstellen der Rechnung zu tun. Zu klären wäre also höchstens die Frage, ob die Berechnung der Versandkosten für Papierzustellung rechtmäßig ist. Eine "Gebühr" (gemeint ist wohl ein Entgelt) für das Erstellen der Rechnung ist das nicht. --Stepro (Diskussion) 10:28, 21. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Habe die so genannte „Anschuldigung“ mal entfernt. 1,75 € für die „Rechnungsstellung in Papierform“ (so die Positionsbezeichnung in der Rechnung des „angeschuldigten Unternehmens“) ist jedenfalls mehr als das Weiterreichen von Porto. 2010 hat besagtes Unternehmen das - ebenso wie diesmal in Verbindung mit einem unangekündigten und daher meiner Zustimmung entbehrenden Schreiben: „Herzlichen Dank, dass Sie sich für unseren neuen Tarif ... entschieden haben“ - versucht. Zwei Schreiben mit dem Hinweis, dass Sie zur Rechnungsstellung und zwar auf Papier verpflichtet sind, haben den Posten dann abbestellt. Aber auch ein ehemals staatlicher Telekommunikationskonzern steht dem nicht nach. Die versuchten es 2011 und gaben etwas schneller nach: Bereits eine ablehnende E-Mail führte sogleich zur Entschuldigung für das „Versehen“.
Allerdings habe ich da bemerkt, dass die Rechtsprechung - bin aber kein Jurist, und so ist das schwierig für mich nachzuvollziehen - beginnt da nachzugeben und beispielsweise auch zertifizierte E-Mails inzwischen zulassen. Vor dem Hintergrund der Erfahrung, die ich sicher mit Millionen teile, dass die Unternehmen es einfach mal versuchen, von der ungeliebten Papierrechnung weg zukommen oder sich wenigstens bezahlen zu lassen.
Aus diesem Zusammenhang heraus bin ich - und sicher nicht nur ich - den Hauptautoren dieses Artikel dankbar, wenn die jeweils aktuelle Rechtslage - gerne getrennt nach Rechnungsstellungsgebühr und Versandkosten - hier gepflegt wäre. -- Tasma3197 (Diskussion) 11:00, 21. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Seit 2013: Zusätzliche Pflichtangabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Reverse Charge[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich richtig informiert bin, muss seit dem JStG 2013 der Zusatzhinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (bzw. die jeweilige Übersetzung) in die Rechnung aufgenommen werden, wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Rechnung mit "reverse charge" bzw. um eine Rechnung an einen europ. Leistungsempfänger aus einem Drittland handelt.

Quellen:

Ich denke es wäre gut, wenn diese Pflichtangabe in die Liste aufgenommen würde, zumal vielen nicht klar ist, was "reverse charge" eigentlich bedeutet und dieser Hinweis daher tatsächlich hilfreich ist. Allerdings bin ich selbst nicht so firm, was Änderungen in Wikipedia angeht, schon gar nicht bei Rechtsthemen. Es wäre also toll, wenn sich das jemand ansehen könnte, der sich damit wirklich auskennt. Danke(nicht signierter Beitrag von 186.247.96.47 (Diskussion) 17:16, 4. Jun. 2013‎)

europäische Leistungsempfänger aus einem Drittland haben - wie alle Drittländer - nichts mit dem Dauer-Provisorum der innergemeinschaftlichen Lieferung zu tun. Die korrekten zusätzlichen Pflichtangaben sind im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung USt.-ID-Nr. des Rechnungsaustellers und des -empfängers sowie den Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung, beispielsweise steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) --Xipolis (Diskussion) 02:47, 28. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Notwendige Angaben in einer Rechnung - Nettobeträge ?[Quelltext bearbeiten]

Es wird immer wieder "behauptet" das der Nettobetrag auf einer Rechnung Pflicht sei- allerdings steht das nirgendwo im Gesetz und wird auch z.B. von der IHK nicht so behauptet. Lediglich "den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt," ist Pflicht- sprich der Steuerbetrag selbst ist separat aufzuführen, nirgendwo steht etwas vom Nettobetrag. Also, woher kommt die Behauptung das man den Nettobetrag aufführen muss? (nicht signierter Beitrag von 47.66.48.163 (Diskussion) 10:08, 14. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

§ 14 Abs. 4 N. 7 UStG, Entgelt ist definiert in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. --Philipp1977 (Diskussion) 12:10, 14. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Danke! (sollte man vielleicht irgendwo im Artikel mal erläutern) (nicht signierter Beitrag von 47.66.48.163 (Diskussion) 15:45, 14. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Gutschrift[Quelltext bearbeiten]

Gutschrift ist auch eine Rechnung und wird nicht "anstelle" einer Rechnung erteilt. So jedenfalls die gesetzliche Regelung: "Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)." (§ 14 UStG in der Fassung vom 26.6.2013) --Lapp (Diskussion) 18:17, 15. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Dank Dir Lapp Du hast natürlich Recht, ist mir beim einbau des Gutschriftsverfahrens irgendwie durch gegangen--Unimog404 (Diskussion) 09:12, 16. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Notwenige Angabe in einer Rechnung -Name des ausstellenden Unternehmers- Mit Vornamen und Nachnamen des Geschäftsführers ?[Quelltext bearbeiten]

Ich kann im Gesetz (§14 UStG) keine Vorschrift erkennne, die explizit die Erwähnung des Vor- und Nachnamens eines Geschäftsführers verlangt, hier ein Auszug aus Angabe der IHK Nürnberg auf Ihrer Webseite: https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Neue-Pflichtangaben-auf-Rechnungen-_145.pdf

Einzelheiten zu einigen Rechnungspflichtangaben: • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Gemäß § 31 Abs. 2 UStDV genügt es, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenom- menen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsemp- fängers eindeutig feststellen lassen. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist es insoweit ausreichend, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfach oder Großkundenadresse angegeben werden (vgl. Abschnitt 14.5 Abs.2 UStAE). Allerdings genügt es für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers nicht, wenn die Rechnung nur unter dem Zusatz "c/o" an einen Dritten adressiert ist. Der eigentliche Leistungsempfän- ger ist stets anzugeben. Das gilt auch auch dann, wenn der Dritte mit der Rechnungsabwick- lung beauftragt ist. Die Angabe "c/o" würde nur genügen, wenn der Leistungsempfänger un- ter der Anschrift eine Zweigniederlassung, Betriebstätte oder einen Betriebsteil unterhält (vgl. Details Abschnitt 14.5 Abs.3 UStAE).(nicht signierter Beitrag von 194.8.202.122 (Diskussion) 15:21, 12. Mär. 2014‎)

Siehe GmbHgG § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen.--Unimog404 (Diskussion) 19:54, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Buchführungsbeleg[Quelltext bearbeiten]

Hier fehlt noch ein Hinweis, dass die Rechnung in der Buchführung auch als Beleg dient. --Xipolis (Diskussion) 03:31, 11. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Vollständiger Name in Musterrechnung?[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens (und nach Meinung eines befreundeten Wirtschaftsprüfers) entspricht die Musterrechnung des "Supershop Zambrowsky" nicht den steuerrechtlichen Vorschriften bezüglich des vollständigen Namens, da nicht klar ist, wer als leistender Unternehmer der Steuerpflichtige ist. Handelt es sich um eine GmbH? Darauf deuten der angegebene Geschäftsführer hin und die HRB-Angabe. Aber dann fehlt eben die GmbH beim vollständigen Namen. --Koschi73 (Diskussion) 19:59, 8. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ja, das Beispiel ist fehlerhaft, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma (§ 4 GmbHG). --Xipolis (Diskussion) 21:00, 8. Jan. 2017 (CET)Beantworten
erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 05:59, 27. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Anspruch von Verbrauchern auf Ausstellung einer Rechnung - im Artikel "Sonstiges"[Quelltext bearbeiten]

Unter "Sonstiges" steht im Artikel u.a. „...eine Quittung dient als Zahlungsnachweis für Privatpersonen, da diese meist keinen Anspruch auf eine detaillierte Rechnung haben. ...“ Abschnitt Sonstiges, Absatz 2, Satz 2

Diese begründende Aussage des zweiten Halbsatzes ist nicht richtig.

Der Anspruch eines Jeden (auch Verbrauchers - im Artikel rechtlich ungenau als „Privatpersonen“ bezeichnet) ergibt sich aus § 286 (3) Satz 1 Hs. 1. BGB „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet“ [Hervorhebungen durch den Diskutanten] https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Denn möchte der Gläubiger Geld erhalten, so verlangt § 286 BGB nicht nur dass die Forderung fällig ist, sondern zusätzlich auch dass der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung ausstellt. Nur dann kommt der Schuldner, bei Nichtzahlung (wenn keine andere Frist vereinbart ist nach 30 Tagen), in Verzug (was dem Gläubiger den Rechtsweg eröffnet).

Ohne Rechnung kann der Gläubiger lange auf sein Geld warten, falls der Verbraucher auf eine Rechnung besteht. Denn § 286 (3) begründet den Anspruch auf eine Rechnung. --Espach (Diskussion) 02:25, 20. Mai 2022 (CEST)Beantworten